Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.09.2005 – 2 StR 403/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. September 2005

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Limburg an der Lahn vom 23. Mai 2005 werden als unbe-

gründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt

und ergänzt, dass der Angeklagte F. unter Einbeziehung der

Urteile des Amtsgerichts Herborn vom 22. September 2004 - 4 Js

6287/04 - und vom 17. März 2004 - 6 Ds 12861/03 - zu einer Ein-

heitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Das Landgericht hat übersehen, dass bei der Bildung einer Einheitsju-

gendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits eine frü-

here Entscheidung einbezogen war, beide Entscheidungen erneut formell ein-

zubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind.

Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der den Angeklagten F.

betreffenden Verurteilung des Amtsgerichts Herborn vom 17. März 2004 nach-

geholt und im Tenor klargestellt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben

Bode Otten Rothfuß

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