BGH Beschluss vom 28.09.2005 – 2 StR 403/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. September 2005
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Limburg an der Lahn vom 23. Mai 2005 werden als unbe-
gründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt
und ergänzt, dass der Angeklagte F. unter Einbeziehung der
Urteile des Amtsgerichts Herborn vom 22. September 2004 - 4 Js
6287/04 - und vom 17. März 2004 - 6 Ds 12861/03 - zu einer Ein-
heitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Das Landgericht hat übersehen, dass bei der Bildung einer Einheitsju-
gendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits eine frü-
here Entscheidung einbezogen war, beide Entscheidungen erneut formell ein-
zubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind.
Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der den Angeklagten F.
betreffenden Verurteilung des Amtsgerichts Herborn vom 17. März 2004 nach-
geholt und im Tenor klargestellt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
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