BGH Urteil vom 28.09.2005 – IV ZR 288/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 28. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
Für einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB reicht es aus, wenn die Parteien eines auf ein Bescheidungsurteil gerichteten öffentlich-rechtlichen Rechtsstreits sich auf die Aufhebung eines bestehenden Widerspruchsbescheides einigen.
BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 288/03 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2005
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der
10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom
1. Oktober 2003 aufgehoben und das Urteil des Amts-
gerichts Wiesbaden vom 26. Juni 2003 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.639,92 €
nebst 5% Zinsen hierauf seit dem 28. März 2003 zu
zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein niedergelassener Arzt, unterhielt seit dem 31. Au-
gust 1996 bei der Beklagten sowohl eine private Rechtsschutzversiche-
rung für Selbständige ohne Arbeits- und Sozialgerichtsrechtsschutz als
auch eine Berufsrechtsschutzversicherung für freiberuflich tätige Ärzte
bei einer versicherten Tätigkeit als Allgemeinarzt. Dem Versicherungs-
vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversi-
cherung (ARB 94) zugrunde. Der Kläger fordert nach einem Sozialge-
richts-Rechtsstreit mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern die Er-
stattung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr.
Nachdem die Kassenärztliche Vereinigung den Antrag des Klägers
auf Erweiterung oder Aussetzung seines Praxis- und/oder Zusatzbudgets
(zur Sicherstellung eines behaupteten besonderen Versorgungsbedarfs)
zurückgewiesen hatte, hatte die Beklagte dem Kläger im Oktober 2000
für seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beabsichtigte Klage
vor dem Sozialgericht eine Deckungszusage erteilt. In der mündlichen
Verhandlung vom 14. März 2002 schlossen die damaligen Parteien den
nachfolgenden Vergleich:
"I. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern verpflichtet sich, über den Widerspruch des Klägers vom 17. 10. 98 - begründet mit Schriftsatz vom 22.10.98 - nach Durchfüh- rung eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens er- neut zu entscheiden.
II. Der Kläger nimmt das Angebot an und erklärt im Gegen- zug das Klageverfahren für erledigt.
III. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit dem Ab- schluß des Vergleiches das anhängige Sozialgerichtsver- fahren mit dem Aktenzeichen S ... in vollem Umfang erledigt ist."
Den Gegenstandswert setzte das Sozialgericht auf 110.000 € fest.
Der Kläger hat die von seinem damaligen Prozessbevollmächtigten
nach den §§ 11, 23 BRAGO erhobene Vergleichsgebühr von insgesamt
1.639,92 € (1.413,72 € zzgl. 16% MWSt) bezahlt. Die
Beklagte meint, sie
sei nicht verpflichtet, dem Kläger den genannten, der Höhe nach unstrei-
tigen, Betrag zu erstatten, weil der Vergleich die Voraussetzungen des
§ 779 BGB insoweit nicht erfülle, als mit ihm der Streit und die Unge-
wissheit über das Ausgangsrechtsverhältnis nicht beseitigt worden seien.
Dem haben sich die Vorinstanzen angeschlossen und die Klage
abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Der Kläger hat aus dem bei der Beklagten
gehaltenen Rechtsschutzversicherungsvertrag nach § 24 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 i.V. mit § 2 lit. f und § 5 Abs. 1 lit. a ARB 94 einen Anspruch auf
Erstattung der verauslagten anwaltlichen Vergleichsgebühr.
I. Das Berufungsgericht meint demgegenüber, eine Vergleichsge-
bühr nach § 23 BRAGO sei deshalb nicht angefallen, weil ein Vergleich
im Sinne von § 779 BGB nicht geschlossen worden sei. Die Vorschrift
setze voraus, dass der Streit oder die Ungewissheit über das "Ausgangs-
rechtsverhältnis", hier die Frage nach der vom Kläger angestrebten Bud-
getentlastung, beseitigt werde. Die Bereitschaft der Kassenärztlichen
Vereinigung, ein neues Widerspruchsverfahren durchzuführen, habe die-
ses Ausgangsrechtsverhältnis aber unberührt gelassen, zumal im Ver-
gleich keinerlei verbindliche Vorgaben für die neue Ermessensentschei-
dung niedergelegt seien. Allein die vereinbarte prozessuale Beendigung
des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht reiche für die Annahme eines
Vergleichs im Sinne von § 23 BRAGO nicht aus.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zu folgen, dass nach dem
hier gemäß den §§ 116 Abs. 2 BRAGO, 197a Abs. 1, 183 SGG anwend-
baren § 23 BRAGO eine Vergleichsgebühr nur dann entsteht, wenn der
Vergleich die Voraussetzungen des § 779 BGB erfüllt (vgl. BGHZ 39, 60,
62). Denn der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur, weil er sowohl ei-
ne Prozesshandlung ist als auch ein Rechtsgeschäft im sachlich-
rechtlichen Sinne (BGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - X ZR 16/83 - WM
1985, 673 unter I 1; BGHZ 79, 71, 74 m.w.N.; BVerwGE 84, 157 ff.).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt der hier
in Rede stehende Vergleich jedoch den Voraussetzungen des § 779
BGB. Mit ihm ist der Streit und die Ungewissheit über ein Rechtsverhält-
nis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden.
a) Dabei kann offen bleiben, ob es - wie die Revision meint - für
einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB schon ausreicht, dass mit ihm
das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien des sozialgerichtli-
chen Rechtsstreits beendet worden ist. Denn jedenfalls ist hier mit der
vergleichsweise getroffenen Regelung über die formale Beendigung des
Rechtsstreits hinaus auch das so genannte Ausgangsrechtsverhältnis,
das ist das die sozialrechtliche Frage der Budgetierung betreffende
Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Kassenärztlichen Verei-
nigung, berührt und in einem strittigen Punkt geregelt worden.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Bedeu-
tung des von der Kassenärztlichen Vereinigung erlassenen und durch
den Vergleich konkludent aufgehobenen Widerspruchsbescheides ver-
kannt. Mit diesem Widerspruchsbescheid war eine der Bestandskraft fä-
hige Einzelfallregelung über das Begehren des Klägers getroffen worden.
Das insoweit zweistufige Klagebegehren war deshalb darauf gerichtet,
zunächst diese den Kläger beschwerende Regelung aufzuheben und im
Weiteren durch eine neue, dem Kläger günstigere Ermessensentschei-
dung zu ersetzen. Klageziel war damit ein so genanntes Bescheidungs-
urteil im Sinne von § 131 Abs. 5 SGG, mit welchem der beanstandete
Widerspruchsbescheid aufgehoben und der Kassenärztlichen Vereini-
gung aufgegeben worden wäre, den Widerspruch des Klägers unter Be-
achtung der Rechtsauffassung des Sozialgerichts erneut zu bescheiden.
Die im Vergleich getroffene Regelung bleibt dahinter zwar insoweit
zurück, als sie keine Vorgaben für die neu zu treffende Widerspruchs-
entscheidung enthält. Dennoch hat es der Kläger erreicht, die ihn belas-
tende Regelung aus dem angegriffenen Widerspruchsbescheid zu besei-
tigen und so die Chance für eine neue, ihm günstigere Entscheidung zu
eröffnen. Damit war der Streit über die Wirksamkeit der im Wider-
spruchsbescheid getroffenen Regelung, die bis dahin den Inhalt des
Ausgangsrechtsverhältnisses maßgeblich bestimmte, beigelegt. Eine
solche teilweise Erledigung des Streitgegenstandes genügt den mate-
riell-rechtlichen Voraussetzungen des § 779 BGB.
b) Gegenseitiges Nachgeben im Sinne von § 779 BGB liegt schon
dann vor, wenn die Parteien, um zur Einigung zu gelangen, überhaupt
Zugeständnisse machen. Geringes Nachgeben auch im kleinsten Streit-
punkt reicht insoweit aus (BGHZ 39, 60, 62 f. m.w.N.). Insbesondere
kann genügen, dass eine Partei ihr prozessuales Ziel, eine der Rechts-
kraft fähige Entscheidung zu erhalten, aufgibt.
Daran gemessen haben die Parteien des Sozialgerichtsverfahrens
im Prozessvergleich gegenseitig nachgegeben. Die damalige Beklagte
hat das Ziel ihrer Rechtsverteidigung, die Bestandskraft des von ihr er-
lassenen Widerspruchsbescheides eintreten zu lassen, aufgegeben,
während umgekehrt der Kläger auf ihm günstige, sozialgerichtliche Vor-
gaben für das neue Widerspruchsverfahren verzichtet hat.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.06.2003 - 93 C 1091/03-19 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 01.10.2003 - 10 S 24/03 -