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BGH Urteil vom 28.09.2005 – IV ZR 288/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 28. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB § 779; BRAGO § 23

Für einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB reicht es aus, wenn die Parteien eines auf ein Bescheidungsurteil gerichteten öffentlich-rechtlichen Rechtsstreits sich auf die Aufhebung eines bestehenden Widerspruchsbescheides einigen.

BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 288/03 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2005

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der

10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom

1. Oktober 2003 aufgehoben und das Urteil des Amts-

gerichts Wiesbaden vom 26. Juni 2003 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.639,92 €

nebst 5% Zinsen hierauf seit dem 28. März 2003 zu

zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein niedergelassener Arzt, unterhielt seit dem 31. Au-

gust 1996 bei der Beklagten sowohl eine private Rechtsschutzversiche-

rung für Selbständige ohne Arbeits- und Sozialgerichtsrechtsschutz als

auch eine Berufsrechtsschutzversicherung für freiberuflich tätige Ärzte

bei einer versicherten Tätigkeit als Allgemeinarzt. Dem Versicherungs-

vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversi-

cherung (ARB 94) zugrunde. Der Kläger fordert nach einem Sozialge-

richts-Rechtsstreit mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern die Er-

stattung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr.

2

Nachdem die Kassenärztliche Vereinigung den Antrag des Klägers

auf Erweiterung oder Aussetzung seines Praxis- und/oder Zusatzbudgets

(zur Sicherstellung eines behaupteten besonderen Versorgungsbedarfs)

zurückgewiesen hatte, hatte die Beklagte dem Kläger im Oktober 2000

für seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beabsichtigte Klage

vor dem Sozialgericht eine Deckungszusage erteilt. In der mündlichen

Verhandlung vom 14. März 2002 schlossen die damaligen Parteien den

nachfolgenden Vergleich:

"I. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern verpflichtet sich, über den Widerspruch des Klägers vom 17. 10. 98 - begründet mit Schriftsatz vom 22.10.98 - nach Durchfüh- rung eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens er- neut zu entscheiden.

II. Der Kläger nimmt das Angebot an und erklärt im Gegen- zug das Klageverfahren für erledigt.

III. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit dem Ab- schluß des Vergleiches das anhängige Sozialgerichtsver- fahren mit dem Aktenzeichen S ... in vollem Umfang erledigt ist."

4

Den Gegenstandswert setzte das Sozialgericht auf 110.000 € fest.

Der Kläger hat die von seinem damaligen Prozessbevollmächtigten

nach den §§ 11, 23 BRAGO erhobene Vergleichsgebühr von insgesamt

1.639,92 € (1.413,72 € zzgl. 16% MWSt) bezahlt. Die

Beklagte meint, sie

sei nicht verpflichtet, dem Kläger den genannten, der Höhe nach unstrei-

tigen, Betrag zu erstatten, weil der Vergleich die Voraussetzungen des

§ 779 BGB insoweit nicht erfülle, als mit ihm der Streit und die Unge-

wissheit über das Ausgangsrechtsverhältnis nicht beseitigt worden seien.

5

Dem haben sich die Vorinstanzen angeschlossen und die Klage

abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren

weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg. Der Kläger hat aus dem bei der Beklagten

gehaltenen Rechtsschutzversicherungsvertrag nach § 24 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 i.V. mit § 2 lit. f und § 5 Abs. 1 lit. a ARB 94 einen Anspruch auf

Erstattung der verauslagten anwaltlichen Vergleichsgebühr.

7

I. Das Berufungsgericht meint demgegenüber, eine Vergleichsge-

bühr nach § 23 BRAGO sei deshalb nicht angefallen, weil ein Vergleich

im Sinne von § 779 BGB nicht geschlossen worden sei. Die Vorschrift

setze voraus, dass der Streit oder die Ungewissheit über das "Ausgangs-

rechtsverhältnis", hier die Frage nach der vom Kläger angestrebten Bud-

getentlastung, beseitigt werde. Die Bereitschaft der Kassenärztlichen

Vereinigung, ein neues Widerspruchsverfahren durchzuführen, habe die-

ses Ausgangsrechtsverhältnis aber unberührt gelassen, zumal im Ver-

gleich keinerlei verbindliche Vorgaben für die neue Ermessensentschei-

dung niedergelegt seien. Allein die vereinbarte prozessuale Beendigung

des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht reiche für die Annahme eines

Vergleichs im Sinne von § 23 BRAGO nicht aus.

9

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zu folgen, dass nach dem

hier gemäß den §§ 116 Abs. 2 BRAGO, 197a Abs. 1, 183 SGG anwend-

baren § 23 BRAGO eine Vergleichsgebühr nur dann entsteht, wenn der

Vergleich die Voraussetzungen des § 779 BGB erfüllt (vgl. BGHZ 39, 60,

62). Denn der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur, weil er sowohl ei-

ne Prozesshandlung ist als auch ein Rechtsgeschäft im sachlich-

rechtlichen Sinne (BGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - X ZR 16/83 - WM

1985, 673 unter I 1; BGHZ 79, 71, 74 m.w.N.; BVerwGE 84, 157 ff.).

10

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt der hier

in Rede stehende Vergleich jedoch den Voraussetzungen des § 779

BGB. Mit ihm ist der Streit und die Ungewissheit über ein Rechtsverhält-

nis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden.

11

a) Dabei kann offen bleiben, ob es - wie die Revision meint - für

einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB schon ausreicht, dass mit ihm

das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien des sozialgerichtli-

chen Rechtsstreits beendet worden ist. Denn jedenfalls ist hier mit der

vergleichsweise getroffenen Regelung über die formale Beendigung des

Rechtsstreits hinaus auch das so genannte Ausgangsrechtsverhältnis,

das ist das die sozialrechtliche Frage der Budgetierung betreffende

Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Kassenärztlichen Verei-

nigung, berührt und in einem strittigen Punkt geregelt worden.

12

Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Bedeu-

tung des von der Kassenärztlichen Vereinigung erlassenen und durch

den Vergleich konkludent aufgehobenen Widerspruchsbescheides ver-

kannt. Mit diesem Widerspruchsbescheid war eine der Bestandskraft fä-

hige Einzelfallregelung über das Begehren des Klägers getroffen worden.

Das insoweit zweistufige Klagebegehren war deshalb darauf gerichtet,

zunächst diese den Kläger beschwerende Regelung aufzuheben und im

Weiteren durch eine neue, dem Kläger günstigere Ermessensentschei-

dung zu ersetzen. Klageziel war damit ein so genanntes Bescheidungs-

urteil im Sinne von § 131 Abs. 5 SGG, mit welchem der beanstandete

Widerspruchsbescheid aufgehoben und der Kassenärztlichen Vereini-

gung aufgegeben worden wäre, den Widerspruch des Klägers unter Be-

achtung der Rechtsauffassung des Sozialgerichts erneut zu bescheiden.

13

Die im Vergleich getroffene Regelung bleibt dahinter zwar insoweit

zurück, als sie keine Vorgaben für die neu zu treffende Widerspruchs-

entscheidung enthält. Dennoch hat es der Kläger erreicht, die ihn belas-

tende Regelung aus dem angegriffenen Widerspruchsbescheid zu besei-

tigen und so die Chance für eine neue, ihm günstigere Entscheidung zu

eröffnen. Damit war der Streit über die Wirksamkeit der im Wider-

spruchsbescheid getroffenen Regelung, die bis dahin den Inhalt des

Ausgangsrechtsverhältnisses maßgeblich bestimmte, beigelegt. Eine

solche teilweise Erledigung des Streitgegenstandes genügt den mate-

riell-rechtlichen Voraussetzungen des § 779 BGB.

14

b) Gegenseitiges Nachgeben im Sinne von § 779 BGB liegt schon

dann vor, wenn die Parteien, um zur Einigung zu gelangen, überhaupt

Zugeständnisse machen. Geringes Nachgeben auch im kleinsten Streit-

punkt reicht insoweit aus (BGHZ 39, 60, 62 f. m.w.N.). Insbesondere

kann genügen, dass eine Partei ihr prozessuales Ziel, eine der Rechts-

kraft fähige Entscheidung zu erhalten, aufgibt.

15

Daran gemessen haben die Parteien des Sozialgerichtsverfahrens

im Prozessvergleich gegenseitig nachgegeben. Die damalige Beklagte

hat das Ziel ihrer Rechtsverteidigung, die Bestandskraft des von ihr er-

lassenen Widerspruchsbescheides eintreten zu lassen, aufgegeben,

während umgekehrt der Kläger auf ihm günstige, sozialgerichtliche Vor-

gaben für das neue Widerspruchsverfahren verzichtet hat.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

AG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.06.2003 - 93 C 1091/03-19 -

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 01.10.2003 - 10 S 24/03 -