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BGH Urteil vom 28.09.2005 – VIII ZR 399/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Verkündet am: 28. September 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 566 Abs. 1, 571 Abs. 1 a.F., 741 ff.

Der über eine Wohnung und eine Garage geschlossene einheitliche Mietvertrag wird

durch die Veräußerung der Wohnung und der Garage an verschiedene Erwerber

nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespalten; vielmehr treten die Erwerber in den

einheitlichen Mietvertrag ein. Ihr Verhältnis bestimmt sich nach den Regelungen über

die Bruchteilsgemeinschaft.

BGH, Urteil vom 28. September 2005 - VIII ZR 399/03 - LG Hamburg

AG Hamburg-Barmbek

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Die von den Nebenintervenienten geführte Revision des Beklagten

gegen das Urteil der 34. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg

vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Die Nebenintervenienten haben die Kosten des Revisionsverfah-

rens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Nebenintervenienten, die zur Unterstützung des Beklagten dem

Rechtsstreit beigetreten sind, hatten von der F.

mbH (künftig: F. ) im Jahre 1995 eine Wohnung

nebst dem Stellplatz Nr. 302 in der Wohnanlage in H. , E.

, gemietet. Für den Stellplatz waren 100 DM (=51,13 €) als Mietzins zu

zahlen. Im Jahre 1997 teilte die F. die Wohnanlage in Wohnungseigentum auf.

Die an die Nebenintervenienten vermietete Wohnung erhielt die Bezeichnung

Nr. 110. Diese Wohnung (ohne Stellplatz) kaufte der Beklagte. An dem Stell-

platz Nr. 302 wurde ein Sondernutzungsrecht begründet und dieses der Woh-

nung Nr. 34 zugeordnet. Diese Wohnung veräußerte die F. zusammen mit

dem Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 302 an die Kläger, die als neue

Eigentümer in das Wohnungsgrundbuch eingetragen wurden. Die Nebeninter-

venienten zahlen seit Mai 1999 weder an die Kläger noch an den Beklagten für

den Stellplatz Nr. 302 Miete.

2

In einem Vorprozess beanspruchten die Kläger von den Nebeninter-

venienten den monatlichen Mietzins für den Stellplatz. Ihre diesbezügliche Zah-

lungsklage wies das Berufungsgericht durch Urteil vom 28. Februar 2002

rechtskräftig ab mit der Begründung, sie seien allein nicht aktivlegitimiert, da die

Kläger und der Beklagte aufgrund ihres Eigentumserwerbs an der Wohnung

und an der Garage gemeinschaftlich Vermieter geworden seien; der Mietzins

stehe der Eigentümergemeinschaft aus Klägern und Beklagtem nur als Bruch-

teilsgemeinschaft zu.

3

Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger von dem Beklagten zu-

nächst den Abschluss einer Vereinbarung über eine anteilige Abtretung der Ga-

ragenmiete, hilfsweise die Erteilung einer Ermächtigung zur Einziehung der Ga-

ragenmiete verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen die

Abweisung dieser Anträge gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückge-

wiesen. Dem weiteren Hilfsantrag, den Beklagten als Mitglied der Bruchteils-

gemeinschaft auf Mitwirkung an der Einziehung der Mietzinsforderung für den

Stellplatz Nr. 302 zu verurteilen, hat das Berufungsgericht stattgegeben. Mit der

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Nebenintervenien-

ten ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Durch die Aufteilung in Wohnungseigentum, bei der die Zuordnungsver-

hältnisse zwischen Wohnungen und Stellplätzen nicht beachtet worden seien,

sei keine Aufspaltung des einheitlichen Mietverhältnisses und auch keine Auf-

teilung des weiter ungeteilt geschuldeten Mietzinses eingetreten. Die Kläger

und der Beklagte bildeten hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Miet-

vertrag eine Gemeinschaft gemäß § 741 BGB, der es gemäß § 745 BGB oblie-

ge, den gemeinschaftlichen Gegenstand ordnungsgemäß zu verwalten. Die

Teilhaber der Gemeinschaft seien einander zur gemeinschaftlichen Einziehung

von Forderungen verpflichtet.

II.

6

Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die Revision der

Nebenintervenienten ist daher zurückzuweisen. Der Beklagte schuldet den Klä-

gern aufgrund des zwischen ihnen und den Nebenintervenienten bestehenden

Mietvertrages die Mitwirkung an der Einziehung der Miete für den Stellplatz

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1. Zutreffend ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass die Kläger

und der Beklagte gemeinsam Vermieter des Stellplatzes Nr. 302 sind.

Der über ein Grundstück geschlossene einheitliche Mietvertrag wird

durch die Veränderung der dinglichen Rechtslage, nämlich die Teilung des

Grundstücks und die vom Eigentümer, der zugleich der Vermieter ist, vorge-

nommene Veräußerung von Teilen an verschiedene Erwerber nicht in mehrere

Mietverhältnisse aufgespalten. Vielmehr treten die Erwerber gemäß § 571 BGB

a.F. in den über ein einheitliches Mietobjekt geschlossenen einheitlichen Miet-

vertrag ein (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 1973 - VIII ZR 163/71, NJW 1973,

455 unter IV 1; BayObLG, NJW-RR 1991, 651; Börstinghaus, NZM 2004, 481,

483 f.; MünchKommBGB/Häublein, 4. Aufl., § 566 Rdnr. 26 m.w.Nachw.). Das-

selbe gilt gemäß §§ 580, 571 BGB a.F. für ein einheitliches Mietverhältnis über

eine Wohnung mit Garage oder anderen Nebenräumen, wenn der Eigentümer,

der zugleich Vermieter ist, einen Teil des Mietobjekts abtrennt und veräußert

(BayObLG, Börstinghaus, MünchKommBGB/Häublein, jew. aaO).

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2. Entgegen der Ansicht der Revision steht die Verdoppelung der Ver-

mieterstellung einer Anwendung der Bestimmung des § 571 Abs. 1 BGB a.F.

(jetzt § 566 Abs. 1 BGB) nicht entgegen. Zwar hat der Senat im Fall, dass der

Mieter Räume (mit-)gemietet hat, die bei der Aufteilung Gemeinschaftseigentum

geblieben sind, aufgrund der mit der Vervielfältigung der Vermieterstellung ver-

bundenen Problemen eine eingeschränkte Anwendung der Bestimmung des

§ 571 Abs. 1 BGB a.F. für sachgerecht erachtet (vgl. BGHZ 141, 239, 243 ff.).

Die in einem derartigen Fall auftretenden Erschwernisse (vgl. BGHZ 141, 244)

sind aber bei einer bloßen Verdoppelung auf Vermieterseite - wie im vorliegen-

den Fall - nicht zu befürchten. Dass einem Mieter auf Vermieterseite zwei Per-

sonen gegenüberstehen, ist ein in der Praxis häufig vorkommender Fall (z.B.

Mietverträge mit Ehepaaren, Verwandten, Partnern, Erben), der zu keinen be-

sonderen Schwierigkeiten für den Mieter bei der Erfüllung seiner vertraglichen

Pflichten und der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte führt.

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3. Zu Recht ist schließlich das Berufungsgericht der Auffassung, dass

sich das Verhältnis zwischen Klägern und Beklagtem nach den Regelungen

über die Bruchteilsgemeinschaft bestimmt (vgl. BGHZ 141, 239, 244). Besteht

aber an einem Grundstück eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, schließt der

Grundsatz der gemeinsamen Verwaltung (§§ 744, 745 BGB) die Anwendung

des § 420 BGB auf Forderungen der Gemeinschaft gegen einen Mieter aus; die

Forderungen sind auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung (§ 432 BGB) ge-

richtet (BGH, Urteil vom 14. März 1983 - II ZR 102/82, WM 1983, 604 unter 1).

Die Kläger können deshalb vom Beklagten gemäß § 745 Abs. 2 BGB die Mit-

wirkung an der Einziehung der Miete für den Stellplatz Nr. 302 verlangen.

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns

Vorinstanzen:

AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 08.04.2003 - 814 C 387/02 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 30.10.2003 - 334 S 29/03 -