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BGH Urteil vom 28.09.2005 – XII ZR 189/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 28. September 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
BGB §§ 705, 730 ff.
a) Bei einer Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Aus- gleichsanspruch besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnaus- gleich (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255).
b) Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annah- me einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zu- sammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus (in Abweichung von BGHZ 77, 55 und 84, 388; im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153).
BGH, Urteil vom 28. September 2005 - XII ZR 189/02 - OLG München
LG München II
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 3. Juni 2002 aufgehoben.
Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revi-
sion, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Kläger nimmt die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau, auf Auskunft
und Ausgleichszahlung aus einer Ehegatteninnengesellschaft in Anspruch.
Am 7. Oktober 1996 schlossen die Parteien die Ehe. Im Jahr zuvor, näm-
lich gemäß Arbeitsvertrag vom 16. August 1995, wurde der Kläger, der zuvor
wegen erheblicher Schulden die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte,
als Lagerarbeiter zu einem Bruttolohn von 1.800 DM in dem auf den Namen der
Beklagten betriebenen Unternehmen "M. S. , Dienstleistungen" ange-
stellt. Der Nettolohn von 1.250 DM wurde ihm zunächst bar ausbezahlt. Ab Ja-
nuar 1998 bis Dezember 1999 floss er auf ein Privatkonto der Beklagten, von
dem der gemeinsame Lebensunterhalt bestritten wurde. Abweichend von seiner
im Arbeitsvertrag angegebenen Funktion führte der Kläger tatsächlich bis ein-
schließlich Juli 1998 selbständig die Geschäfte des Unternehmens, während
die Beklagte anderweitig als Angestellte tätig war. Erst ab August 1998 führten
die Parteien das Geschäft gemeinsam.
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Infolge einer Ehekrise ab Ende 1999 trennten sich die Parteien am
1. Februar 2000. Am 17. April 2000 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag,
der u.a. folgende Regelungen enthält:
"2.1 Güterstandsvereinbarung
Die Beteiligten vereinbaren hiermit für ihre Ehe den Güterstand der
G Ü T E R T R E N N U N G
gemäß § 1414 BGB.
…
3. Zugewinnausgleich für die Vergangenheit
Die Beteiligten haben am 7. Oktober 1996 die Ehe geschlossen. Für ei-
nen von diesem Tage bis heute angefallenen Zugewinn vereinbaren die
Beteiligten folgendes:
• Herr J. D. S. und Frau M. G. S. sind sich
darüber einig, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch seit Eheschlie-
ßung bis heute nicht entstanden ist.
• Soweit ein Zugewinnausgleichsanspruch entstanden sein sollte, sind
sich beide Beteiligten darüber einig, dass dieser bereits ausgeglichen
worden ist durch Zahlungen bis heute, und verzichten gegenseitig
auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen (Er-
lass). Eine Wiedergabe der Zahlungen im Einzelnen hier in dieser
Urkunde wünschen die Beteiligten nicht.
Die eheliche Wohnung ist der Ehefrau zugeteilt worden. Der Hausrat ist
abschließend geteilt.
4. Unterhaltsverzicht
1. Gemäß § 1585 c BGB verzichten hiermit die Beteiligten für die Zeit
nach der Scheidung ihrer Ehe gegenseitig auf jedweden Unterhalt in
allen Lebenslagen…
Die Beteiligten nehmen diese Verzichte hiermit gegenseitig je an.
…
5. Klarstellung
Die Beteiligten treffen über die vorstehenden Vereinbarungen hinaus
keine weiteren Vereinbarungen, wie sie häufig in einen Ehevertrag auf-
genommen werden, insbesondere nicht
• Vereinbarungen betreffend den Ausschluss des Versorgungsaus-
gleichs (§ 1408 BGB).
Der Versorgungsausgleich bleibt dem Richter vorbehalten."
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Ebenfalls im April 2000 hoben die Eheleute durch nicht datierte Verein-
barung das Arbeitsverhältnis des Klägers einvernehmlich zum 31. Dezember
2000 auf. Am 10. Mai 2000 beantragte die Beklagte die Scheidung der Ehe; der
Scheidungsantrag wurde am 23. Juni 2000 zugestellt. Mit Schreiben vom
1. August 2000 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis aus persönlichen
Gründen zum 1. September 2000.
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Der Kläger vertritt die Auffassung, zwischen ihm und der Beklagten habe
eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, nach deren Auflösung durch die
zum 1. September 2000 erfolgte Kündigung des Arbeitverhältnisses ihm ein
Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Unternehmenswertes zustehe. Der
Anspruch sei unabhängig vom Güterstand gegeben und insbesondere nicht
durch den vereinbarten Verzicht auf Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Der
Kläger hat deshalb in der ersten Stufe beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
ihm Auskunft über den Wert des Unternehmens durch Vorlage der - im einzel-
nen bezeichneten - Jahresabschlüsse für die Jahre 1995 bis 1999 zu erteilen.
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Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Sie meint, eine
Ehegatteninnengesellschaft habe nicht bestanden, weil das Rechtsverhältnis
zwischen ihr und dem Kläger durch den abgeschlossenen Arbeitsvertrag aus-
drücklich geregelt worden sei. Einer Ehegatteninnengesellschaft stehe weiter
entgegen, dass die erzielten Einkünfte gerade zum Leben ausgereicht hätten,
weshalb ein über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus-
gehender Zweck nicht verfolgt worden sei. Jedenfalls stehe dem Anspruch aber
der Ehevertrag entgegen, der zur Vorbereitung der Scheidung abgeschlossen
worden sei. Maßgeblich sei der bis dahin bestehende gesetzliche Güterstand
der Zugewinngemeinschaft. Bei diesem komme ein gesellschaftsrechtlicher
Ausgleichsanspruch nur dann zum Tragen, soweit der Zugewinnausgleich nicht
zu einem angemessenen Ergebnis geführt habe. Über den Zugewinnausgleich
hätten die Parteien sich aber geeinigt.
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Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die dagegen ge-
richtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit seiner Revision, die der Senat
auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat, verfolgt dieser sein Aus-
kunftsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
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Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochte-
nen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, mit Abschluss des
notariellen Ehevertrages vom 17. April 2000 sei von einem bindenden Aus-
schluss des Zugewinnausgleichs auszugehen, der auch den gesellschaftsrecht-
lichen Ausgleichsanspruch des Klägers aufgrund der Auflösung der Ehegatten-
innengesellschaft umfasst habe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen aus-
geführt: Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass die Rechtsbezie-
hungen der Parteien hinsichtlich des von der Beklagten betriebenen Unterneh-
mens nach dem unstreitigen Sachvortrag als Ehegatteninnengesellschaft zu
beurteilen seien. Im Verhältnis der Auseinandersetzung einer Innengesellschaft
zum Güterrecht ergebe der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch nur
dann einen Sinn, wenn ein Zugewinnausgleich nicht vorgenommen werde, weil
der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch in diesem Fall einen billigen
Ausgleich des in der Ehe Erwirtschafteten ermögliche. Vorrangig werde daher
der Zugewinnausgleich durchgeführt, in dessen Rahmen geprüft werden müs-
se, ob dieser zu einem angemessenen Ausgleich der Mitwirkung des Ehegatten
in der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Ehegatten führe. Sei
dies der Fall, so habe es mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs sein
Bewenden. Erst wenn dies nicht zutreffe, sei ein zusätzlicher gesellschafts-
rechtlicher Ausgleichsanspruch zu prüfen. Letzterem komme danach lediglich
eine subsidiäre Bedeutung zu, und er lebe erst auf, wenn der Zugewinnaus-
gleich nicht als Billigkeitskorrektiv diene. Im vorliegenden Fall hätten die Partei-
en den notariellen Vertrag und den Aufhebungsvertrag bezüglich des Arbeits-
verhältnisses in engem zeitlichem Zusammenhang abgeschlossen und in Zif-
fer 5 des notariellen Vertrages bestimmt, dass über die getroffenen Vereinba-
rungen hinaus keine weiteren Regelungen erfolgen sollten. Da mit den beiden
Vereinbarungen die Scheidung hätte vorbereitet und die vermögensrechtliche
Auseinandersetzung abgeschlossen werden sollen, sei davon auszugehen,
dass von den in Ziffer 3 und 5 des notariellen Vertrages getroffenen Bestim-
mungen auch ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch des Klägers um-
fasst gewesen sei und er auf solche Ansprüche verzichtet habe, zumal er sich
deren Geltendmachung nicht ausdrücklich vorbehalten habe. Das gelte insbe-
sondere deshalb, weil der erhebliche Firmenwert auf Seiten der Beklagten vor-
handen sei. Im Übrigen ergäben die Vereinbarungen in Ziffer 3 des notariellen
Vertrages keinen Sinn, wenn damit nicht auch der gesellschaftsrechtliche Aus-
gleichsanspruch des Klägers miterfasst wäre. Denn dieser sei im vorliegenden
Fall nahezu identisch mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, weil das Unter-
nehmen der einzige wesentliche Vermögenswert der Beklagten sei. Der Kläger
habe deshalb substantiiert vortragen und unter Beweis stellen müssen, dass
der Zugewinn nicht zu einem angemessenen Ergebnis geführt habe. Daran feh-
le es.
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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
2. Die Annahme, dass zwischen den Parteien in Bezug auf das unter
dem Namen der Beklagten betriebene Unternehmen eine Ehegatteninnenge-
sellschaft bestanden hat, wird von der Revision als ihr günstig allerdings nicht
angegriffen. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen auch keine Bedenken.
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a) Der Senat hat bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben,
zwar nur in seltenen Fällen den Bestand einer Innengesellschaft angenommen,
weil der im Fall der Scheidung gebotene Vermögensausgleich in der Regel be-
reits durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert ist (Senats-
urteil vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559). Die Vor-
stellung der Ehegatten, über den Zugewinnausgleich an dem gemeinsam Erar-
beiteten teilzuhaben, wird vielfach dagegen sprechen, ihr Verhalten hinsichtlich
ihrer gemeinsamen Arbeit oder Wertschöpfung als Abschluss eines Gesell-
schaftsvertrages auszulegen. Der Umstand, dass die Ehegatten im gesetzli-
chen Güterstand leben, ist deshalb als gewichtiges Indiz gegen das Zustande-
kommen einer Innengesellschaft durch schlüssiges Verhalten anzusehen (vgl.
auch Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Gü-
terrechts 3. Aufl. Rdn. 458). Ausgeschlossen ist diese Möglichkeit indessen
nicht (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 143 ff.).
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b) Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer durch schlüssiges
Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft ist nach der
Rechtsprechung des Senats ein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft
hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den Ein-
satz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen
aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben
(Senatsurteile BGHZ 142 aaO 150 und vom 26. April 1995 - XII ZR 132/93 -
FamRZ 1995, 1062, 1063 unter 2 a). Das gilt auch dann, wenn das Betreiben
des Geschäfts nur der Sicherung des Familienunterhalts dient (Senatsurteil
vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973).
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Eine weitere Voraussetzung stellt das Erfordernis dar, dass die Tätigkeit
des mitarbeitenden Ehegatten von ihrer Funktion her als gleichberechtigte Mit-
arbeit anzusehen ist (Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO), auch wenn dieser
Gesichtspunkt bei einem Vermögenserwerb im Rahmen einer Ehegatteninnen-
gesellschaft mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteili-
gungen nicht überbewertet werden darf, solange nur ein Ehegatte für die Ge-
sellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Bei-
trag geleistet hat (Senatsurteil BHGZ aaO 154).
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Schließlich darf die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustan-
de gekommenen Ehegatteninnengesellschaft nicht zu den von den Ehegatten
ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Denn aus-
drückliche Abreden gehen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen
Parteiwillen vor (Senatsurteile vom 11. April 1990 - XII ZR 44/89 - FamRZ 1990,
1219, 1220; vom 26. April 1995 aaO S. 1063 f. und vom 8. April 1987 - IVb ZR
43/86 - FamRZ 1987, 907, 908 f.).
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c) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zu Recht
davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Ehegatten-
innengesellschaft vorliegen kann, erfüllt sind. Der Kläger war ab August 1995 in
dem auf den Namen der Beklagten laufenden Unternehmen tätig und hat bis
einschließlich Juli 1998 selbständig die Geschäfte geführt, während die Beklag-
te anderweitig vollschichtig als Angestellte gearbeitet hat. Ab August 1998 führ-
ten die Parteien den Betrieb gemeinsam.
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Ob bei dieser Sachlage ein konkludent geschlossener Gesellschaftsver-
trag angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Sie müssen den Schluss auf den Willen der Beteiligten zulassen, eine rechtli-
che Bindung gesellschaftsrechtlicher Art einzugehen. Einen solchen Willen hat
das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht insoweit Be-
zug genommen hat, rechtsfehlerfrei bejaht, indem es maßgebend darauf abge-
stellt hat, dass die Parteien gemeinsam einen Betrieb aufbauen wollten und
sich nur im Hinblick auf die Verschuldung des Klägers und zur Vermeidung des
Zugriffs seiner Gläubiger dafür entschieden haben, im Außenverhältnis allein
die Beklagte als Betriebsinhaberin auftreten zu lassen.
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Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die aus dem Betrieb erwirt-
schafteten Erträge gerade für den Lebensunterhalt der Parteien ausreichten
(vgl. Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO). Auch der von ihnen abgeschlosse-
ne Arbeitsvertrag steht dazu nicht in Widerspruch. Denn er sieht für den Kläger
ein Entgelt von 1.800 DM brutto (= 1.250 DM netto) monatlich vor, das für eine
Tätigkeit als Lagerarbeiter vereinbart worden ist, für die tatsächlich ausgeübte
Geschäftsführungstätigkeit aber keine adäquate Vergütung darstellt.
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3. Bei der Beendigung der Innengesellschaft findet keine gegenständli-
che Auseinandersetzung statt. Es besteht vielmehr ein Ausgleichsanspruch in
Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinanderset-
zungsguthabens, der sich nach den §§ 738 ff. BGB sowie einzelnen Vorschrif-
ten der §§ 730 ff. BGB bestimmt (Senatsurteil BGHZ 142 aaO 155, Arens
FamRZ 2000, 266, 268).
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Im Schrifttum ist allerdings umstritten, ob dieser Anspruch nur dann in
Betracht kommt, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen
Ergebnis führt (so Schwab/Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl.
Kap. VII Rdn. 249; Schwab/Borth aaO Kap. IX Rdn. 31), oder ob beide Ansprü-
che nebeneinander bestehen, der gesellschaftsrechtliche Anspruch also nicht
nur subsidiär gegeben ist (so Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung
bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 192; Schulz FamRB 2005,
142; Wever aaO Rdn. 478; ders. in Schröder/Bergschneider Familienvermö-
gensrecht Rdn. 5.152; Arens aaO S. 269 f.).
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Der Senat hat sich - nach Erlass des Berufungsurteils - der zuletzt ge-
nannten Auffassung angeschlossen (Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255). Er hat
die Rechtslage insoweit anders beurteilt als bei Ausgleichsansprüchen, die aus
Wegfall der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrages eigener Art
und damit aus § 313 BGB hergeleitet werden, wie es insbesondere bei ehebe-
zogenen Zuwendungen der Fall ist. Während dort die Unzumutbarkeit der bis-
herigen Vermögenszuordnung für den Anspruchsteller zu den anspruchsbe-
gründenden Voraussetzungen gehört, also von ausschlaggebender Bedeutung
ist, ob der betreffende Ehegatte nicht schon durch andere Ansprüche genügend
abgesichert ist, besteht bei dem Ausgleichsanspruch nach den §§ 738 ff. BGB
für Zumutbarkeitsabwägungen kein Raum. Dieser Anspruch setzt - ebenso we-
nig wie der auf Ausgleich nach § 426 BGB gerichtete - nicht voraus, dass die
bisherige Vermögenszuordnung unter Berücksichtung des Güterrechts zu ei-
nem untragbaren Ergebnis führt (vgl. Haußleiter/Schulz aaO Rdn. 192; Wever
Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts aaO
Rdn. 478). Er besteht deshalb neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich.
Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit sich der Auseinandersetzungsan-
spruch wegen der Systematik des Zugewinnausgleichs auswirkt, ist insofern
ohne Bedeutung (vgl. dazu die Beispiele bei Schulz aaO S. 142 f.).
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4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass mit dem notariel-
len Vertrag vom 17. April 2000 von einem rechtlichen Ausschluss des Zuge-
winnausgleichs auszugehen sei, der auch den gesellschaftsrechtlichen An-
spruch des Klägers aufgrund der Ehegatteninnengesellschaft umfasst habe.
Dieses Ergebnis hat es aufgrund einer Auslegung der zwischen den Parteien
geschlossenen Vereinbarungen - notarieller Vertrag und Vereinbarung über die
Aufhebung des Arbeitsvertrages - gewonnen.
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a) Die betreffende Auslegung ist als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung
in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder
allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Er-
fahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa in-
dem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsma-
terial außer Acht gelassen wurde (st. Rspr. vgl. BGH Urteil vom 25. Februar
1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967, 1968 m.w.N.).
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Die Auslegung des notariellen Vertrages in Verbindung mit der Aufhe-
bungsvereinbarung bezüglich des Arbeitsvertrages ist in diesem Sinne fehler-
haft.
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b) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit den vorgenannten Ver-
einbarungen, die zusammen zu betrachten seien, hätten die Parteien die
Scheidung vorbereiten und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung un-
tereinander abschließen wollen. Die Vereinbarung in Ziffer 3 des notariellen
Vertrages ergäbe keinen Sinn, wenn damit nicht auch der gesellschaftsrechtli-
che Ausgleichsanspruch des Klägers miterfasst wäre. Denn dieser Anspruch
sei vorliegend nahezu identisch mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, weil das
Unternehmen der einzige wesentliche Vermögenswert der Beklagten sei.
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Dabei verkennt das Berufungsgericht, dass der Zugewinnausgleichsan-
spruch nur die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Güterstandes erfasst, hier
also den Zeitraum von der Heirat der Parteien am 7. Oktober 1996 bis zum Ab-
schluss des notariellen Vertrages vom 17. April 2000, durch den die Parteien
Gütertrennung vereinbart haben. Die Innengesellschaft bestand indessen je-
denfalls in der Zeit von der Heirat bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem
Betrieb zum 1. September 2000. Bei Abschluss des notariellen Vertrages muss-
ten die Parteien sogar von dem vereinbarten Ausscheiden des Klägers zum 31.
Dezember 2000 ausgehen.
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Aber auch der Zeitraum, in dem vor der Eheschließung bereits eine ge-
meinsam erarbeitete Vermögensmehrung im Vermögen der Beklagten stattge-
funden hat, kann für die Bemessung des Ausgleichs ebenso maßgebend sein
wie derjenige, der nach dem erfolgten Güterstandswechsel liegt (vgl. Arens aaO
S. 270). Denn eine gesellschaftsrechtliche Bindung kommt nicht nur für die Zeit
von der Heirat an (als Ehegatteninnengesellschaft) in Betracht, sondern kann
auch schon zuvor, also insbesondere während des Bestehens der nichteheli-
chen Lebensgemeinschaft, vorgelegen haben. Ob dies hier der Fall war, hat
das Berufungsgericht nicht festgestellt. Davon wird es jedoch abhängen, ob
auch bezogen auf diesen Zeitraum ein Ausgleich in Frage kommt. Nach der
Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann selbst dann,
wenn die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kein Gesellschafts-
rechtsverhältnis begründet haben, eine Auseinandersetzung nach gesell-
schaftsrechtlichen Regeln in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff. BGB in
Betracht kommen, u.a. wenn die Partner durch beiderseitige Arbeit, finanzielle
Aufwendungen und sonstige Leistungen zusammen ein Unternehmen aufbau-
en, betreiben und als gemeinsamen Wert betrachten und behandeln (BGHZ 84,
388, 390 f.). An dieser Beurteilung hält der (nach der Geschäftsverteilung inzwi-
schen zuständige) Senat allerdings nicht uneingeschränkt fest. Er vertritt viel-
mehr die Auffassung, dass eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu
beurteilende Zusammenarbeit auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensge-
meinschaft einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus-
setzt, eine rein faktische Willensübereinstimmung mithin nicht als ausreichend
erachtet werden kann. Gerade, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom
Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen ist, erscheint ein sol-
cher für die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu be-
wertenden Zusammenarbeit der Partner erforderlich. Indizien hierfür können
sich - ebenso wie für die Beurteilung, ob eine Ehegatteninnengesellschaft vor-
liegt - etwa aus Planung, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit ergeben.
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In jedem Fall entsteht der Auseinandersetzungsanspruch erst mit der
Auflösung der Innengesellschaft. Maßgebender Stichtag ist deshalb nicht ohne
weiteres der Tag, an dem die Ehegatten sich getrennt haben, sondern der Zeit-
punkt, zu dem sie ihre Zusammenarbeit tatsächlich beendet haben und der Ge-
schäftsinhaber das Unternehmen allein weitergeführt hat (Wever aaO Rdn. 468;
vgl. auch Senatsurteil BGHZ 142 aaO 155). Schon daraus folgt, dass Zuge-
winnausgleichs- und Auseinandersetzungsanspruch im vorliegenden Fall gera-
de nicht nahezu identisch sein dürften, da der Kläger - nach dem vom Beru-
fungsgericht in Bezug genommenen Sachvortrag der Parteien - auch tatsäch-
lich weiterhin in dem Unternehmen mitgearbeitet hat, wenn auch in streitigem
Umfang.
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Abgesehen davon ist die Würdigung des Berufungsgerichts nicht mit der
in Ziffer 3 des notariellen Vertrages in erster Linie getroffenen Regelung zu ver-
einbaren. Danach waren die Parteien sich darüber einig, dass "ein Zugewinn-
ausgleichsanspruch seit Eheschließung bis heute nicht entstanden ist". Wenn in
der der Vereinbarung zugrunde gelegten Berechnung der Firmenwert in voller
Höhe als Endvermögen auf Seiten der Beklagten berücksichtigt worden ist
- was grundsätzlich allein geeignet wäre, einen zusätzlichen gesellschaftsrecht-
lichen Ausgleich zu vermeiden -, ist nicht verständlich, dass ein Zugewinnaus-
gleichsanspruch nicht entstanden sein soll.
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Die genannten Gesichtspunkte sprechen gegen die Würdigung, dass der
- ausgeschlossene - Zugewinnausgleich auch den gesellschaftsrechtlichen An-
spruch des Klägers umfasst. Dieser ist vielmehr erst zu einem späteren Zeit-
punkt entstanden und kann neben der erfolgten Zugewinnausgleichsregelung
geltend gemacht werden, soweit er darin nicht - teilweise - berücksichtigt wor-
den ist. Ob und gegebenenfalls inwieweit dies der Fall ist, hat die Beklagte, die
sich auf einen bereits erfolgten Ausgleich beruft, darzulegen und zu beweisen.
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5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da das
Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche Jahresab-
schlüsse für das Unternehmen der Beklagten erstellt worden sind, diese aber
geltend gemacht hat, die Abschlüsse, deren Vorlage der Kläger verlange, exis-
tierten teilweise nicht, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die Sa-
che ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderli-
chen Feststellungen nachzuholen haben wird.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt
Dose
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 19.12.2001 - 11 O 3998/01 -
OLG München, Entscheidung vom 03.06.2002 - 17 U 1791/02 -