Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.09.2005 – 4 StR 319/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2005

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dessau vom 21. Februar 2005 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird

der Schuldspruch dahingehend berichtigt und neu gefasst,

dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, in ei-

nem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in

zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und mit Freiheits-

beraubung, schuldig ist (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 2987,

2988).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge zu § 338 Nr. 8 StPO scheitert bereits daran, dass es

an einer gerichtlichen Entscheidung fehlt, durch die die Ver-

teidigung beschränkt worden sein könnte. Der Angeklagte hat

auch zu keinem Zeitpunkt die Entpflichtung seines Pflichtver-

teidigers beantragt.

Soweit die Revision gemäß § 338 Nr. 5 StPO beanstandet,

der Angeklagte sei im Termin vom 16. Dezember 2004 zeit-

weise nicht "verteidigt" gewesen, ist die Rüge jedenfalls

schon deshalb unbegründet, weil ausweislich des Sitzungs-

protokolls Rechtsanwalt M. als Verteidiger des Ange-

klagten anwesend war und die Hauptverhandlung an diesem

Sitzungstag mit seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger be-

gann.

Die Rüge zu § 76 GVG geht bereits deshalb fehl, da es sich

bei der Angabe "Schwurgericht" im Kopf des Sitzungsproto-

kolls vom 11. November 2004 um ein - wie auch der Vergleich

mit den übrigen Teilprotokollen zeigt - offensichtliches

Schreibversehen handelt. Der Beschwerdeführer kann sich

daher insoweit auch nicht auf die Beweiskraft des Protokolls

berufen (vgl. hierzu Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 274

Rdn. 17).

Die Rüge zu § 265 Abs. 1 StPO ist jedenfalls nicht begründet.

Der Senat kann hier ausschließen, dass sich der Angeklagte

bei entsprechendem Hinweis gegen den Schuldvorwurf an-

ders als geschehen hätte verteidigen können, da der Sach-

verhalt, den das Landgericht zur Begründung der Tatqualifika-

tion des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB herangezogen hat, von dem

Geschehen mit umfasst wird, auf das die Anklage den Tat-

vorwurf nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB stützt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Athing Solin- Stojanovi(cid:1)

Ernemann Sost-Scheible