BGH Beschluss vom 29.09.2005 – 4 StR 319/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2005
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dessau vom 21. Februar 2005 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird
der Schuldspruch dahingehend berichtigt und neu gefasst,
dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, in ei-
nem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in
zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und mit Freiheits-
beraubung, schuldig ist (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 2987,
2988).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge zu § 338 Nr. 8 StPO scheitert bereits daran, dass es
an einer gerichtlichen Entscheidung fehlt, durch die die Ver-
teidigung beschränkt worden sein könnte. Der Angeklagte hat
auch zu keinem Zeitpunkt die Entpflichtung seines Pflichtver-
teidigers beantragt.
Soweit die Revision gemäß § 338 Nr. 5 StPO beanstandet,
der Angeklagte sei im Termin vom 16. Dezember 2004 zeit-
weise nicht "verteidigt" gewesen, ist die Rüge jedenfalls
schon deshalb unbegründet, weil ausweislich des Sitzungs-
protokolls Rechtsanwalt M. als Verteidiger des Ange-
klagten anwesend war und die Hauptverhandlung an diesem
Sitzungstag mit seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger be-
gann.
Die Rüge zu § 76 GVG geht bereits deshalb fehl, da es sich
bei der Angabe "Schwurgericht" im Kopf des Sitzungsproto-
kolls vom 11. November 2004 um ein - wie auch der Vergleich
mit den übrigen Teilprotokollen zeigt - offensichtliches
Schreibversehen handelt. Der Beschwerdeführer kann sich
daher insoweit auch nicht auf die Beweiskraft des Protokolls
berufen (vgl. hierzu Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 274
Rdn. 17).
Die Rüge zu § 265 Abs. 1 StPO ist jedenfalls nicht begründet.
Der Senat kann hier ausschließen, dass sich der Angeklagte
bei entsprechendem Hinweis gegen den Schuldvorwurf an-
ders als geschehen hätte verteidigen können, da der Sach-
verhalt, den das Landgericht zur Begründung der Tatqualifika-
tion des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB herangezogen hat, von dem
Geschehen mit umfasst wird, auf das die Anklage den Tat-
vorwurf nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB stützt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Athing Solin- Stojanovi(cid:1)
Ernemann Sost-Scheible