Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.09.2005 – 4 StR 420/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2005 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 11. April 2005

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-

klagte der Beihilfe zum schweren Raub schuldig ist,

b)

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des

Angeklagten hat auf die Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtli-

chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

1. Nach den Feststellungen wirkte der Angeklagte als Wache und Fah-

rer eines Fluchtfahrzeugs an einem von Mahmut S. , Haluk G. und

Vedat So. geplanten und ausgeführten bewaffneten Überfall auf einen zur

Barzahlung bereiten Kaufinteressenten eines von S. im Internet zum

Verkauf angebotenen, tatsächlich aber nicht existierenden Pkw BMW Z 8 mit.

Der Angeklagte erhielt aus der Tatbeute 500 Euro, den Rest der Beute von ins-

gesamt 45.000 Euro teilten sich die anderen drei Tatbeteiligten.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Teilnahme

an dem schweren Raub hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern

seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun

als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge

Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vor-

stellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche

Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interes-

ses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft

oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Aus-

gang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa

BGH StraFo 1998, 166).

Hieran gemessen liegt nur Beihilfe vor: Der vom Angeklagten geleistete

Tatbeitrag, der Anhaltspunkt für den Grad seines Tatinteresses sein könnte,

war im Vergleich zu den Beiträgen der anderen Tatbeteiligten, wenn auch wich-

tig, so doch gering. Während S. die Tat plante und die wesentlichen

Tatvorbereitungen traf, G. und So. den Überfall ausführten, be-

schränkte sich der Beitrag des Angeklagten darauf, die Zufahrt zum Tatort zu

überwachen und eines der beiden Fluchtfahrzeuge zu steuern. Er war weder in

die Tatplanung eingebunden noch an der unmittelbaren Tatausführung betei-

ligt. Die untergeordnete Bedeutung seines Tatbeitrags wird nicht zuletzt durch

den ihm versprochenen und überlassenen lediglich geringfügigen Beuteanteil

belegt. Der Angeklagte hatte auch keine Tatherrschaft. Vielmehr erbrachte er

seinen Tatbeitrag nach den Anweisungen G. s (UA 10). Er war über we-

sentliche Einzelheiten der Tat, etwa die erwartete Höhe der Tatbeute, nicht

informiert und hatte auf die Tatausführung keinerlei Einfluss. In Anbetracht die-

ser Feststellungen stellt sich das Verhalten des Angeklagten als Unterstüt-

zungshandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB dar.

Die Urteilsfeststellungen ergeben jedoch, auch wenn sie eine Verurtei-

lung wegen Mittäterschaft nicht begründen, eine vorsätzliche Gehilfenhandlung

des Angeklagten. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend umstellen.

§ 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, da auszu-

schließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen

können. Der Senat schließt weiter gehende Feststellungen, die eine

Mittäterschaft begründen könnten, aus.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Der Senat kann nicht ausschlie-

ßen, dass der Tatrichter eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn er

die Tat als Beihilfe und nicht als Mittäterschaft gewertet hätte.

Tepperwien Athing Solin- Stojanovi(cid:1)

Ernemann Sost-Scheible