BGH Beschluss vom 29.09.2005 – 4 StR 420/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 11. April 2005
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-
klagte der Beihilfe zum schweren Raub schuldig ist,
b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des
Angeklagten hat auf die Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtli-
chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
1. Nach den Feststellungen wirkte der Angeklagte als Wache und Fah-
rer eines Fluchtfahrzeugs an einem von Mahmut S. , Haluk G. und
Vedat So. geplanten und ausgeführten bewaffneten Überfall auf einen zur
Barzahlung bereiten Kaufinteressenten eines von S. im Internet zum
Verkauf angebotenen, tatsächlich aber nicht existierenden Pkw BMW Z 8 mit.
Der Angeklagte erhielt aus der Tatbeute 500 Euro, den Rest der Beute von ins-
gesamt 45.000 Euro teilten sich die anderen drei Tatbeteiligten.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Teilnahme
an dem schweren Raub hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern
seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun
als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge
Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vor-
stellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche
Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interes-
ses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft
oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Aus-
gang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa
BGH StraFo 1998, 166).
Hieran gemessen liegt nur Beihilfe vor: Der vom Angeklagten geleistete
Tatbeitrag, der Anhaltspunkt für den Grad seines Tatinteresses sein könnte,
war im Vergleich zu den Beiträgen der anderen Tatbeteiligten, wenn auch wich-
tig, so doch gering. Während S. die Tat plante und die wesentlichen
Tatvorbereitungen traf, G. und So. den Überfall ausführten, be-
schränkte sich der Beitrag des Angeklagten darauf, die Zufahrt zum Tatort zu
überwachen und eines der beiden Fluchtfahrzeuge zu steuern. Er war weder in
die Tatplanung eingebunden noch an der unmittelbaren Tatausführung betei-
ligt. Die untergeordnete Bedeutung seines Tatbeitrags wird nicht zuletzt durch
den ihm versprochenen und überlassenen lediglich geringfügigen Beuteanteil
belegt. Der Angeklagte hatte auch keine Tatherrschaft. Vielmehr erbrachte er
seinen Tatbeitrag nach den Anweisungen G. s (UA 10). Er war über we-
sentliche Einzelheiten der Tat, etwa die erwartete Höhe der Tatbeute, nicht
informiert und hatte auf die Tatausführung keinerlei Einfluss. In Anbetracht die-
ser Feststellungen stellt sich das Verhalten des Angeklagten als Unterstüt-
zungshandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB dar.
Die Urteilsfeststellungen ergeben jedoch, auch wenn sie eine Verurtei-
lung wegen Mittäterschaft nicht begründen, eine vorsätzliche Gehilfenhandlung
des Angeklagten. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend umstellen.
§ 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, da auszu-
schließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen
können. Der Senat schließt weiter gehende Feststellungen, die eine
Mittäterschaft begründen könnten, aus.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Der Senat kann nicht ausschlie-
ßen, dass der Tatrichter eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn er
die Tat als Beihilfe und nicht als Mittäterschaft gewertet hätte.
Tepperwien Athing Solin- Stojanovi(cid:1)
Ernemann Sost-Scheible