BGH Beschluss vom 29.09.2005 – IX ZA 14/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. September 2005
beschlossen:
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landge-
richts München I vom 17. Mai 2005 nachgesuchte Prozessko-
stenhilfe versagt.
Gründe
I.
In dem am 29. Oktober 2003 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren
über das Vermögen des Schuldners versagte das Insolvenzgericht mit Be-
schluss vom 4. März 2005 die Restschuldbefreiung. Das Landgericht hat die
hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom
17. Mai 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Amtsge-
richt habe zu Recht den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bejaht.
Der Schuldner habe die
ihm durch die
Insolvenzordnung auferlegten
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten mindestens grob fahrlässig verletzt, indem
er seine Erwerbssituation gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht in der gebo-
tenen Weise aufgeklärt und den eigenmächtigen Verkauf von Goldmünzen zu-
nächst nicht mitgeteilt habe. In dem Verkauf der dem Insolvenzbeschlag unter-
liegenden Münzen liege zudem ein weiterer Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5
InsO in Verbindung mit § 97 Abs. 3 Satz 2 InsO.
II.
Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das
beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114
ZPO).
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO grundsätz-
lich statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie keine Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die
Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Schuldner die Restschuldbefrei-
ung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten nach der InsO während des Insolvenzverfahrens nach
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt werden darf, ist durch die Rechtsprechung des
Senats geklärt. Die Antragsberechtigung der Insolvenzgläubiger, die im
Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, hängt nicht
davon ab, dass ihre Forderungen einen bestimmten Prozentsatz der gesamten
Verbindlichkeiten ausmachen. Ob so erhebliche Pflichtverletzungen des
Schuldners vorlagen, dass die Restschuldbefreiung zu versagen war, unterliegt
grundsätzlich der tatrichterlichen Würdigung. Das Landgericht hat diese Frage
in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann