Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.09.2005 – IX ZA 14/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 29. September 2005

beschlossen:

Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landge-

richts München I vom 17. Mai 2005 nachgesuchte Prozessko-

stenhilfe versagt.

Gründe

I.

In dem am 29. Oktober 2003 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren

über das Vermögen des Schuldners versagte das Insolvenzgericht mit Be-

schluss vom 4. März 2005 die Restschuldbefreiung. Das Landgericht hat die

hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom

17. Mai 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Amtsge-

richt habe zu Recht den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bejaht.

Der Schuldner habe die

ihm durch die

Insolvenzordnung auferlegten

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten mindestens grob fahrlässig verletzt, indem

er seine Erwerbssituation gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht in der gebo-

tenen Weise aufgeklärt und den eigenmächtigen Verkauf von Goldmünzen zu-

nächst nicht mitgeteilt habe. In dem Verkauf der dem Insolvenzbeschlag unter-

liegenden Münzen liege zudem ein weiterer Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5

InsO in Verbindung mit § 97 Abs. 3 Satz 2 InsO.

II.

Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das

beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114

ZPO).

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO grundsätz-

lich statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie keine Rechtsfragen

von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die

Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Schuldner die Restschuldbefrei-

ung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Auskunfts- oder

Mitwirkungspflichten nach der InsO während des Insolvenzverfahrens nach

§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt werden darf, ist durch die Rechtsprechung des

Senats geklärt. Die Antragsberechtigung der Insolvenzgläubiger, die im

Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, hängt nicht

davon ab, dass ihre Forderungen einen bestimmten Prozentsatz der gesamten

Verbindlichkeiten ausmachen. Ob so erhebliche Pflichtverletzungen des

Schuldners vorlagen, dass die Restschuldbefreiung zu versagen war, unterliegt

grundsätzlich der tatrichterlichen Würdigung. Das Landgericht hat diese Frage

in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann