BGH Beschluss vom 29.09.2005 – IX ZR 170/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. September 2005
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Mai 2001 wird nicht an-
genommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 33.376,23 €
(= 65.278,23 DM) festgesetzt.
Gründe
Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-
deutung auf. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO
a.F.).
Die Revision zeigt zwar Rechtsfehler des Berufungsurteils in der Ausle-
bührensatz hinsichtlich der Schwierigkeit und des Umfanges der klägerischen
Leistungen in einem Gesamtvergleich der Steuerberatertätigkeit mit entspre-
chendem Gegenstandswert beurteilt hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht
aber mit seiner selbständig tragenden Hilfsbegründung angenommen, dass
sich der Kläger bei der Bemessung des Gebührensatzes nach den §§ 11, 33
Abs. 1 StBGebV die ausgehandelten Abschlagszahlungen und den dadurch
bestimmten Honorarkorridor als Billigkeitsrichtlinie entgegenhalten lassen
muss. Unter Beachtung dieses Maßstabes ist die Gebührensatzbestimmung
des Berufungsgerichtes nach § 315 Abs. 3 BGB rechtlich nicht zu beanstan-
den.
Auch die Anrechnung der Auslagenvorschüsse auf die Gebührenforde-
rungen der Schlussrechnungen und die Kostenentscheidung zur Berufung des
Klägers halten nach § 9 Abs. 2 und 3 StBGebV und nach § 97 Abs. 2 ZPO der
rechtlichen Prüfung stand.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann