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BGH Beschluss vom 29.09.2005 – IX ZR 170/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 29. September 2005

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Mai 2001 wird nicht an-

genommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 33.376,23 €

(= 65.278,23 DM) festgesetzt.

Gründe

Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-

deutung auf. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO

a.F.).

Die Revision zeigt zwar Rechtsfehler des Berufungsurteils in der Ausle-

gung der §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV auf, soweit das Berufungsgericht den Ge-

bührensatz hinsichtlich der Schwierigkeit und des Umfanges der klägerischen

Leistungen in einem Gesamtvergleich der Steuerberatertätigkeit mit entspre-

chendem Gegenstandswert beurteilt hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht

aber mit seiner selbständig tragenden Hilfsbegründung angenommen, dass

sich der Kläger bei der Bemessung des Gebührensatzes nach den §§ 11, 33

Abs. 1 StBGebV die ausgehandelten Abschlagszahlungen und den dadurch

bestimmten Honorarkorridor als Billigkeitsrichtlinie entgegenhalten lassen

muss. Unter Beachtung dieses Maßstabes ist die Gebührensatzbestimmung

des Berufungsgerichtes nach § 315 Abs. 3 BGB rechtlich nicht zu beanstan-

den.

Auch die Anrechnung der Auslagenvorschüsse auf die Gebührenforde-

rungen der Schlussrechnungen und die Kostenentscheidung zur Berufung des

Klägers halten nach § 9 Abs. 2 und 3 StBGebV und nach § 97 Abs. 2 ZPO der

rechtlichen Prüfung stand.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann