BGH Beschluss vom 29.09.2005 – IX ZR 200/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. September 2005
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2001 wird nicht
angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 102.258,38 €
(= 200.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-
deutung auf. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg
(§ 554b ZPO a.F.).
Wenn der Revision auch zuzugeben ist, dass die Klägerin entgegen bis-
heriger Annahme trotz der Erbteilsübertragung Gläubigerin des Grundstücks-
vermächtnisses geblieben sein kann, welches die Z. GmbH als Erbteilser-
werberin mit zu erfüllen hatte, so ändert sich dadurch letztlich an der haftungs-
rechtlichen Betrachtung nichts. Rechtsanwalt A. war im Rahmen des un-
streitigen Mandatsumfanges verpflichtet, die Rechte der Klägerin an dem Ver-
mächtnisgrundstück gemäß § 885 BGB, § 938 Abs. 2 ZPO (für den Fall eines
Rückforderungsanspruchs auf den veräußerten Erbteil nebst abgetretenem Vo-
einer auch im verfügenden Teil nach § 138 Abs. 2 BGB nichtigen Erbteilsver-
äußerung) umfassend zu sichern (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR
101/92, WM 1993, 1508, 1509; ferner BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR
81/96, WM 1997, 1392, 1394; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2247).
Dies hätte er nach der rechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Wür-
digung des Berufungsgerichtes auch rechtzeitig vor dem Antrag auf Eintragung
der Grundschuld in Abteilung III Nr. 2 des Grundbuchs bewirken können.
Der Beklagte hätte ebenfalls im Rahmen des unstreitigen Mandatsum-
fanges mit der Klägerin ihre weitergehenden Rechte - hier gegenüber Rechts-
anwalt A. - sichern und zu diesem Zweck die noch laufende Verjährung un-
terbrechen müssen. Zugunsten der Klägerin spricht innerhalb beider Mandats-
verhältnisse die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Die Grundschuld-
gläubigerin hätte bei einem Vorgehen auf den bezeichneten Wegen nicht mit
Wirksamkeit gegenüber der Klägerin das Recht in Abteilung III Nr. 2 des
Grundbuchs erwerben können.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann