BGH Beschluss vom 29.09.2005 – IX ZR 68/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. September 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Grundurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 13. Februar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens wird auf
953.770,02 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), hat aber kei-
nen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Beweis
des ersten Anscheins für ein aufklärungsrichtiges Verhalten auch dann zum
Tragen kommt, wenn hierfür die Mitwirkung Dritter erforderlich ist, stellt sich
nicht. Hätte der Kläger, wofür nach der Auffassung des Berufungsgerichts der
Anscheinsbeweis streitet, bei pflichtgemäßer Beratung den Sitzverlegungsan-
trag nach Wesel zurückgenommen und den Betrieb der Arztpraxis nicht im vol-
len Umfang dort aufgenommen, wäre für eine Fortführung seiner Tätigkeit in
M. eine Mitwirkung der dort tätigen Ärzte ebenso wenig erforderlich gewe-
sen wie eine Genehmigung der gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen
Tätigkeit durch den Zulassungsausschuss gemäß § 33 Abs. 2 Zulassungsver-
ordnung für Kassenärzte (später bezeichnet als Zulassungsverordnung für Ver-
tragsärzte).
b) Die von der Beschwerde als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage,
ob sich aus einem wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nich-
tigen Gesellschaftsvertrag gesellschaftsrechtliche Treuepflichten ergeben, hat
das Berufungsgericht zugunsten des Beschwerdeführers entschieden, indem
es insoweit ein Mitverschulden des Klägers dem Grunde nach in Erwägung
gezogen hat. Das Berufungsgericht hat insoweit keine abschließende Ent-
scheidung getroffen, sondern den Parteien ausdrücklich weiteren Vortrag dazu
vorbehalten, wie sich ein etwaiges Vorgehen des Klägers gegen die in M.
ansässigen Ärzte auf die Auseinandersetzung der Altgesellschaft hätte
auswirken können.
2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungs-
gericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beweis des ersten An-
scheins aufklärungsgerechten Verhaltens erschüttert werden kann, wenn es
dem Rechtsberater gelingt, die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Verhal-
tens darzutun und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Oktober
2004 - XI ZR 210/03, NJW 2004, 3623, 3624, zVb in BGHZ 160, 308 ff). Dabei
hat es ernsthafte ("gewichtige") Schwierigkeiten des Klägers, sich vom beste-
henden Vertrag mit dem Krankenhaus zu lösen, verneint. Dies lässt einen
Rechtsfehler, der eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr in sich birgt,
nicht erkennen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann