Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.09.2005 – IX ZR 68/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 29. September 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

4. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren wird auf

342.351,67 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions-

gerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Dem Berufungsgericht ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des recht-

lichen Gehörs unterlaufen. Es hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde an-

geführten Beweisangebote der Klägerin ersichtlich im Blick auf das Urteil des

Senats vom 17. April 1986 (IX ZR 54/85, ZIP 1986, 720) für unerheblich gehal-

ten (vgl. BVerfGE 67, 90, 95; 70, 288, 294), nachdem die Schuldnerin allein

gegenüber der Bank aufgetreten und sich als alleinige Kontoinhaberin be-

zeichnet hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann