BGH Beschluss vom 29.09.2005 – IX ZR 68/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. September 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
4. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren wird auf
342.351,67 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions-
gerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Dem Berufungsgericht ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des recht-
lichen Gehörs unterlaufen. Es hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde an-
geführten Beweisangebote der Klägerin ersichtlich im Blick auf das Urteil des
Senats vom 17. April 1986 (IX ZR 54/85, ZIP 1986, 720) für unerheblich gehal-
ten (vgl. BVerfGE 67, 90, 95; 70, 288, 294), nachdem die Schuldnerin allein
gegenüber der Bank aufgetreten und sich als alleinige Kontoinhaberin be-
zeichnet hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann