BGH Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 13/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2005
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 850a Nr. 6
Ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein
in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter "Anerkennungsbetrag" ist un-
pfändbar.
BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 13/05 - LG Hagen
AG Meinerzhagen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin-
nen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Hagen vom 19. Mai 2004 wird auf Kosten des
Gläubigers zurückgewiesen.
Wert: 10.880,61 €
Gründe
I.
Der Gläubiger ist der minderjährige nichteheliche Sohn des Schuldners.
Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständigen
und laufenden Unterhalts. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht zunächst ei-
nen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angebliche
Forderung des Schuldners aus einem Arbeitsverhältnis mit der Drittschuldnerin
gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde. Der pfändungsfreie Be-
trag wurde auf 840 € monatlich festgesetzt.
Der Schuldner und seine Ehefrau haben zwei Pflegekinder in ihren
Haushalt aufgenommen, für die sie als sogenannte Erziehungsstelle von dem
Drittschuldner neben dem Pflegegeld für die Kinder Aufwandsentschädigungen
von monatlich je 725,79 € beziehen.
Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht den Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss aufgehoben. Den zwischenzeitlich gestellten An-
trag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-
ses mit einem auf 0,00 € festgesetzten pfandfreien Betra g hat es zurückgewie-
sen.
Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers hatte kei-
nen Erfolg.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen
Antrag weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hält die an den Schuldner und seine Ehefrau
neben dem Pflegegeld gezahlte Aufwandsentschädigung gemäß § 850 a Nr. 6
ZPO für unpfändbar.
Mit der Bezahlung dieses Betrags würden die Leistungen der Pflegeper-
son anerkannt. Der Anerkennungsbetrag diene dazu, die Bereitschaft erwach-
sener Menschen zur Aufnahme von Pflegekindern zu fördern, um den betroffe-
nen Kindern eine Heimerziehung, die zudem mit ganz erheblich höheren Kos-
ten verbunden wäre, zu ersparen. Die gesetzgeberische Zielsetzung, soweit wie
möglich eine Privatpflege zu erreichen, würde unterlaufen, wenn der in den
Pflegekosten enthaltene Anteil für die Anerkennung der Pflege der Pfändung
unterworfen wäre.
2. Die Rechtsbeschwerde steht auf dem Standpunkt, der Anerkennungs-
betrag sei mit den in § 850 a Nr. 6 ZPO aufgeführten Erziehungsgeldern oder
Studienbeihilfen nicht zu vergleichen. Die Aufwandsentschädigung werde als
Gegenleistung für die Pflege eines fremden Kindes gezahlt und stehe den Pfle-
geeltern zur freien Verfügung.
Da es sich nicht um Arbeitseinkommen handele, stehe dem Schuldner
auch kein pfandfreier Betrag zu. Zudem sei sein Lebensbedarf durch den von
seiner Ehefrau geleisteten Familienunterhalt gedeckt.
3. Der Auffassung des Beschwerdegerichts ist zu folgen.
a) Dem Rechtsmittel ist nicht bereits deshalb der Erfolg versagt, weil der
Gläubiger in dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbe-
schlusses die angebliche Forderung des Schuldners gegenüber der Dritt-
schuldnerin fehlerhaft als Forderung aus einem Arbeitsverhältnis bezeichnet
hat. Der Gläubiger wollte mit diesem Antrag erkennbar eine Pfändung und
Überweisung der dem Schuldner gegenüber der Drittschuldnerin zustehenden
Forderung unabhängig von deren rechtlicher Qualifikation erreichen. Dement-
sprechend ist sein Antrag auszulegen.
b) SGB VIII § 39 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass bei der Gewährung von
Hilfe nach § 33 (Vollzeitpflege) auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder
Jugendlichen (im folgenden Kind) außerhalb des Elternhauses sicherzustellen
ist. Der durch Art. 1 Nr. 21 des 1. Gesetzes zur Änderung des VIII. Buches So-
zialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) eingefügte Satz legt fest,
dass auch die Kosten der Erziehung Bestandteil des notwendigen Unterhalts
sind. In der Regierungsbegründung (BT-Drucks. 11/5948, S. 76) wird auf die
Parallele zum zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch verwiesen. Es gebe keine
Gründe dafür, dass der Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB die Kos-
ten der Erziehung umfasse, die öffentlich-rechtliche Sicherstellung des Lebens-
unterhalts diese Kosten aber ausspare, wenn das Kind in der Pflegefamilie le-
be. Die staatliche Gemeinschaft müsse seinen - des Kindes - Lebensunterhalt
ersatzweise jedenfalls in der Art und Weise sicherstellen, dass das Kind in der
Lage sei, Personen zu finden, die anstelle der Eltern Erziehungsaufgaben
übernähmen.
Damit ist klargestellt, dass der hier als Aufwandsentschädigung bezeich-
nete Erziehungsbeitrag bei der Hilfe zur Erziehung der Bedarfsdeckung des
Kindes dient. Er ist nicht an den Bedarf der Pflegeperson, sondern allein an den
des Kindes geknüpft (Hauck/Heines, Kommentar zum SGB VIII, § 39 Rdn. 22).
Als Bestandteil des Unterhaltsanspruchs des Kindes kann er nicht hiervon ab-
gekoppelt und als zweckneutrale Zuwendung an die Pflegeperson aufgefasst
werden (OVG Münster, Urteil vom 24. November 1995 - 24 A 4833/94, FamRZ
1996, 900). Den von der Drittschuldnerin an den Schuldner gezahlten Auf-
wandsentschädigungen kommt damit keine Lohnersatzfunktion zu. Es handelt
sich vielmehr um öffentliche Beihilfen, die wie die in § 850 a Nr. 6 ZPO aufge-
führten Erziehungsgelder und Studienbeihilfen unmittelbar der Erziehung und
Ausbildung der Pflegekinder dienen (jeweils zu § 850 a ZPO: Stein/Jonas/
Brehm, 22. Aufl., Rdn. 31; MünchKommZPO-Smid, 2. Aufl., Rdn. 18; Stöber,
Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdn. 1002). Dementsprechend wird der Erzie-
hungsbeitrag auch im Anwendungsbereich des § 76 BSHG nicht als Einkom-
men angesehen und mindert einen etwaigen Sozialhilfeanspruch der Pflegeel-
tern nicht (OVG Münster, Urteil vom 24. November 1995 - 24 A 4833/94,
FamRZ 1996, 900).
Die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH,
Urteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 80/82, FamRZ 1984, 769 = NJW 1984, 2355)
steht dieser Bewertung nicht entgegen. Der Erziehungsbeitrag wird insoweit
zwar als den Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten minderndes Ein-
kommen berücksichtigt. Dies wird darauf gestützt, dass die entsprechenden
Einkünfte dem Bezieher tatsächlich zur teilweisen Deckung des Lebensbedarfs
zur Verfügung stehen. Damit ist jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass dem
Erziehungsbeitrag Lohnersatzfunktion zukommt.
Die Entscheidung des Landgerichts ist daher nicht zu beanstanden. Die
Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dressler Kuffer Bauner
Kessal-Wulf Safari Chabestari