Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 13/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2005

in der Zwangsvollstreckungssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein

in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter "Anerkennungsbetrag" ist un-

pfändbar.

BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 13/05 - LG Hagen

AG Meinerzhagen

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin-

nen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Hagen vom 19. Mai 2004 wird auf Kosten des

Gläubigers zurückgewiesen.

Wert: 10.880,61 €

Gründe

I.

Der Gläubiger ist der minderjährige nichteheliche Sohn des Schuldners.

Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständigen

und laufenden Unterhalts. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht zunächst ei-

nen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angebliche

Forderung des Schuldners aus einem Arbeitsverhältnis mit der Drittschuldnerin

gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde. Der pfändungsfreie Be-

trag wurde auf 840 € monatlich festgesetzt.

Der Schuldner und seine Ehefrau haben zwei Pflegekinder in ihren

Haushalt aufgenommen, für die sie als sogenannte Erziehungsstelle von dem

Drittschuldner neben dem Pflegegeld für die Kinder Aufwandsentschädigungen

von monatlich je 725,79 € beziehen.

Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht den Pfändungs-

und Überweisungsbeschluss aufgehoben. Den zwischenzeitlich gestellten An-

trag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-

ses mit einem auf 0,00 € festgesetzten pfandfreien Betra g hat es zurückgewie-

sen.

Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers hatte kei-

nen Erfolg.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen

Antrag weiter.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hält die an den Schuldner und seine Ehefrau

neben dem Pflegegeld gezahlte Aufwandsentschädigung gemäß § 850 a Nr. 6

ZPO für unpfändbar.

Mit der Bezahlung dieses Betrags würden die Leistungen der Pflegeper-

son anerkannt. Der Anerkennungsbetrag diene dazu, die Bereitschaft erwach-

sener Menschen zur Aufnahme von Pflegekindern zu fördern, um den betroffe-

nen Kindern eine Heimerziehung, die zudem mit ganz erheblich höheren Kos-

ten verbunden wäre, zu ersparen. Die gesetzgeberische Zielsetzung, soweit wie

möglich eine Privatpflege zu erreichen, würde unterlaufen, wenn der in den

Pflegekosten enthaltene Anteil für die Anerkennung der Pflege der Pfändung

unterworfen wäre.

2. Die Rechtsbeschwerde steht auf dem Standpunkt, der Anerkennungs-

betrag sei mit den in § 850 a Nr. 6 ZPO aufgeführten Erziehungsgeldern oder

Studienbeihilfen nicht zu vergleichen. Die Aufwandsentschädigung werde als

Gegenleistung für die Pflege eines fremden Kindes gezahlt und stehe den Pfle-

geeltern zur freien Verfügung.

Da es sich nicht um Arbeitseinkommen handele, stehe dem Schuldner

auch kein pfandfreier Betrag zu. Zudem sei sein Lebensbedarf durch den von

seiner Ehefrau geleisteten Familienunterhalt gedeckt.

3. Der Auffassung des Beschwerdegerichts ist zu folgen.

a) Dem Rechtsmittel ist nicht bereits deshalb der Erfolg versagt, weil der

Gläubiger in dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbe-

schlusses die angebliche Forderung des Schuldners gegenüber der Dritt-

schuldnerin fehlerhaft als Forderung aus einem Arbeitsverhältnis bezeichnet

hat. Der Gläubiger wollte mit diesem Antrag erkennbar eine Pfändung und

Überweisung der dem Schuldner gegenüber der Drittschuldnerin zustehenden

Forderung unabhängig von deren rechtlicher Qualifikation erreichen. Dement-

sprechend ist sein Antrag auszulegen.

b) SGB VIII § 39 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass bei der Gewährung von

Hilfe nach § 33 (Vollzeitpflege) auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder

Jugendlichen (im folgenden Kind) außerhalb des Elternhauses sicherzustellen

ist. Der durch Art. 1 Nr. 21 des 1. Gesetzes zur Änderung des VIII. Buches So-

zialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) eingefügte Satz legt fest,

dass auch die Kosten der Erziehung Bestandteil des notwendigen Unterhalts

sind. In der Regierungsbegründung (BT-Drucks. 11/5948, S. 76) wird auf die

Parallele zum zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch verwiesen. Es gebe keine

Gründe dafür, dass der Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB die Kos-

ten der Erziehung umfasse, die öffentlich-rechtliche Sicherstellung des Lebens-

unterhalts diese Kosten aber ausspare, wenn das Kind in der Pflegefamilie le-

be. Die staatliche Gemeinschaft müsse seinen - des Kindes - Lebensunterhalt

ersatzweise jedenfalls in der Art und Weise sicherstellen, dass das Kind in der

Lage sei, Personen zu finden, die anstelle der Eltern Erziehungsaufgaben

übernähmen.

Damit ist klargestellt, dass der hier als Aufwandsentschädigung bezeich-

nete Erziehungsbeitrag bei der Hilfe zur Erziehung der Bedarfsdeckung des

Kindes dient. Er ist nicht an den Bedarf der Pflegeperson, sondern allein an den

des Kindes geknüpft (Hauck/Heines, Kommentar zum SGB VIII, § 39 Rdn. 22).

Als Bestandteil des Unterhaltsanspruchs des Kindes kann er nicht hiervon ab-

gekoppelt und als zweckneutrale Zuwendung an die Pflegeperson aufgefasst

werden (OVG Münster, Urteil vom 24. November 1995 - 24 A 4833/94, FamRZ

1996, 900). Den von der Drittschuldnerin an den Schuldner gezahlten Auf-

wandsentschädigungen kommt damit keine Lohnersatzfunktion zu. Es handelt

sich vielmehr um öffentliche Beihilfen, die wie die in § 850 a Nr. 6 ZPO aufge-

führten Erziehungsgelder und Studienbeihilfen unmittelbar der Erziehung und

Ausbildung der Pflegekinder dienen (jeweils zu § 850 a ZPO: Stein/Jonas/

Brehm, 22. Aufl., Rdn. 31; MünchKommZPO-Smid, 2. Aufl., Rdn. 18; Stöber,

Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdn. 1002). Dementsprechend wird der Erzie-

hungsbeitrag auch im Anwendungsbereich des § 76 BSHG nicht als Einkom-

men angesehen und mindert einen etwaigen Sozialhilfeanspruch der Pflegeel-

tern nicht (OVG Münster, Urteil vom 24. November 1995 - 24 A 4833/94,

FamRZ 1996, 900).

Die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH,

Urteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 80/82, FamRZ 1984, 769 = NJW 1984, 2355)

steht dieser Bewertung nicht entgegen. Der Erziehungsbeitrag wird insoweit

zwar als den Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten minderndes Ein-

kommen berücksichtigt. Dies wird darauf gestützt, dass die entsprechenden

Einkünfte dem Bezieher tatsächlich zur teilweisen Deckung des Lebensbedarfs

zur Verfügung stehen. Damit ist jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass dem

Erziehungsbeitrag Lohnersatzfunktion zukommt.

Die Entscheidung des Landgerichts ist daher nicht zu beanstanden. Die

Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dressler Kuffer Bauner

Kessal-Wulf Safari Chabestari