BGH Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 46/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
Der in einem Prozessvergleich ausgewiesene bezifferte Zahlungsbetrag ist voll-
streckungsrechtlich bestimmt.
BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 46/05 - LG Potsdam
AG Potsdam
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin-
nen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der
5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. Januar 2005
aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Potsdam vom 19. November 2004 wird zurück-
gewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Wert: 5.578,68 €
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt aus einem Vergleich im Scheidungsverfahren
wegen eines Unterhaltsrückstands für die Monate Februar und März 2004 von
je 28,69 € sowie wegen des laufenden Unterhalts ab April 2004 in Höhe von
monatlich 464,89 € die Zwangsvollstreckung.
Der Vergleich lautet unter anderem:
"Der Ehemann (= Schuldner) zahlt an die Ehefrau (= Gläubigerin) lebenslängliche Leibrente von monatlich ab 01.05.1997 eine 1.250 DM. Diese monatliche Leibrente ändert sich in dem Verhält- nis, wie sich die Bezüge eines Professors der Vergütungsgruppe C 4 der H. -Universität in B. verändern. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau unverzüglich entsprechende Änderun- gen mitzuteilen und die Leibrente entsprechend der Änderung zu zahlen …
Die Rechte aus § 323 ZPO behält der Ehemann sich bezüglich der Leibrente (Ehegattenunterhalt) insoweit vor, als sein Nettoeinkom- men aus Erwerbstätigkeit das der Ehefrau um weniger als 10 % übersteigt …"
Das Amtsgericht P. erließ auf Antrag der Gläubigerin am 29. April
2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der beantragten Höhe.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Schuldners, in der er die Be-
stimmtheit des Titels beanstandete, hat das Amtsgericht P. mit Be-
schluss vom 19. November 2004 zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht P.
den Beschluss des Amtsgerichts P. vom 19. November 2004 und
den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts P. vom
29. April 2004 aufgehoben. Es hat die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich
für den Zeitraum, in dem im Rahmen der Bezüge eines Professors der Vergü-
tungsgruppe C 4 der H. -Universität in B. Sonderzahlungen nach dem
Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung des Landes B.
zu berücksichtigen sind, für unzulässig erklärt.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die
Gläubigerin die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Wiederher-
stellung des Beschlusses des Amtsgerichts.
II.
Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte
und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Auf-
hebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückweisung der sofortigen
Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts P.
vom 19. November 2004.
1. Das Landgericht ist der Ansicht, der Schuldner könne sich mit Erfolg
darauf berufen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Familienge-
richt geschlossenen Vergleich mangels hinreichender Bestimmbarkeit des Zah-
lungstitels zurzeit unzulässig sei.
Die Berechnung eines Zahlungsanspruchs im Vollstreckungstitel könne
offen bleiben, wenn sie ohne weiteres dadurch möglich sei, dass auf außerhalb
des Titels liegende Bemessungsmaßstäbe Bezug genommen werde, welche
eindeutig und allgemein zugänglich seien. Dies sei im Hinblick auf die Gewäh-
rung einer jährlichen Sonderzulage (Weihnachtsgeld), das nicht mehr prozentu-
al, sondern in einem Betrag von 640 € geleistet werde, ab dem Jahre 2003
nicht mehr der Fall. Da die Addition des Betrages von 640 € zu den jeweiligen
Altersstufen der Gehaltsgruppe C 4 zu unterschiedlichen prozentualen Ver-
schiebungen führe, könne eine Berechnung anhand der Besoldungstabelle
nicht mehr erfolgen, sondern nur durch Auskunft des Schuldners bzw. der zu-
ständigen Besoldungsbehörde. Der Titel sei daher nicht vollstreckungsfähig
(Bezug auf BGH, Urteil vom 24. Oktober 1956 - V ZR 127/55, BGHZ 22, 54,
57).
2. Die dagegen gerichtete Rüge der Gläubigerin hat Erfolg.
Sie beanstandet zu Recht, dass das Beschwerdegericht bei seiner Beur-
teilung maßgebend auf Satz 2 des Vergleichs abstellt und den für die Ausle-
gung des Titels entscheidenden Satz 1 nicht in rechtlich gebotener Weise be-
rücksichtigt. Nach Satz 1 des Vergleichs zahlt der Ehemann (= Schuldner) an
die Ehefrau (= Gläubigerin) eine lebenslängliche Leibrente von monatlich
1.250 DM. Dieser Betrag ist bestimmt. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvoll-
streckung wegen Unterhaltsrückstandes aus einem Teil dieses Betrags. Hin-
sichtlich dieses Betrages ist und bleibt der Vergleich, ungeachtet der Regelung
in Satz 2, vollstreckbar. Soweit der Schuldner die Ansicht vertritt, es sei wegen
der veränderten Sonderzahlung zu seinen Ungunsten eine Änderung eingetre-
ten, die zur Reduzierung seiner Zahlungsverpflichtung führe, handelt es sich um
eine materiell-rechtliche Einwendung, die nichts an der Bestimmtheit des Titels
ändert (BGH, Urteil vom 16. April 1997 - VIII ZR 239/96, NJW 1997, 2887
m.w.N.) und die im vorliegenden Verfahren nicht erhoben werden kann, viel-
mehr im Rahmen der für eine derartige Änderung eröffneten prozessualen Vor-
gehensweisen verfolgt werden muss.
Das Landgericht stützt seine abweichende Ansicht zu Unrecht auf die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1956 (V ZR 127/55,
BGHZ 22, 54, 57). Dort war die Unterhaltsrente nicht in einem bestimmten Be-
trag bezeichnet, sondern mit 50 % der monatlichen Höchstpension eines Baye-
rischen Notars. Hier hingegen ist die Leibrente mit 1.250 DM monatlich be-
stimmt.
Dressler Kuffer Bauner
Kessal-Wulf Safari Chabestari