Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.10.2005 – 2 StR 398/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2005 beschlos-

sen:

Der Antrag des Nebenklägers H. vom 2. Mai

2005 ist gegenstandslos.

Gründe

Der Antrag des Nebenklägers H. (Vater der Getöteten),

für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechts-

anwalt S. aus D. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines

Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen.

Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht. Dem Nebenkläger

ist durch Beschluss des Landgerichts vom 10. Dezember 2004 unter Bewilli-

gung von Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin B. aus D. als anwaltliche

Vertreterin und durch Beschluss vom 2. Februar 2005 anstelle von Rechtsan-

wältin B. Rechtsanwalt S. aus D. als Nebenklage-

vertreter beigeordnet worden. Der Senat legt diese Beschlüsse als Beistands-

bestellung gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO aus, da die

gesetzlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Änderung des § 397 a Abs.

1 Satz 1 StPO durch das am 1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechts-

reformgesetz vom 24. Juni 2004 bei den Entscheidungen des Landgerichts be-

reits vorlagen.

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jewei-

lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und er-

streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Bode Otten Rothfuß

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