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BGH Beschluss vom 05.10.2005 – VIII ZB 52/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

BRAGO § 6 Abs. 1

Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Mieter gegen eine Klage auf Räumung und Her-

ausgabe einer Mietwohnung, ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe

im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. In diesem Fall erhöht sich die Prozessge-

bühr des Rechtsanwalts für jeden Mitmieter um 3/10.

BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 52/04 - LG Hagen AG Hagen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers,

Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2) als Erbin des Beklagten

zu 1) werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts

Hagen vom 29. April 2004 insgesamt und der Kostenfestset-

zungsbeschluss des Amtsgerichts Hagen vom 5. Mai 2003 inso-

weit aufgehoben, als der Antrag auf Festsetzung von erhöhten

Prozessgebühren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO abgelehnt

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht Ha-

gen zurückverwiesen. Der Rechtspfleger wird angewiesen, einen

Kostenfestsetzungsbeschluss unter Berücksichtigung der bean-

tragten Gebühren zu erlassen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zu tragen.

Beschwerdewert: 329,65 €.

Gründe

I.

1

Der Beklagte zu 1 und seine Ehefrau, die Beklagte zu 2, mieteten mit

schriftlichem Mietvertrag vom 15. Juli 1976 eine Wohnung in H. . Die Kläge-

rin erwarb das Hausgrundstück und kündigte das Mietverhältnis mit den Beklag-

ten. Ihre auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage hat das Amtsgericht

Hagen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht Hagen

die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils mangels Nachweises der

Prozessfähigkeit des Beklagten zu 1 insgesamt als unzulässig abgewiesen und

der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

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Das Amtsgericht Hagen hat durch Kostenfestsetzungsbeschluss die von

der Klägerin der Beklagten zu 2 zu erstattenden Kosten auf 3.314,69 € nebst

Zinsen festgesetzt und dabei die für beide Instanzen nach § 6 Abs. 1 Satz 2

BRAGO beantragte Erhöhung der Prozessgebühr um 3/10 (160,70 € und

123,48 € nebst Umsatzsteuer, insgesamt 329,65 €) unberücksi

chtigt gelassen.

Hiergegen hat der Beklagte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Land-

gericht zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung hat sich der Beklagte

zu 1 mit der vom Beschwerdegericht als "weitere Beschwerde" zugelassenen

Rechtsbeschwerde gewandt. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist

der Beklagte zu 1 verstorben und von seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2, be-

erbt worden.

II.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und

im Übrigen nach § 575 ZPO zulässig. Soweit das Landgericht in dem angefoch-

tenen Beschluss die "weitere" Beschwerde zugelassen hat, meint es ersichtlich

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die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO, die an die Stelle der weiteren Be-

schwerde nach § 568 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fas-

sung der Zivilprozessordnung getreten ist.

2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

a) Das Landgericht hat ausgeführt, eine Mehrvertretungsgebühr nach § 6

Abs. 1 Satz 2 BRAGO sei weder in erster noch in zweiter Instanz entstanden.

Zwar stehe auch einem Rechtsanwalt, der einen geschäftsunfähigen Beklagten

vertrete, nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und der

ungerechtfertigten Bereicherung die übliche Vergütung nach der Bundesrechts-

anwaltsgebührenordnung zu, wenn die Vertretung wie hier dem wirklichen oder

mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprochen habe. Die zur Abwehr der

Räumungs- und Herausgabeklage entfaltete Tätigkeit des Prozessbevollmäch-

tigten beider Beklagten habe sich jedoch nicht auf denselben Gegenstand im

Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bezogen. Daran fehle es, wenn ein gegen

mehrere Personen gerichtetes Rechtsschutzbegehren jeden Streitgenossen

selbständig betreffende - wenn auch inhaltsgleiche - Leistungen zum Gegen-

stand habe, die jeder der in Anspruch genommenen Streitgenossen nur für sich

selbst erbringen könne. So verhalte es sich auch bei der den Gegenstand der

Klage bildenden Räumungs- und Herausgabeverpflichtung. Träfe diese Ver-

pflichtung jeden Mitmieter als von der des anderen unabhängige, eigenständige

Verpflichtung, sei der Gegenstand der Tätigkeit des Anwalts für mehrere Be-

klagte eines Räumungsprozesses nicht "derselbe" im Sinne des § 6 Abs. 1

Satz 2 BRAGO.

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b) Diese Ausführungen halten in dem entscheidenden Punkt einer recht-

lichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht

dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6

Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu.

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aa) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, der nach § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG

hier noch anzuwenden ist, erhält der Rechtsanwalt, der in derselben Angele-

genheit für mehrere Auftraggeber tätig ist, die Gebühren nur einmal. Ist der Ge-

genstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich nach § 6 Abs. 1

Satz 2 BRAGO die Prozessgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10.

So verhält es sich hier.

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bb) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Eheleute

- wie hier der verstorbene Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 - als mehrere

Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO anzusehen sind

(BVerwG, Urteil vom 10. April 2000 - 6 C 3/99, NJW 2000, 2288 unter II; OLG

Celle, JurBüro 1979, 1005). Ohne Bedeutung für den Gebührenanspruch des

Prozessbevollmächtigten ist, wie das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt

hat, ferner der Umstand, dass der Beklagte zu 1 bei der Erteilung des Auftrags

an seinen Rechtsanwalt möglicherweise schon geschäftsunfähig gewesen ist.

In diesem Fall stehen dem Prozessbevollmächtigten die üblichen Gebühren aus

dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und der ungerechtferti-

gen Bereicherung zu (HansOLG Hamburg, MDR 1998, 1123; Zöller/Herget,

ZPO,

25. Aufl.,

§§ 103,

104 Rdnr. 21

"Prozessfähigkeit"; Ge-

rold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 1 Rdnrn. 13, 14).

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cc) Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht die beantragte Erhöhung der

Prozessgebühr um 3/10 mit der Begründung abgelehnt, die zur Abwehr des

Räumungs- und Herausgabeverlangens entfaltete Tätigkeit des Prozessbevoll-

mächtigten der Beklagten habe sich nicht auf denselben Gegenstand im Sinne

des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bezogen.

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Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist der Ge-

genstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, wenn der Rechtsanwalt mehrere

Mieter gegen eine Klage des Vermieters auf Räumung und Herausgabe der

gemieteten Wohnung vertritt. Danach steht dem Rechtsanwalt ein Mehrvertre-

tungszuschlag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu (OLG Hamm, Rpfleger 2000,

40; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1998, 372; Schnapp in Gebauer/Schneider,

BRAGO, § 6 Rdnr. 33). Das Oberlandesgericht Köln lehnt dagegen eine Erhö-

hung der Prozessgebühr mit der Begründung ab, in einem solchen Fall sei der

Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe (AnwBl. 2000, 375; Jur-

Büro 1992, 318). Die erstgenannte Ansicht ist richtig.

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Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe im Sinne

des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftragge-

ber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (Gerold/

Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rdnr. 25). Ob dasselbe Recht oder

Rechtsverhältnis betroffen ist, bestimmt sich auch dann nach dem klägerischen

Begehren, wenn der Rechtsanwalt für die Beklagten tätig wird (Gerold/

Schmidt/Madert aaO). In dem hier zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die

Klägerin beantragt, die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Mietsache

nach § 546 Abs. 1 BGB zu verurteilen. Dieser Anspruch auf Rückgabe der

Mietsache ist auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes an den Vermieter

gerichtet. Mehrere Mieter schulden die Rückgabe als gleiche unteilbare Leis-

tung und haften dafür gemäß § 431 BGB als Gesamtschuldner (Senat, BGHZ

131, 176, 183; 65, 226, 227). Durch bloße Besitzaufgabe eines der Mieter tritt

keine Erfüllung des Rückgabeanspruchs im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB ein

(Senat, BGHZ 131, aaO). Vielmehr müssen alle Mieter diese Leistung erbrin-

gen. Deshalb hat jeder Mitmieter im Innenverhältnis einen Anspruch aus § 426

Abs. 1 Satz 1 BGB darauf, dass seine Mitschuldner ihrem Anteil entsprechend

zur Befriedigung des Gläubigers mitwirken (Senat, BGHZ 131, aaO). Die enge

Verknüpfung dieser zwar selbständigen, aber unteilbaren und inhaltsgleichen

Verpflichtungen eines jeden Mitmieters gegenüber dem Vermieter zeigt sich

ferner daran, dass sämtliche Mitmieter bereits dann nach § 574 Abs. 1 Satz 1

BGB der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortset-

zung des Mietverhältnisses verlangen können, wenn die Beendigung des Miet-

verhältnisses lediglich für einen der Mitmieter eine nicht zu rechtfertigende Här-

te bedeuten würde (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 574 Rdnr. 19).

Diese unmittelbare Verbindung der Haftung mehrerer Mitmieter für die Rückga-

be der Mietsache rechtfertigt es, denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätig-

keit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO anzunehmen, wenn der Anwalt

mehrere Mitmieter in einem gegen sie gerichteten Prozess auf Räumung und

Herausgabe der Mietwohnung vertritt.

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Soweit das Berufungsgericht seine abweichende Auffassung in Anleh-

nung an das Oberlandesgericht Köln (aaO) damit begründet hat, es handele

sich bei den Verpflichtungen der Mitmieter um eigenständige, wenn auch in-

haltsgleiche Leistungen, kann dies nicht zu einer Versagung des Mehrvertre-

tungszuschlags nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO führen. Die oben aufgezeigten

engen Zusammenhänge im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung meh-

rerer Mitmieter für die Erfüllung der Rückgabeverpflichtung aus § 546 Abs. 1

BGB prägen deren Verpflichtung ungleich stärker als der Umstand, dass jeder

Mieter eine ihn selbständig betreffende Leistung zu erbringen hat.

III.

13

Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Der Ko-

stenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ist insoweit aufzuheben, als die

Festsetzung von erhöhten Prozessgebühren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO

abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Amtsge-

richt zurückzuweisen; der Rechtspfleger ist anzuweisen, einen Kostenfestset-

zungsbeschluss unter Berücksichtigung der beantragten Gebühren zu erlassen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Vorinstanzen:

AG Hagen, Entscheidung vom 05.05.2003 - 10 C 402/01 -

LG Hagen, Entscheidung vom 29.04.2004 - 3 T 373/03 -