Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.10.2005 – VIII ZR 16/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 307 Ba, Cf, Cj, Cl

Verkündet am: 5. Oktober 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufverträgen mit Lieferanten verwendet werden, halten folgende Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand:

Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind.

In dringenden Fällen ... sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen.

Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen.

Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lie- ferung.

[Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware (§§ 478, 479 BGB) gilt die gesetz- liche Regelung, jedoch mit folgenden Ergänzungen:] Der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um ei- nen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir können den Lieferanten auch mit Schadensersatzansprü- chen und Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478 Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht.

Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist.

Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet.

Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiter- veräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorlieferanten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen.

b) In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufverträgen

mit Lieferanten verwendet werden, hält die Klausel

Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelan- sprüche 36 Monate ab Gefahrübergang

der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 16/05 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-

ter Dr. Beyer, Ball und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hansea-

tischen Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat,

vom 9. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit

aufgehoben, als das Oberlandesgericht auf die Berufung

der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ham-

burg, Zivilkammer 24, vom 16. Januar 2004 die Klage

auf Unterlassung der Verwendung folgender Klauseln

abgewiesen hat:

1. Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten

neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die

Verjährungsfrist neu zu laufen (Nr. 7.4 Satz 2 AEZB).

2. Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechts-

mängel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir be-

rechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend

zu machen (Nr. 7.7 Satz 1 und 2 AEZB).

3. Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im

Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung

(Nr. 7.7 Satz 3 AEZB).

4. Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der

Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutsch-

land, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Be-

stimmungsland ist (Nr. 10.1 Satz 1 AEZB).

5. Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutz-

rechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns

hieraus entstehenden Schäden verpflichtet (Nr. 10.1

Satz 2 AEZB).

6. Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten

des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrech-

te die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbe-

triebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des

Liefergegenstandes zu erwirken. Im Übrigen gilt Ziffer

7.7 AEZB (Nr. 10.1 Satz 3 und 4 AEZB).

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklag-

ten gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts

Hamburg zurückgewiesen.

II. Die weitergehende Revision des Klägers und die Revisi-

on der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der

Kläger 1/15, die Beklagte 14/15 zu tragen. Die Kosten

des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zu 1/12, der

Beklagten zu 11/12 zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2

UKlaG, nimmt die Beklagte, die bundesweit Baumärkte betreibt, auf Unterlas-

sung der Verwendung einer Reihe von Klauseln in Anspruch, die in den von der

Beklagten im Geschäftsverkehr mit Lieferanten verwendeten Allgemeinen Ein-

kaufs- und Zahlungsbedingungen (AEZB) enthalten sind. Im Einzelnen handelt

es sich, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, um folgende Klau-

seln:

(1) Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt

die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrüber-

gang (Nr. 7.4 Satz 1 AEZB).

(2) Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu geliefer-

te oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu

laufen (Nr. 7.4 Satz 2 AEZB).

(3) Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Ge-

fahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht

mehr als 12 Monate vergangen sind (Nr. 7.4 Satz 4 AEZB).

(4)

In dringenden Fällen ... sind wir auch berechtigt, die Mängel auf

Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen

oder Ersatz zu beschaffen (Nr. 7.5 AEZB).

(5) Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzuste-

hen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz ge-

mäß § 437 BGB geltend zu machen (Nr. 7.7 Satz 1 und 2 AEZB).

(6) Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von

Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung (Nr. 7.7 Satz 3 AEZB).

(7)

[Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware

(§§ 478, 479 BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit folgen-

den Ergänzungen:]

Der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten

zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir

können den Lieferanten auch mit Schadensersatzansprüchen und

Aufwendungsersatzansprüchen belasten

(entsprechend § 478

Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht

(Nr. 7.8 Satz 2 und 3 AEZB).

(8) Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegens-

tand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hier-

über unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist (Nr. 10.1 Satz 1

AEZB).

(9)

Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns

der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden

verpflichtet (Nr. 10.1 Satz 2 AEZB).

(10) Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferan-

ten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Ge-

nehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterver-

äußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken. Im Übrigen gilt

Ziffer 7.7 AEZB (Nr. 10.1 Satz 3 und 4 AEZB).

(11) Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorlieferan-

ten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie

deren Qualifikation nachzuweisen (Nr. 11.1 AEZB).

2

Das Landgericht (ZGS 2004, 110) hat der Unterlassungsklage mit Aus-

nahme der Klausel (1) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Beru-

fung der Beklagten die Klage bezüglich der Klauseln (2), (5), (6), (8), (9) und

(10) abgewiesen. Hinsichtlich der Klauseln (3), (4), (7) und (11) hat es die Beru-

fung der Beklagten, bezüglich der Klausel (1) die Berufung des Klägers zurück-

gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der

Kläger das Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Klauseln (1), (2), (5), (6),

(8), (9) und (10) weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung

der Klage auch hinsichtlich der Klauseln (3), (4), (7) und (11).

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist zum überwiegenden Teil begründet. Dage-

gen bleibt die Revision der Beklagten ohne Erfolg.

I.

1. Das Berufungsgericht hat die Klausel

(1) Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, be-

trägt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahr-

übergang (Nr. 7.4 Satz 1 AEZB)

für wirksam gehalten und zur Begründung ausgeführt:

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Wie die Umkehrung des Rechtsgedankens des § 225 Satz 1 BGB a.F.

durch § 202 Abs. 2 BGB deutlich mache, solle durch das Schuldrechtsmoderni-

sierungsgesetz der zuvor stark eingeschränkten Privatautonomie im Bereich

verjährungserschwerender Abreden deutlich mehr Raum gegeben werden. Der

Umkehrschluss aus § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB lege es nahe, dass Vereinbarungen

über eine Erschwerung der Verjährung – zumal im kaufmännischen Verkehr –

auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglicht werden sollten. Die Ver-

längerung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängelansprüche sei im Hin-

blick auf die Interessen der Beklagten angemessen, da sich bei der Vielfalt ih-

res Warensortiments die Notwendigkeit, einen Lieferanten wegen mangelhafter

Lieferung in Anspruch zu nehmen, erst verhältnismäßig spät zeigen könne. Die

Dauer der Verjährungsfrist von drei Jahren entspreche der Regelverjährungs-

frist und könne auch im Kaufrecht nicht als unangemessene Benachteiligung

des Vertragspartners angesehen werden.

6

2. Diese Beurteilung greift die Revision des Klägers vergeblich an. Der

Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Vertragspartner der

Beklagten durch die – maßvolle – Verlängerung der in der Regel zweijährigen

gesetzlichen Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr nicht unangemessen be-

nachteiligt werden.

8

a) Die Klausel ist nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB un-

wirksam.

Der erkennende Senat hat allerdings in einer Entscheidung aus dem

Jahre 1990 eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Weinkellerei ent-

haltene Klausel, nach der für Gewährleistungsansprüche gegen Lieferanten die

sechsmonatige Verjährungsfrist des damaligen § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB auf

drei Jahre verlängert werden sollte, als mit wesentlichen Grundgedanken der

gesetzlichen Regelung unvereinbar und daher gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG

(jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam angesehen (BGHZ 110, 88). Dieser

Entscheidung kann indessen nicht entnommen werden, eine dreijährige Verjäh-

rungsfrist für Mängelansprüche sei schlechthin und auch unter der Geltung des

neuen Mängelhaftungsrechts für Kauf- und Werkvertrag unangemessen. Bei

der damaligen Entscheidung hat der Senat entscheidend darauf abgestellt,

dass eine Formularklausel sich nicht so weit von der gesetzlichen Regelung

entfernen darf, dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht mehr zu

vereinbaren ist (aaO S. 92). Wesentlicher Grundgedanke der damals geltenden

gewährleistungsrechtlichen Verjährungsfrist von nur sechs Monaten war eine

zwar vielfach – mit beachtlichen Gründen – kritisierte, als gesetzgeberische

Entscheidung aber zu respektierende betont verkäuferfreundliche Risikovertei-

lung (aaO S. 92 f.). Hieran gemessen hat der Senat die Grenze einer noch hin-

nehmbaren Verlängerung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen für den Regelfall bei zwei Jahren als erreicht angesehen (aaO S. 94).

9

Mit der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in nationales Recht

durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat sich die gesetzliche Aus-

gangslage dem gegenüber grundlegend verändert. An die Stelle der betont ver-

käuferfreundlichen Verjährungsregelung des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ist

nicht nur für den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB), sondern für das

Kaufrecht allgemein eine auf das Vierfache verlängerte Regelfrist von zwei Jah-

ren getreten, mit der der Gesetzgeber die damit verbundenen Belastungen des

Verkäufers dem Interesse des Käufers unterordnet, eine faire Chance zur Gel-

tendmachung von Mängelansprüchen zu erhalten (BT-Drucks. 14/6040 S. 228).

Vor diesem Hintergrund entfernt sich die Verlängerung der zweijährigen Verjäh-

rungsfrist um ein weiteres Jahr nicht so weit von der gesetzlichen Regelung,

dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht mehr zu vereinbaren

wäre (ebenso von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Ein-

kaufsbedingungen Rdnr. 36).

10

b) Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers fehlt es auch nicht

an einem legitimen Interesse der Beklagten, die Verjährungsfrist für Mängel-

rechte gegenüber ihren Lieferanten generell auf drei Jahre zu verlängern. Ein

solches Interesse ergibt sich schon daraus, dass der Betreiber eines Baumark-

tes Waren, die er von seinen Lieferanten bezieht, typischerweise über einen

längeren Zeitraum hin weiterverkauft und bereits aus diesem Grunde damit

rechnen muss, mit Mängelansprüchen seiner Kunden auch noch nach Ablauf

von zwei Jahren seit seiner Belieferung konfrontiert zu werden. Die Revision

des Klägers hält dem entgegen, die Beklagte sei insoweit für den Fall eines

Verbrauchsgüterkaufs durch die Ablaufhemmung des § 479 Abs. 2 BGB hinrei-

chend geschützt und könne im Übrigen ihr Mängelhaftungsrisiko durch Verkür-

zung der Verjährungsfrist für ihre Kunden auf zwölf Monate (§ 309 Nr. 8 lit. b ff.

BGB) sachgerecht begrenzen. Mit diesen Erwägungen kann ein berechtigtes

Interesse der Beklagten an der Verlängerung der Verjährungsfrist auf drei Jahre

nicht in Frage gestellt werden. Beim Weiterverkauf von Waren an Nichtverbrau-

cher greift die Ablaufhemmung nach § 479 Abs. 2 BGB, wie auch die Revision

nicht verkennt, nicht ein. Für diese Geschäfte muss die Beklagte sich auch nicht

darauf verweisen lassen, ihr Mängelhaftungsrisiko zu Lasten ihrer Kunden zu

begrenzen. Deren Interesse, in den ungeschmälerten Genuss der gesetzlichen

Verjährungsfrist von zwei Jahren zu kommen, und das wettbewerbspolitische

Interesse der Beklagten, ihren Kunden diese Möglichkeit nicht zu beschneiden,

sind nicht geringer zu bewerten als das Interesse der Lieferanten der Beklag-

ten, nicht über die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren hinaus für

Mängel der gelieferten Ware einstehen zu müssen.

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c) Die Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche der Be-

klagten benachteiligt deren Lieferanten auch nicht deswegen unangemessen,

weil, wie die Revision des Klägers unter Hinweis auf die Begründung des Re-

gierungsentwurfs

zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

(BT-Drucks.

14/6040 S. 228) geltend macht, bei industriell erzeugten Massengütern Sach-

mängel ganz überwiegend während der ersten sechs Monate auftreten. Denn

wenn aus diesem Grunde nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht,

dass die Beklagte noch nach mehr als zwei Jahren seit ihrer Belieferung von

ihren Kunden wegen Sachmängeln in Anspruch genommen wird, besteht die

gleich geringe Wahrscheinlichkeit für eine Inanspruchnahme der Lieferanten

durch die Beklagte, sodass die Fristverlängerung diese auch nur in einem ent-

sprechend geringen, nach Treu und Glauben noch hinnehmbaren Maße be-

lastet (in diesem Sinne auch BT-Drucks. 14/6040 aaO zur Verlängerung der

Verjährungsfrist auf zwei Jahre).

12

d) Nicht gefolgt werden kann der Revision des Klägers schließlich, soweit

sie der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 438 BGB entnehmen will, der Ge-

setzgeber habe eine Verlängerung der dort geregelten zweijährigen Verjäh-

rungsfrist ausschließen wollen und den Vorschlag der Schuldrechtskommission,

die Verjährungsfrist einheitlich mit drei Jahren zu bemessen, deswegen nicht

umgesetzt, weil er dies für das Kaufrecht als unbillig angesehen habe. Das Be-

rufungsgericht weist mit Recht daraufhin, dass der Gesetzgeber mit dem

Schuldrechtsmodernisierungsgesetz der Privatautonomie auch und gerade im

Hinblick auf vertragliche Regelungen zur Erschwerung der Verjährung (§ 202

Abs. 2 BGB) mehr Spielraum verschaffen wollte. Dass er davon für die Verjäh-

rung von Mängelansprüchen beim Kauf eine Ausnahme hätte machen wollen,

ist nach den Gesetzesmaterialien nicht anzunehmen. Aus dem Umstand, dass

der Gesetzgeber die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für den größ-

ten Teil der kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüche für nicht geeignet

gehalten und deshalb hierfür entsprechend der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

eine kürzere Frist von zwei Jahren vorgesehen hat (BT-Drucks. 14/6040 S. 96),

kann nicht gefolgert werden, eine dreijährige Verjährungsfrist sei schlechthin

unangemessen und könne auch rechtsgeschäftlich nicht vereinbart werden.

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1. Die Klausel

II.

(2) Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelie-

ferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu

zu laufen (Nr. 7.4 Satz 2 AEZB)

hat das Berufungsgericht ebenfalls als wirksam angesehen. Zur Begrün-

dung hat es ausgeführt:

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Die Klausel unterliege gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB schon nicht der

Inhaltskontrolle, weil sie nicht von Rechtsvorschriften abweiche. Auch unter der

Geltung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sei davon auszugehen,

dass die Nachlieferung der Kaufsache wegen eines Mangels eine neue Verjäh-

rungsfrist in Gang setze. Zur Nachlieferung gemäß § 480 Abs. 1 BGB a.F. sei

dies unumstritten gewesen; die Gesetzesmaterialien böten keinen Anhaltspunkt

dafür, dass mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz insoweit eine Ände-

rung der Rechtslage beabsichtigt gewesen sei. Ebenso sprächen Wortlaut, Sinn

und Zweck des Gesetzes für dieses Ergebnis. Denn wenn im Falle einer Nach-

lieferung die ursprüngliche Verjährungsfrist weiterliefe, könnte dies dazu führen,

dass dem Käufer unter Umständen kaum noch Zeit für eine angemessene Prü-

fung der nachgelieferten Sache verbliebe; dadurch würde das neu eingeführte

Institut der Nacherfüllung deutlich entwertet. Außerdem seien kaum Fälle vor-

stellbar, in denen in einer Nacherfüllung aufgrund einer Mängelrüge nicht

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zugleich ein Anerkenntnis des Verkäufers zu sehen sei; die in Nr. 7.4 Satz 2

AEZB geregelte Rechtsfolge ergebe sich daher schon aus § 212 Abs. 1 Nr. 1

BGB. Nachlieferungen aus Kulanz erfasse die Klausel – auch in ihrer kunden-

feindlichsten Auslegung – schon wegen ihrer Stellung innerhalb der die "Ge-

währleistung" regelnden Nr. 7 der AEZB nicht. Schließlich sei die Klausel auch

nicht unklar im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn sie erfasse eindeutig

alle Fälle einer Nachlieferung wegen Mängeln.

2. Diese Beurteilung greift die Revision des Klägers mit Erfolg an.

a) Ob Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder -versuche des Verkäufers

nach der gesetzlichen Regelung nur zu einer Hemmung (§ 203 BGB; § 639

Abs. 2 BGB a.F. analog) oder zum Neubeginn (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 208

BGB a.F.) der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers führen, hängt da-

von ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstän-

de des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht

des Verkäufers anzusehen sind. Das ist entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts keineswegs regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn

der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen

Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbesei-

tigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind hierbei vor allem der Umfang, die

Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten (Senat, Urteil vom 8. Juli

1987 – VIII ZR 274/86, WM 1987, 1200 = NJW 1988, 254 unter II. 3.

m.w.Nachw.; Urteil vom 2. Juni 1999 – VIII ZR 322/98, WM 1999, 1893 = NJW

1999, 2961 unter II. 2.).

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b) Hiervon weicht die Klausel in erheblichem Maße zum Nachteil der Lie-

feranten der Beklagten ab. Ihrem Wortlaut nach soll jede Neulieferung oder

Nachbesserung eines gelieferten "Teils" ohne Rücksicht auf deren Umfang,

Dauer und Kosten die Verjährungsfrist für die neu gelieferten oder nachgebes-

serten Teile erneut in Gang setzen. Eingeschlossen ist damit auch der Fall,

dass ein geringfügiger Mangel eines gelieferten "Teils" vom Lieferanten ohne

nennenswerten Aufwand durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt

wird und die Mängelbeseitigung deshalb aus Käufersicht nicht als konkludentes

Anerkenntnis einer Mängelbeseitigungspflicht zu werten ist. Selbst ein aus-

drücklicher Vorbehalt des Lieferanten, den behaupteten Mangel mit Rücksicht

auf den geringfügigen Beseitigungsaufwand nur aus Kulanz, zur Vermeidung

von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung zu

beseitigen, könnte nach dem Wortlaut der Klausel den Neubeginn der Verjäh-

rung nicht verhindern. Diese Regelung benachteiligt die Lieferanten der Beklag-

ten unangemessen, weil die Beklagte damit durch einseitige Vertragsgestaltung

missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzuset-

zen versucht, ohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu berück-

sichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGHZ

90, 280, 284; 143, 103, 113; st.Rspr.).

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c) Die Klausel ist wegen dieser unangemessenen Benachteiligung der

Lieferanten der Beklagten insgesamt unwirksam. Zwar sind, wie das Beru-

fungsgericht zutreffend ausführt, durchaus Fälle denkbar, in denen Nacherfül-

lungsmaßnahmen eines Lieferanten zur Folge haben, dass die Verjährung nach

§ 438 BGB – unbeschränkt – neu beginnt. Bei der Lieferung einer Ersatzsache

nach § 439 BGB mag das sogar die Regel sein. Eine Nachbesserung wird dem

gegenüber, sofern sie überhaupt einen Neubeginn der Verjährung zu bewirken

vermag, regelmäßig nur insoweit Einfluss auf die Verjährung nach § 438 BGB

haben, als es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaf-

ten Nachbesserung handelt (näher Haas in Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/

Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rdnrn. 332, 333). Die danach

notwendige Differenzierung nach Anlass und Umfang des Neubeginns der Ver-

jährung kommt in der Klausel nicht zum Ausdruck und lässt sich auch nicht

durch Abtrennung eines unwirksamen Teils derselben (§ 306 Abs. 1 BGB) er-

reichen. Auch nach einer Streichung der Wörter "oder nachgebesserte" würde

die Klausel den Rahmen des Angemessenen insofern überschreiten, als unter-

schiedslos jede Nachlieferung – ohne Rücksicht auf Umfang und Kosten – den

Neubeginn der Verjährung für die neu gelieferten "Teile" zur Folge hätte.

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1. Die Klausel

III.

(3) Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Ge-

fahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht

mehr als 12 Monate vergangen sind (Nr. 7.4 Satz 4 AEZB)

ist nach Auffassung des Berufungsgerichts unwirksam, weil sie dem

auch für den kaufmännischen Verkehr geltenden Grundgedanken des § 309

Nr. 12 BGB zuwiderlaufe und die zu Lasten der Lieferanten getroffene Beweis-

lastregelung nicht den beiderseitigen Gefahr- und Risikobereichen entspreche.

Die Beweislast für Umstände, die im Verantwortungsbereich des Verwenders

lägen, könne nicht wirksam dem Gegner auferlegt werden. Die Frage der Man-

gelfreiheit könne nur für einen relativ kurzen Zeitraum nach der Lieferung noch

dem Lieferanten zugeordnet werden; die nach der Klausel vorgesehene Frist

von zwölf Monaten sei dafür deutlich zu lang bemessen. Auf den Rechtsgedan-

ken des § 476 BGB könne die Beklagte sich nicht berufen. Diese Norm stelle

reines Verbraucherschutzrecht dar, das seinen Grund darin finde, dass Unter-

nehmen in der Regel bessere Erkenntnismöglichkeiten als Verbraucher hätten.

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2. Diese Beurteilung greift die Revision der Beklagten ohne Erfolg an.

21

Klauseln, die dem Gegner des Verwenders die Beweislast für Umstände

auferlegen, die dem Verantwortungsbereich des Verwenders zuzurechnen sind,

benachteiligen den Gegner des Klauselverwenders unangemessen und sind

daher unwirksam. Das gilt nicht nur für die Verwendung gegenüber Verbrau-

chern, für die das ausdrückliche Klauselverbot des § 309 Nr. 12 lit. a BGB ein-

greift, sondern nach der ständigen, schon vor dem Inkrafttreten des AGB-

Gesetzes entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für den

kaufmännischen Verkehr (BGHZ 41, 151, 155; 101, 172, 184; BGH, Urteil vom

23. Februar 1984 – VII ZR 274/82, NJW 1985, 3016 unter II 3 a; Urteil vom

13. März 1996 – VIII ZR 333/94, NJW 1996, 1537 unter II 3 b, jeweils

m.w.Nachw.; zustimmend Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl.,

§ 11 Nr. 15 Rdnr. 25; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 11 Nr. 15

Rdnr. 29, 30; MünchKommBGB/Basedow, Bd. 2a, 4. Aufl., § 309 Nr. 12

Rdnr. 20; Becker

in Bamberger/Roth, BGB, § 309 Nr. 12 Rdnr. 12; Er-

man/Roloff, BGB, 11. Aufl., § 309 Rdnr. 154).

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Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzurücken.

Beweislastregeln sind in besonderem Maße Ausprägungen des Gerechtigkeits-

gebots (Hensen aaO), das auch im Verkehr zwischen Unternehmen Geltung

beansprucht. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 476 BGB für die Fälle

des Verbrauchsgüterkaufs eine Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers

geregelt hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten

nicht den Schluss, eine entsprechende Beweislastumkehr in Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen könne nicht unangemessen sein. Die Vorschrift des § 476

BGB, durch die der nationale Gesetzgeber eine Vorgabe der gemeinschafts-

rechtlichen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umgesetzt hat, bezweckt den Schutz

des Verbrauchers und räumt diesem Gesichtspunkt im Hinblick darauf Vorrang

ein, dass Unternehmen in der Regel bessere Erkenntnismöglichkeiten haben

als Verbraucher (BT-Drucks. 14/6040 S. 245). Diese besondere Interessenlage

ist im Verhältnis der Beklagten zu ihren Lieferanten nicht gegeben. Die Beklagte

befindet sich gegenüber ihren Lieferanten nicht deshalb in einer einem

Verbraucher vergleichbaren schutzbedürftigen Lage, weil ihre Lieferanten in

Bezug auf Mängel bessere Erkenntnismöglichkeiten haben mögen als sie

selbst. Auch wenn die Beklagte, wie die Revision geltend macht, ausschließlich

Serienprodukte verkauft und eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte vertreibt,

kann von ihr erwartet werden, dass sie ihre Wareneingangskontrolle – auch im

Hinblick auf ihre Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB – so

organisiert, dass Sachmängel nicht unbemerkt bleiben.

23

1. Auch die Klausel

IV.

(4) In dringenden Fällen ... sind wir auch berechtigt, die Mängel auf

Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen

oder Ersatz zu beschaffen (Nr. 7.5 AEZB)

hat das Berufungsgericht für unwirksam gehalten. Zur Begründung hat

es ausgeführt:

24

Die Klausel ermögliche der Beklagten umfassende Maßnahmen zur Be-

seitigung von Mängeln und zur Ersatzbeschaffung, ohne dass es auf ein Ver-

schulden des Lieferanten ankomme und ohne dass dieser durch Fristsetzung

oder Mahnung gewarnt werden müsse. Jedenfalls die Kumulation des Verzichts

auf Fristsetzung und auf Verschulden trage den berechtigten Interessen der

Lieferanten nicht mehr Rechnung. Auch ein Korrektiv in Gestalt einer angemes-

senen Haftungsbegrenzung lasse die Klausel vermissen. Berechtigte Interes-

sen der Beklagten, die eine solche Regelung rechtfertigen könnten, seien nicht

zu erkennen; es sei schwer vorstellbar, dass im Geschäftskreis der Beklagten in

26

Gewährleistungsfällen so rasch Abhilfe geschaffen werden müsste, dass ein

Herantreten an den Lieferanten nicht mehr möglich sei.

2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision der Beklagten eben-

falls stand.

Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass es

schon an einem "dringenden Fall" fehle, wenn es noch möglich sei, einem Lie-

feranten wegen einer mangelhaften Lieferung eine Frist zu setzen oder sonst

an ihn heranzutreten, vertritt sie ein Verständnis der Klausel, das mit der wei-

ten, generalklauselartigen Bedeutung des Begriffs "dringender Fall", die jeden-

falls im Verbandsprozess als kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich ist,

nicht in Einklang zu bringen ist. Das zeigt sich im Übrigen auch an dem von der

Revision angeführten verdeutlichenden Beispielsfall, um den die Beklagte die

Klausel zwischenzeitlich erweitert hat. Danach soll ein dringender Fall insbe-

sondere dann anzunehmen sein, wenn "aufgrund der besonderen Eilbedürftig-

keit ein im Verhältnis zur Gewährleistungspflicht des Lieferanten besonders ho-

her Schaden zu erwarten ist". Auch diese Ergänzung beschränkt sich weder

sprachlich noch inhaltlich auf Fälle, in denen es wegen besonderer Dringlichkeit

nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden

Schaden zu unterrichten und ihm eine wenn auch kurze Frist zur eigenen Abhil-

fe zu setzen.

27

Erfasst die Klausel somit auch Fälle, in denen einem Lieferanten trotz

Eilbedürftigkeit Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden muss und An-

sprüche auf Schadensersatz statt der Leistung vom erfolglosen Ablauf einer

– angemessen kurzen – Frist zur Nacherfüllung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB)

abhängen, so entfernt sich die Klausel, nach der weder eine Fristsetzung noch

auch nur eine Unterrichtung des Lieferanten erforderlich sein soll, so weit von

der gesetzlichen Regelung, dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken

nicht mehr zu vereinbaren und deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1

Satz 1 BGB unwirksam ist.

28

1. Die Klausel

V.

(5) Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzu-

stehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz

gemäß § 437 BGB geltend zu machen (Nr. 7.7 Satz 1 und 2

AEZB)

ist nach Auffassung des Berufungsgerichts wirksam. Ihr stehe, so führt

es aus, weder der Rechtsgedanke des § 308 Nr. 5 BGB noch der Wille des Ge-

setzgebers entgegen, die frühere unterschiedliche Behandlung von Sach- und

Rechtsmängeln zu beseitigen. Der aus den Materialien zum Schuldrechtsmo-

dernisierungsgesetz hervorgehende Wille des Gesetzgebers könne nicht dahin

verstanden werden, dass die Festschreibung einer ausschließlich verschul-

densabhängigen Schadensersatzhaftung für Rechtsmängel ein wesentlicher

Grundgedanke der gesetzlichen Neuregelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1

BGB sei. Auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307

Abs. 1 BGB sei nicht festzustellen. Dagegen spreche schon der Umstand, dass

die Klausel der Rechtslage entspreche, die unter der Geltung des § 440 Abs. 1

BGB für mehr als einhundert Jahre Bestand gehabt habe. Sachlich sei die Re-

gelung deswegen gerechtfertigt, weil Rechtsmängel anders als Sachmängel für

den Käufer nur schwer zu erkennen seien. Typischerweise sei dem Verkäufer

mehr über Herkunft und Vorgeschichte eines Kaufgegenstandes bekannt als

dem Käufer, so dass es vertretbar erscheine, dem Verkäufer das Haftungsrisiko

für Rechtsmängel aufzuerlegen. Auch das UN-Kaufrecht kenne eine verschul-

densunabhängige Schadensersatzhaftung des Verkäufers für Rechtsmängel.

29

2. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision des Klä-

gers haben Erfolg. Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB

unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Rege-

lung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist.

30

a) Es ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im

Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass eine Verpflichtung zum Schadenser-

satz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Dieser allgemeine

Grundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebotes

gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche (BGHZ 114, 238,

240; 119, 152, 168; 135, 116, 121; 150, 269, 276). Allerdings sieht das Gesetz

für bestimmte Ausnahmetatbestände eine verschuldensunabhängige Haftung

vor. Dazu zählt neben den speziell geregelten Fällen der Gefährdungshaftung

auch die verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Verkäufers für eine

dem Käufer garantierte Beschaffenheit der Kaufsache oder für ein vom Verkäu-

fer übernommenes Beschaffungsrisiko (§ 276 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB). Ei-

ne verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht für Rechtsmängel des

Kaufgegenstands trifft den Verkäufer nach der gesetzlichen Regelung mithin

nur insoweit, als er nach dem Kaufvertrag eine Beschaffenheitsgarantie für die

Freiheit von Rechtsmängeln übernommen hat. Hiervon weicht die Klausel ab,

indem sie schlechthin eine vom Verschulden des Lieferanten unabhängige

Schadensersatzpflicht für Rechtsmängel statuiert.

31

b) Die Klausel lässt sich auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen,

dass sie im Ergebnis nichts anderes ist als die Übernahme einer Beschaffen-

heitsgarantie des Lieferanten für die Freiheit des Liefergegenstands von

Rechtsmängeln. Denn auch unter diesem Blickwinkel hält die Klausel der In-

haltskontrolle nicht stand. Eine generelle Regelung in AGB, nach der der Ver-

käufer für die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache eine Garantie über-

nimmt, benachteiligt den Verkäufer unangemessen, weil sie ihn dem Risiko ei-

ner unübersehbaren Schadensersatzhaftung aussetzt (Hensen aaO Anhang

§§ 9-11 Rdnr. 298; Wolf aaO § 9 Rdnr. E74; von Westphalen aaO Rdnr. 34;

Thamm/Hesse BB 1979, 1583, 1587; vgl. auch BGHZ 105, 24, 29 ff.).

32

c) Ob die Klausel der gesetzlichen Regelung entspricht, die vor dem

1. Januar 2002 gegolten hat, ist unerheblich (a.A. von Westphalen aaO

Rdnr. 28). Soweit das frühere Recht eine garantieähnliche Haftung des Verkäu-

fers für Rechtsmängel vorsah (vgl. zum damaligen Meinungsstand Soer-

gel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 440 Rdnr. 1, 12 ff.), ist der Gesetzgeber des

Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von diesem Haftungssystem bewusst

abgerückt, indem er die unterschiedliche Haftung des Verkäufers für Sach- und

für Rechtsmängel angeglichen hat. Diese Änderung der gesetzlichen Rechts-

mängelhaftung beim Kauf kann bei der Inhaltskontrolle einschlägiger Haftungs-

klauseln nicht unberücksichtigt bleiben.

33

d) Höherrangige Interessen der beklagten Klauselverwenderin, die aus-

nahmsweise die Begründung einer verschuldensunabhängigen Schadenser-

satzhaftung

in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigen könnten

(BGHZ 114, 238, 242; 119, 152, 169), sind nicht gegeben. Der vom Berufungs-

gericht hervorgehobene Gesichtspunkt, dass Rechtsmängel anders als Sach-

mängel für den Käufer nur schwer erkennbar seien, ihre Feststellung sich um

so schwieriger und aufwändiger gestalte, je öfter über einen Gegenstand auf

dem Weg vom Hersteller bis zum Letztverkäufer oder zum Verbraucher verfügt

werde, und dass dem Verkäufer typischerweise mehr über Herkunft und Vorge-

schichte des Kaufgegenstandes bekannt sei als dem Käufer, mag – die Berech-

tigung dieser Annahmen unterstellt – dafür sprechen, bei der Prüfung der Fra-

ge, ob der Lieferant einen Rechtsmangel wegen Verschuldens zu vertreten hat,

an die ihn treffende Sorgfaltspflicht hohe Anforderungen zu stellen; die Statuie-

rung einer generell verschuldensunabhängigen Rechtsmängelhaftung vermag

er dagegen nicht zu rechtfertigen.

34

1. Die Klausel

VI.

(6) Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von

Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung (Nr. 7.7 Satz 3 AEZB)

hat das Berufungsgericht für wirksam gehalten. Zur Begründung hat es

ausgeführt:

35

Die Klausel stehe nicht in Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken

der gesetzlichen Regelung, von der sie abweiche (§ 307 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Zwar sei durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die Verjährungsfrist für

die Regelverjährung deutlich verkürzt worden. Wie die neue Vorschrift des

§ 202 Abs. 2 BGB und die Gesetzesmaterialien deutlich machten, sei es dem

Gesetzgeber aber andererseits darum gegangen, auch im Verjährungsrecht

Dispositionsfreiheit zu gewähren und den der privatautonomen Gestaltung zu-

gänglichen Bereich zu erweitern. Die Festlegung einer zehnjährigen Verjäh-

rungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln benachteilige die Lieferanten

der Beklagten auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1

BGB. Dies folge schon daraus, dass nach altem Recht bei Rechtsmängeln eine

Verjährungsfrist von 30 Jahren gegolten habe und dass auch das neue Recht

(§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) für bestimmte Rechtsmängel eine Verjährungsfrist

37

von 30 Jahren kenne. Ebenfalls unbedenklich sei, dass die Klausel für den Ver-

jährungsbeginn an den Zeitpunkt der Lieferung anknüpfe.

2. Auch diese Beurteilung greift die Revision des Klägers mit Erfolg an.

Die Klausel benachteiligt die Lieferanten der Beklagten unangemessen,

weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der

sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche

beim Kauf beweglicher Sachen auch für Rechtsmängel regelmäßig zwei Jahre.

Davon macht das Gesetz Ausnahmen nur für den Sonderfall der Eviktionshaf-

tung (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB) und für den Fall der Arglist des Verkäufers

(§ 438 Abs. 3 BGB), aus denen sich zur Rechtfertigung einer generellen Ver-

längerung der Verjährungsfrist für die Rechtsmängelhaftung nichts herleiten

lässt. Für den Regelfall führt die Klausel zu einer Verfünffachung der gesetzli-

chen Verjährungsfrist bei Rechtsmängeln. Sie entfernt sich dadurch so weit von

der gesetzlichen Regelung, dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken

nicht mehr zu vereinbaren ist. Dass für Ansprüche des Käufers wegen eines

Rechtsmangels nach früherem Recht die damalige, noch längere Regelverjäh-

rungsfrist von 30 Jahren galt, vermag die zu weit gehende Abweichung von der

geltenden gesetzlichen Regelung nicht zu rechtfertigen. Es war gerade eines

der wesentlichen Reformziele des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, die

unterschiedlichen Rechtsfolgen von Sach- und Rechtsmängeln – auch hinsicht-

lich der Verjährung – bei Kauf- und Werkvertrag zu beseitigen (BT-

Drucks. 14/6040 S. 87, 226).

VII.

38

1. Die Klausel

(7) [Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware

(§§ 478, 479 BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit fol-

genden Ergänzungen:]

Der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferan-

ten zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

Wir können den Lieferanten auch mit Schadensersatzansprüchen

und Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478

Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht

(Nr. 7.8 Satz 2 und 3 AEZB)

hat das Berufungsgericht für unwirksam gehalten. Zur Begründung hat

es ausgeführt:

39

Die mit der Klausel bezweckte Erstreckung der Regressregelung der

§§ 478, 479 BGB auf die Fälle des Verkaufs an Unternehmer sei mit wesentli-

chen Grundgedanken des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht zu ver-

einbaren und deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Vorschrif-

ten der §§ 478, 479 BGB dienten der Umsetzung des Art. 4 der Verbrauchsgü-

terkaufrichtlinie und sollten verhindern, dass beim Verbrauchsgüterkauf der

Einzelhändler das volle Risiko der Anwendung der §§ 474 ff. BGB tragen müs-

se. Auf diese Intention des Gesetzgebers könne die Beklagte sich für die Fälle

des Verkaufs an Unternehmer nicht berufen. Dass es der Beklagten aus prakti-

schen Gründen nicht möglich sei, bei jedem Verkauf festzustellen und zu do-

kumentieren, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handele oder nicht, sei

ein allein in ihrem Verantwortungsbereich wurzelnder Umstand, der die pau-

41

schale Anwendung der §§ 478, 479 BGB auf unterschiedslos alle Verkäufe der

Beklagten nicht rechtfertigen könne. Zudem führe die Anwendbarkeit des § 478

Abs. 3 BGB über § 476 BGB zu einer Beweislastumkehr, die im Hinblick auf

den dem Klauselverbot des § 309 Nr. 12 BGB zugrunde liegenden Rechtssatz

den Vertragspartner des Verwenders auch im kaufmännischen Verkehr unan-

gemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Beklagten ver-

geblich.

Die Rückgriffsregelung der §§ 478, 479 BGB gilt, wie das Berufungsge-

richt richtig gesehen hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nur zu-

gunsten des Letztverkäufers (und gegebenenfalls seiner Vorlieferanten), der

eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft hat (§ 474 Abs. 1 Satz 1

BGB). Sie soll verhindern, dass der Einzelhändler die Nachteile eines verbes-

serten Verbraucherschutzes auch dann allein zu tragen hat, wenn der Mangel

der Kaufsache nicht in seinem Verantwortungsbereich entstanden ist (BT-

Drucks. 14/6040 S. 247). Von diesem gesetzgeberischen Grundgedanken des

Ausgleichs spezifisch verbraucherschutzrechtlicher Nachteile des Einzelhan-

dels beim Verbrauchsgüterkauf, der den Gesetzgeber bewogen hat, die Rück-

griffsregelung allein für den Verbrauchsgüterkauf vorzusehen, weicht die Klau-

sel durch die Einbeziehung sämtlicher Verkaufsgeschäfte der Beklagten ab.

Dafür ist kein legitimes Interesse der Beklagten zu erkennen. Der von ihr hierfür

angeführte Umstand, dass es ihr praktische Schwierigkeiten bereiten würde,

jeweils festzustellen und zu dokumentieren, ob ihr Abnehmer Verbraucher oder

Unternehmer ist, wurzelt, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen

hat, allein in ihrem Verantwortungsbereich. Er kann nicht als Rechtfertigung

dafür dienen, ihre Lieferanten auch für den Fall des Verkaufs an Unternehmer

einer Rückgriffsregelung zu unterwerfen, deren Nachteile das Gesetz dem Lie-

feranten nur um eines verbesserten Verbraucherschutzes willen zumutet.

42

1. Die Klausel

VIII.

(8) Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegens-

tand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hier-

über unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist (Nr. 10.1 Satz 1

AEZB)

hat das Berufungsgericht für wirksam gehalten. Sie sei, so hat es ausge-

führt, nicht wegen mangelnder Bestimmtheit des Begriffs "Rechte Dritter"

intransparent, stelle erkennbar eine speziellere Regelung im Verhältnis zu

Nr. 7.7 AEZB dar und sei im Hinblick auf die Begründung einer verschuldensu-

nabhängigen Haftung ebenso wenig zu beanstanden wie die dort getroffene

Regelung.

44

2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht

stand.

Die Klausel begründet in ihrer für den Verbandsprozess maßgeblichen

kundenfeindlichsten Auslegung, von der auch das Berufungsgericht und beide

Parteien ausgehen, eine uneingeschränkte verschuldensunabhängige Haftung

des Lieferanten für die Freiheit des Liefergegenstands von Rechten Dritter, die,

wie bereits oben unter V. 2. ausgeführt worden ist, in Allgemeinen Geschäfts-

bedingungen nicht wirksam statuiert werden kann.

IX.

45

1. Die Klausel

(9) Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns

der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden

verpflichtet (Nr. 10.1 Satz 2 AEZB)

ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Die

Begründung einer verschuldensunabhängigen Haftung, so hat es ausgeführt,

sei auch hier nicht unangemessen. Bei eigenem Verschulden der Beklagten

seien Mängelansprüche gegen den Lieferanten gemäß § 442 BGB ausge-

schlossen, ohne dass es der Aufnahme einer dieser Bestimmung entsprechen-

den Regelung in den Text der Klausel bedürfe.

46

2. Auch hiergegen wendet sich die Revision des Klägers mit Erfolg. Wie

bereits oben unter V. 2. ausgeführt worden ist, kann eine uneingeschränkte

verschuldensunabhängige Haftung des Lieferanten für die Freiheit des Liefer-

gegenstands von Rechten Dritter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht

wirksam begründet werden. Das gilt auch für gewerbliche Schutzrechte.

47

1. Die Klausel

X.

(10) Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Liefe-

ranten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche

Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Wei-

terveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken. Im

Übrigen gilt Ziffer 7.7 AEZB (Nr. 10.1 Satz 3 und 4 AEZB)

hat das Berufungsgericht ebenfalls für wirksam gehalten. Zur Begrün-

dung hat es ausgeführt:

48

Die Klausel verstoße nicht gegen das Transparenzgebot. Der Begriff der

50

Erforderlichkeit sei zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Konkretisie-

rung im Einzelfall bedürfe, einer solchen durch die Bezugnahme auf Nr. 10.1

Satz 2 AEZB aber auch durchaus zugänglich sei. Die Klausel sei auch nicht

wegen der Verwendung des Wortes "usw." intransparent, denn dieses werde

durch die vier vorangestellten Begriffe hinreichend umrissen, eingegrenzt und

erläutert. Sie benachteilige die Lieferanten der Beklagten auch nicht dadurch

unangemessen, dass sie für diese ein unübersehbares Haftungsrisiko begrün-

de. Gegen ein schadenstiftendes oder schadenerhöhendes Verhalten der Be-

klagten wie etwa den Abschluss eines weit überteuerten Lizenzvertrages seien

die Lieferanten durch § 254 BGB hinreichend geschützt.

2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht

stand.

Ob die Klausel die Lieferanten der Beklagten schon wegen Intransparenz

unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), bedarf keiner Ent-

scheidung. Sie hält der Inhaltskontrolle jedenfalls deswegen nicht stand, weil

die Beklagte sich mit dieser Klausel, wie die Revision zu Recht beanstandet, die

Möglichkeit eröffnet, über den Kopf des Lieferanten hinweg mit dem Schutz-

rechtsinhaber auf Kosten des Lieferanten Vereinbarungen zu treffen, die für den

Lieferanten deutlich nachteiliger sein können als etwa die Rücknahme der we-

gen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts mangelhaften Ware gegen

Erstattung des Kaufpreises und der Ersatz des der Beklagten durch den

Rechtsmangel entstandenen Schadens. Auch die Auseinandersetzung mit dem

angeblichen Schutzrechtsinhaber über Existenz, Umfang und Geltungsbereich

des behaupteten Schutzrechts und über die Höhe einer angemessenen Lizenz-

gebühr kann für den Lieferanten zumindest erschwert werden, wenn die Be-

klagte von den Möglichkeiten Gebrauch macht, die ihr die Klausel eröffnet. Die

Klausel, die auf die aufgezeigten Interessen der Lieferanten keine Rücksicht

nimmt, sondern einseitig allein die Interessen der Beklagten zur Geltung bringt,

benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von

Treu und Glauben unangemessen (vgl. BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143,

103, 113) und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

51

1. Die Klausel

XI.

(11) Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorliefe-

ranten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen

sowie deren Qualifikation nachzuweisen (Nr. 11.1 AEZB)

hat das Berufungsgericht für unwirksam gehalten. Zur Begründung hat

es ausgeführt:

52

Die Klausel stelle einen nicht gerechtfertigten Einbruch in die von dem

Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützten Ver-

tragsbeziehungen der Lieferanten dar und begründe für diese die Gefahr, aus

der Lieferbeziehung gedrängt zu werden. Sie sei nicht erforderlich, da die Be-

klagte die ihr gelieferten Produkte ohnehin wegen der Bestimmung des § 377

HGB prüfen müsse. Sie sei ferner unausgewogen, weil die Beklagte von ihren

Lieferanten Vertraulichkeit verlange.

53

2. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision der Beklagten bleiben

ohne Erfolg. Die Klausel benachteiligt die Lieferanten der Beklagten entgegen

den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist infolge dessen ge-

mäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

54

a) Die Revision will eine hinreichende Rechtfertigung für das Verlangen

nach Bekanntgabe der "Sublieferanten" ihrer Lieferanten daraus herleiten, dass

das hohe Qualitätsniveau ihres Sortiments insbesondere an technischen Gerä-

ten nur durch Kenntnis und Kontrolle der Vorlieferanten gesichert werden kön-

ne. Andernfalls, so macht sie geltend, könnte ein deutscher Lieferant, der auf-

grund seiner bekannten Qualität ausgesucht worden sei, anschließend die von

ihm zu liefernden Produkte in einem Billiglohnland fertigen, wodurch sich das

Qualitätsrisiko erhöhe.

55

Mit dieser Erwägung lässt sich die Verpflichtung der Lieferanten, Vorlie-

feranten bekannt zu geben und diese von der Beklagten genehmigen zu lassen,

nicht rechtfertigen. Qualitätsrisiken, die mit der Produktion technischer Geräte in

Billiglohnländern verbunden sein mögen, kann die Beklagte auf einfachem We-

ge dadurch vermeiden, dass sie mit ihren Lieferanten bei Vertragsabschluss

Abreden über den Produktionsort trifft. Der Offenlegung der Lieferbeziehungen

ihrer Lieferanten bedarf es dazu nicht.

56

b) Eine weitere Rechtfertigung für die Klausel will die Revision daraus

herleiten, dass die Beklagte durch die Kenntnis der Vorlieferanten und das Ge-

nehmigungserfordernis das Risiko verringern könne, wegen Insolvenz eines

Vorlieferanten nicht beliefert zu werden. Dieses Interesse vermag den schwer-

wiegenden Eingriff in die geschäftlichen Beziehungen ihrer Lieferanten nicht zu

rechtfertigen.

57

c) Die Revision sieht eine Rechtfertigung der Klausel schließlich darin,

dass die Beklagte dem Risiko einer Produkthaftung nur durch eine Kontrolle der

Zuverlässigkeit der Vorlieferanten entgehen könne, weil auf Zulieferer aus Dritt-

ländern häufig nicht zurückgegriffen werden könne. Auch dieses Risiko lässt

sich dadurch vermeiden, dass die Beklagte mit ihren Lieferanten bei Vertrags-

abschluss Abreden über die Herkunft von Zulieferteilen trifft. Der Offenlegung

der Lieferbeziehungen ihrer Lieferanten bedarf es auch dazu nicht.

XII.

58

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht

auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Unterlassung der Verwendung der

Klauseln (2), (5), (6), (8), (9) und (10) abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der

Rechtsstreit ist insoweit zur Endentscheidung reif, sodass der Senat abschlie-

ßend in der Sache zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage hin-

sichtlich der genannten Klauseln begründet ist, ist die Berufung der Beklagten

gegen das der Klage insoweit stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzu-

weisen. Bezüglich der Klausel (1) ist die Revision des Klägers unbegründet und

daher zurückzuweisen. Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich der Klauseln

(3), (4), (7) und (11) unbegründet und daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Wolst

Hermanns

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 16.01.2004 - 324 O 341/03 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.12.2004 - 10 U 16/04 -