BGH Urteil vom 05.10.2005 – XII ZR 131/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und
Dose
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Juni
2000 wird mit der Maßgabe nicht angenommen, dass die
Kostenentscheidung im Versäumnisurteil des Landgerichts
Rostock vom 10. Juni 1999 wie folgt korrigiert wird:
Der Klägerin werden die Mehrkosten auferlegt, die dadurch
entstanden sind, dass sie ihre Klage zunächst beim unzu-
ständigen Amtsgericht Güstrow erhoben hat. Im Übrigen tra-
gen die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 1/9 und der
Beklagte zu 8/9.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 30.000 €
Gründe
Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im
Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Aus-
legung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerf-
GE 54, 277).
Ungeachtet dessen ist jedoch die Kostenentscheidung des im ersten
Rechtszug ergangenen Versäumnisurteils von Amts wegen zu korrigieren (vgl.
BGH, Urteil vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79 - WM 1981, 46, 48; BGH,
Beschluss vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94 - MDR 1996, 94 unter Aufgabe von
BGH, Urteil vom 8. November 1985 - V ZR 168/84 - NJW-RR 1986, 548, 549;
25. Aufl. § 97 Rdn. 6), weil dies weder im Endurteil der I. Instanz noch im Beru-
fungsurteil geschehen ist und diese Kostenentscheidungen somit unvollständig
sind.
Die Verpflichtung der Klägerin, die Mehrkosten zu tragen, die dadurch
entstanden sind, dass sie ihre Klage bei dem nicht zuständigen Amtsgericht
Güstrow eingereicht hat, ergibt sich aus § 281 Abs. 3 ZPO.
Durch die - verfahrensfehlerhafte - Abweisung des Hauptantrages im
nicht mit Entscheidungsgründen versehenen Versäumnisurteil liegt zudem ein
Teilunterliegen der Klägerin vor, so dass die Kosten entsprechend zu quoteln
sind (§ 92 Abs. 1 ZPO). Diese sind ihr in dem Verhältnis aufzuerlegen, das der
(abgewiesenen) sofortigen Herausgabe zur (ausgesprochenen) Herausgabe
zum 9. März 2000 entspricht, bezogen auf die vertraglich vorgesehene Dauer
des Pachtverhältnisses bis 31. Dezember 2008 (vgl. Baumbach/Hartmann ZPO
63. Aufl. § 92 Rdn. 26).
Hahne Sprick Fuchs
Ahlt Dose