Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.10.2005 – XII ZR 131/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und

Dose

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Juni

2000 wird mit der Maßgabe nicht angenommen, dass die

Kostenentscheidung im Versäumnisurteil des Landgerichts

Rostock vom 10. Juni 1999 wie folgt korrigiert wird:

Der Klägerin werden die Mehrkosten auferlegt, die dadurch

entstanden sind, dass sie ihre Klage zunächst beim unzu-

ständigen Amtsgericht Güstrow erhoben hat. Im Übrigen tra-

gen die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 1/9 und der

Beklagte zu 8/9.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 30.000 €

Gründe

Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im

Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Aus-

legung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerf-

GE 54, 277).

Ungeachtet dessen ist jedoch die Kostenentscheidung des im ersten

Rechtszug ergangenen Versäumnisurteils von Amts wegen zu korrigieren (vgl.

BGH, Urteil vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79 - WM 1981, 46, 48; BGH,

Beschluss vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94 - MDR 1996, 94 unter Aufgabe von

BGH, Urteil vom 8. November 1985 - V ZR 168/84 - NJW-RR 1986, 548, 549;

Musielak/Wolst ZPO 3. Aufl. § 97 Rdn. 5 und § 99 Rdn. 17; Zöller/Herget ZPO

25. Aufl. § 97 Rdn. 6), weil dies weder im Endurteil der I. Instanz noch im Beru-

fungsurteil geschehen ist und diese Kostenentscheidungen somit unvollständig

sind.

Die Verpflichtung der Klägerin, die Mehrkosten zu tragen, die dadurch

entstanden sind, dass sie ihre Klage bei dem nicht zuständigen Amtsgericht

Güstrow eingereicht hat, ergibt sich aus § 281 Abs. 3 ZPO.

Durch die - verfahrensfehlerhafte - Abweisung des Hauptantrages im

nicht mit Entscheidungsgründen versehenen Versäumnisurteil liegt zudem ein

Teilunterliegen der Klägerin vor, so dass die Kosten entsprechend zu quoteln

sind (§ 92 Abs. 1 ZPO). Diese sind ihr in dem Verhältnis aufzuerlegen, das der

(abgewiesenen) sofortigen Herausgabe zur (ausgesprochenen) Herausgabe

zum 9. März 2000 entspricht, bezogen auf die vertraglich vorgesehene Dauer

des Pachtverhältnisses bis 31. Dezember 2008 (vgl. Baumbach/Hartmann ZPO

63. Aufl. § 92 Rdn. 26).

Hahne Sprick Fuchs

Ahlt Dose