Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.10.2005 – 3 StR 319/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

6. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

3 StR 319/05

1.

2.

3.

wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

für den Angeklagten B. ,

Rechtsanwalt

für den Angeklagten K. ,

Rechtsanwalt

für den Angeklagten G.

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Itzehoe vom 19. April 2005 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Fall II. 2

der Urteilsgründe;

b) im Strafausspruch gegen die Angeklagten B. und

K. insgesamt und gegen den Angeklagten G.

hinsichtlich der in diesem Fall verhängten Einzelfreiheits-

strafe und der Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter räuberischer Er-

pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - bei B. und

G. in zwei Fällen und bei K. in einem Fall - schuldig gesprochen.

Es hat deswegen gegen B. unter Einbeziehung weiterer Urteile eine

Einheitsjugendstrafe von vier Jahren, gegen K. eine Freiheitsstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, und gegen G.

unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung eine Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Staats-

anwaltschaft hat - beschränkt auf den Fall II. 2 der Urteilsgründe - Revision

eingelegt und erstrebt insoweit eine Verurteilung wegen versuchter besonders

schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung. Sie hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen der Jugendkammer zu Fall II. 2 der Urteils-

gründe hatten sich die Angeklagten entschlossen, den Wohnungsnachbarn

des Angeklagten K. , den Zeugen V. , zu erpressen. Sie lockten ihn in

die Wohnung von K. , versetzten ihm einen Faustschlag und forderten ei-

nen Geldbetrag von 270 €. Als V. ihnen klargema cht hatte, dass er einen

solchen Betrag nicht bei sich habe, schlugen und traten sie nach einem ersten

Fluchtversuch weiter auf ihn ein. Um zu entkommen, schlug V. ihnen vor,

zur Bank zu gehen und Geld zu holen, wobei er dort auf Hilfe hoffte. Der Ange-

klagte B. öffnete daraufhin ein - ohne Kenntnis seiner Mittäter mitge-

führtes - Klappmesser, hielt es ihm vor und drohte, ein Ohr abzuschneiden, um

einen erneuten Fluchtversuch zu verhindern. Die Angeklagten vereinbarten,

dass B. , der das Messer zwischenzeitlich wieder eingesteckt hatte,

V. zur Bank begleiten sollte. Beim Verlassen des Hauses bat dieser Pas-

santen um Hilfe, die ihm geleistet wurde.

Die Jugendkammer hat die Verurteilung wegen versuchter besonders

schwerer räuberischer Erpressung unter Verwendung eines Messers abge-

lehnt, weil die Drohung nicht auf die erstrebte Vermögensverfügung, sondern

lediglich auf die Verhinderung eines weiteren Fluchtversuches gerichtet gewe-

sen sei. Im Übrigen hätte nicht festgestellt werden können, dass die Angeklag-

ten K. und G. Kenntnis von dem mitgeführten Messer gehabt und

dessen Einsatz gebilligt hätten.

2. Diese Bewertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand:

a) Die Jugendkammer hat lediglich geprüft, ob eine versuchte besonders

schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ge-

geben ist und - mit unzureichender Begründung (siehe unten) - verneint. Dabei

hat sie übersehen, dass nach ihren Feststellungen unabhängig von der Frage

einer finalen Verknüpfung des Messereinsatzes mit dem Erpressungsvorhaben

jedenfalls die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB erfüllt gewesen

wären, weil der Angeklagte B. ein Messer bei sich geführt hatte. Die-

ses ist je nach seiner Beschaffenheit entweder eine Waffe nach § 1 Abs. 2

Nr. 2 WaffG oder ein gefährliches Werkzeug (vgl. Tröndle/Fischer, StGB

52. Aufl. § 244 Rdn. 7 a m. w. N.).

b) Weiterhin hat das Landgericht nicht bedacht, dass die Verhinderung

eines weiteren Fluchtversuchs nach Sachlage die Bemächtigungslage auf-

rechterhalten und die erfolgreiche Durchführung der Erpressung durch Abho-

lung des Geldbetrages bei der Bank sicherstellen sollte. Darüber hinaus hätte

die Jugendkammer die ausgesprochen nahe liegende Möglichkeit erörtern

müssen, dass die Drohung mit dem Messer auch dazu dienen sollte, den Ge-

schädigten nachdrücklich aufzufordern, sein Versprechen einzuhalten, zur

Bank zu gehen, Geld abzuheben und ihnen auszuhändigen.

c) Schließlich fehlt auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die

Angeklagten K. und G. durch ihr späteres Verhalten den Mes-

sereinsatz ihres Mittäters billigten. Sie haben in Kenntnis der Bedrohung mit

diesem vereinbart, das Angebot des Geschädigten anzunehmen und damit das

Erpressungsvorhaben fortzusetzen. Sie haben ferner mit dem Angeklagten

B. denjenigen unter ihnen, der das Messer eingesetzt und immer noch

bei sich hatte, mit der Begleitung und der Sicherstellung des erfolgreichen Ab-

schlusses der Straftat beauftragt. Es liegt mehr als nahe, dass damit die Ange-

klagten K. und G. ihr Einverständnis mit dem Vorgehen von B.

zum Ausdruck gebracht und sich die durch den Messereinsatz geschaf-

fene massive Einschüchterung des Geschädigten zunutze gemacht haben (vgl.

BGH NStZ-RR 2002, 9).

3. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgende Hinweise:

a) Der Generalbundesanwalt hat zu Recht ausgeführt, dass das Vorlie-

gen eines vollendeten erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a Abs. 1

StGB zu prüfen sein wird (vgl. BGH NStZ 2003, 604).

b) Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe für den zur Tatzeit heran-

wachsenden Angeklagten B. hat die Jugendkammer nur das Urteil des

Amtsgerichts Elmshorn vom 10. August 2004 einbezogen, in das jedoch bereits

zwei weitere Urteile einbezogen waren. Bei dieser Sachlage müssen nach § 31

Abs. 2 JGG sämtliche Entscheidungen erneut einbezogen und im Urteilstenor

entsprechend gekennzeichnet werden. Darüber hinaus ist für die jetzt und frü-

her abgeurteilten Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine neue,

selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechts-

folgenbemessung erforderlich (st. Rspr., vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbezie-

hung 7).

Dagegen richtet sich die Gesamtstrafe für den erwachsenen Angeklag-

ten G. nach den §§ 55, 53 StGB. Danach ist nicht das frühere Urteil,

sondern es sind nur die darin ausgesprochenen Strafen einzubeziehen (Trönd-

le/Fischer aaO § 55 Rdn. 38).

c) Bei der Fassung der Urteilsformel ist die Angabe mittäterschaftlicher

Begehung ("gemeinschaftlich") entbehrlich und sollte aus Gründen der Über-

sichtlichkeit unterbleiben (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 24).

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Becker