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BGH Beschluss vom 06.10.2005 – 3 StR 323/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Verunglimpfung des Staates u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2005 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 6. April 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
- schwerer Verunglimpfung des Staates in 16 Fällen,
- Volksverhetzung in vier Fällen,
- Beschimpfung von Religionsgemeinschaften,
- schwerer Verunglimpfung des Staates (in Tateinheit) mit Beleidigung,
- schwerer Verunglimpfung des Staates (in Tateinheit) mit Volksverhet-
zung in vier Fällen,
- schwerer Verunglimpfung des Staates (in Tateinheit) mit Volksverhet-
zung (in) zwei tateinheitlichen Fällen in fünf Fällen sowie
- schwerer Verunglimpfung des Staates (in Tateinheit) mit Volksverhetzung
und mit Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hier-
gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren
beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Schuld-
spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Bei der
Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 90 a StGB hat das Landgericht die
erforderliche Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 GG) vorgenommen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ur-
teilsgründe ergibt sich, dass sich der Angeklagte durch seine die Bundesrepu-
blik Deutschland verunglimpfenden Äußerungen absichtlich für Bestrebungen
eingesetzt hat, den Verfassungsgrundsatz des Ausschlusses jeder Gewalt- und
Willkürherrschaft zu untergraben (§ 90 a Abs. 3, § 92 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 3
StGB).
Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung bei den Verge-
hen der schweren Verunglimpfung des Staates nicht nochmals ausdrücklich die
wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit er-
wähnt hat (vgl. BGHR StGB § 90 a Strafzumessung 1), beruht darauf das Urteil
nicht. Denn der überwiegende Teil der Äußerungen ist so ausfällig und über-
zogen, dass die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist, bei der nicht mehr
die Auseinandersetzung
in der Sache, sondern die Diffamierung
im
Vordergrund steht. Im Übrigen sind die verhängten Einzelstrafen und die
daraus
gebildete
Gesamtstrafe im Hinblick auf die Intensität und die Häufigkeit der beschimp-
fenden und herabwürdigenden Äußerungen angemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz
1 StPO).
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker