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BGH Beschluss vom 06.10.2005 – 3 StR 328/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Okto-
ber 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 28. Februar 2005 im Maßregelausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird der
Strafausspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte unter
Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rem-
scheid vom 22. Mai 2003 verurteilt ist.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in vier Fällen "unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rem-
scheid" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbrin-
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungs-
formel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Unterbringung des Angeklagten hält rechtlicher Prüfung nicht
stand. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB setzt u. a. die positive Feststel-
lung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der
zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des
§ 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26; 42, 385). Dass diese
Voraussetzung gegeben ist, wird im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei
belegt.
a) Bereits die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit be-
gegnet durchgreifenden Rechtsbedenken. Nach den Feststellungen des Land-
gerichts hat der damals 24-jährige Angeklagte im ersten Halbjahr 1989 in vier
Fällen seinen damals neun Jahre alten Neffen sexuell missbraucht, indem er
das Kind veranlasste, jeweils den Oralverkehr bis zum Samenerguss an ihm
auszuüben. Die Taten wurden erst entdeckt, nachdem das Opfer sich rund 13
Jahre später anderen Personen anvertraut hatte. Nach diesen Missbräuchen
hat der Angeklagte - neben kleineren Eigentums- und Betäubungsmitteldelik-
ten - eine weitere Sexualstraftat begangen: Im Juni 2002 missbrauchte er eine
64-jährige, aufgrund eines Schlaganfalls halbseitig gelähmte und widerstands-
unfähige Frau, die er zuvor gelegentlich gepflegt und die zu ihm Vertrauen ge-
fasst hatte, und wurde deshalb 2003 zu der (hier einbezogenen) Freiheitsstrafe
von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Das Landgericht führt aus, der Sachverständige habe "des weiteren bei
dem Angeklagten eine Störung der Sexualpräferenz als eine schwere andere
seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB diagnostiziert, aufgrund derer
sicher anzunehmen sei, dass die Steuerungsfähigkeit während der Begehung
der vier Taten erheblich vermindert gewesen sei, die aber ebenfalls nicht zu
einem völligen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt habe". Die Taten
"deuteten zunächst auf das Vorliegen einer Pädophilie hin, dass jedoch, nimmt
man die 2003 abgeurteilte Tat hinzu, sich klar das Bild einer Störung der Sexu-
alpräferenz ergebe". Dem Angeklagten sei es "nicht um die Durchsetzung et-
waiger sexueller Vorlieben, sondern vielmehr um die Möglichkeit der sexuellen
Machtausübung" gegangen. "Der Angeklagte war letztlich nicht in der Lage,
seinen Sexualtrieb so zu kontrollieren, wie andere das können" (UA S. 12).
Die im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen, es
liege keine Pädophilie, sondern eine Störung der Sexualpräferenz vor, lassen
bereits daran zweifeln, ob überhaupt ein Störungsbild zutreffend festgestellt
worden ist, denn die Pädophilie (ICD 10 F 65.4) ist eine von mehreren Störun-
gen der Sexualpräferenz (vgl. Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], Internationale
Klassifikation psychischer Störungen, 5. Aufl. S. 244 ff.). Es fehlt zudem an ei-
ner Beschreibung des Ausprägungsgrades der angenommenen Störung und
ihrer Auswirkung auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten, so dass
der Senat nicht nachvollziehen kann, warum das Landgericht von einer beim
Angeklagten vorliegenden schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgegan-
gen ist (vgl. BGHSt 49, 45, 52).
Zudem lassen die Darlegungen besorgen, es sei der Sachverständige
gewesen, der aus einem Störungsbild unmittelbar auf die Annahme einer
schweren anderen seelischen Abartigkeit und von da wiederum unmittelbar auf
die Bejahung erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit geschlossen hat,
und das Landgericht habe die Verteilung der Verantwortlichkeit zwischen dem
Sachverständigen und dem Richter verkannt. Die psychiatrische Diagnose ei-
nes Störungsbildes ist nicht mit einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB gleich-
zusetzen. Ob der sachverständige Befund unter ein Eingangsmerkmal des § 20
StGB zu subsumieren ist, entscheidet nach sachverständiger Beratung der
Richter. Gleiches gilt für die sich daran anschließende Frage, ob dadurch die
Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt ist (vgl. Boetticher/
Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57, 58).
b) Erst recht ist der für die Unterbringung nach § 63 StGB notwendige
länger andauernde, nicht nur vorübergehende Defekt (vgl. BGHR StGB § 63
Zustand 34) beim Angeklagten nicht festgestellt. Das Landgericht berücksichtigt
nicht, dass die jetzt abgeurteilten Taten durch eine kurzzeitige räumliche Nähe
zwischen Angeklagtem und Opfer begünstigt waren und damit Gelegenheits-
charakter hatten, und der Angeklagte danach 13 Jahre lang nicht wegen eines
Sexualdelikts aufgefallen ist.
2. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Insoweit beschwert die
fehlerhafte Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit den Angeklagten
nicht. Der Senat schließt auch aus, dass eine neue Verhandlung die Schuldun-
fähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung im Jahr 1989 ergeben könnte
und dass die erkannten Freiheitsstrafen zum Nachteil des Angeklagten von der
Maßregelanordnung beeinflusst waren.
3. Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB ist nicht
das frühere Urteil, sondern nur die darin ausgesprochene Strafe in das neue
Erkenntnis einzubeziehen (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 38). Der
Senat hat deshalb die Entscheidungsformel insoweit neu gefasst.
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker