BGH Beschluss vom 06.10.2005 – I ZR 185/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 29. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-
sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich der geltend
gemachte Schadensersatzanspruch sowohl aus UWG als auch
aus § 826 BGB ergibt. Es kann offenbleiben, ob die zum UWG
angestellten Erwägungen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
aufwerfen, da die Annahme, dass sich der Schadensersatzan-
spruch aus § 826 BGB ergibt, weder einen Rechtsfehler noch ei-
nen Zulassungsgrund erkennen lässt.
Die von der Beklagten geltend gemachten Verstöße gegen das
rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sind jedenfalls für die Ent-
scheidung nicht kausal, da der Tatbestand des § 826 BGB im vor-
liegenden Fall auch dann erfüllt wäre, wenn man - entsprechend
dem Vortrag der Beklagten - davon ausgeht, dass die Parteien
nicht das Recht des ersten Zugriffs der Klägerin vereinbart haben
und sie auch nicht davon ausgegangen sind, dass die Beklagte in
keinerlei Wettbewerb zu der Klägerin treten wird.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Streitwert: 738.690 €
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert