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BGH Beschluss vom 06.10.2005 – IX ZB 417/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

IX ZB 417/02

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Art. 103 Abs. 1 GG; § 577 Abs. 4 Satz 1, § 128 Abs. 4 ZPO, § 13 Abs. 1 Satz 1

AVAG

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gebietet es, den Parteien nach Aufhebung

und Zurückverweisung im wieder eröffneten und fortzusetzenden Beschwerdever-

fahren ausreichend Gelegenheit zu geben, sich erneut zur Sache zu äußern.

BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - IX ZB 417/02 - OLG Nürnberg

LG Regensburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 6. Oktober 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss

des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Juli

2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht

zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu

erheben.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines am 2. Juni

1998 vom Landesgericht St. Pölten auf Antrag der Rechtsbeschwerdegegnerin

erlassenen Versäumnisurteils. Mit Beschluss vom 24. März 2000 hat das Land-

gericht Regensburg auf Antrag der Gläubigerin entschieden, dass dieses Ver-

säumnisurteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist (§ 7 AVAG a.F.).

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Ober-

landesgericht mit Beschluss vom 28. März 2001 zurückgewiesen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat der Senat den Beschluss

des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht

zurückverwiesen, weil der Beschluss des Beschwerdegerichts nicht mit ge-

setzmäßigen Gründen versehen war (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB

56/01, NJW 2002, 2648).

Der Beschluss des Senats vom 20. Juni 2002 ist dem Rechtsbeschwer-

deführer am 8. Juli 2002 zugestellt worden. Das Beschwerdegericht hat die

Rückkehr der Akten den Parteien nicht mitgeteilt. Mit Beschluss vom 22. Juli

2002 hat es die sofortige Beschwerde der Schuldnerin erneut zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die neuerliche Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

II.

Die gemäß § 15 AVAG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte

Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Rechtssache zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

erfordert, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat die

Schuldnerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)

verletzt, indem sie ihr vor der angegriffenen Entscheidung vom 22. Juli 2002

keine ausreichende Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.

Mit der Entscheidung des Senats vom 20. Juni 2002 wurde die Be-

schwerdeinstanz wieder eröffnet und fortgesetzt (RGZ 158, 196; Zöller/

Gummer, ZPO 25. Aufl. § 563 Rn. 2, § 577 Rn. 4; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl.

§ 563 Rn. 7 f, § 577 Rn. 4).

Anders als im Berufungsverfahren, in dem gemäß § 563 Abs. 1 ZPO ei-

ne neue mündliche Verhandlung erforderlich ist, kann im Beschwerdeverfahren

die Entscheidung zwar ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 13 Abs. 1

Satz 1 AVAG, § 128 Abs. 4 ZPO. Den Parteien muss jedoch Gelegenheit ge-

geben werden, sich erneut zur Sache zu äußern. Dies ergibt sich schon dar-

aus, dass neue Anträge gestellt und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

vorgebracht werden können (Musielak/Ball, aaO § 563 Rn. 7, § 577 Rn. 4;

Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 565 Rn. 6). Insbesondere können zwi-

schenzeitlich neue Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sein, die für

die Entscheidung von Bedeutung sind.

Es kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht den Parteien in diesen

Fällen die Rückkehr der Akten vom Rechtsbeschwerdegericht mitteilen und

eine Frist zur Äußerung setzen muss. Dies wird allerdings im Regelfall zumin-

dest zweckmäßig sein, um den Parteien Klarheit über den weiteren Verfah-

rensablauf zu verschaffen.

Die Parteien haben nach einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts, in der die Sache zurückverwiesen wird, allerdings ohnehin davon aus-

zugehen, dass die Akte alsbald zurückgeleitet und das Verfahren fortgesetzt

gehen, dass die Akte alsbald zurückgeleitet und das Verfahren fortgesetzt wird.

Es obliegt ihnen deshalb auch ohne Aufforderung, binnen angemessener Frist

Stellung zu nehmen, wenn sie von ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör

Gebrauch machen wollen. Die vom Beschwerdegericht eingehaltene Frist von

zwei Wochen nach Zustellung der zurückverweisenden Entscheidung war aber

jedenfalls zu kurz. Eine Frist von zwei Wochen reicht zwar in einem Beschwer-

deverfahren regelmäßig noch aus, um einer Partei Gelegenheit zu geben, auch

ohne gerichtliche Aufforderung auf einen Schriftsatz der Gegenseite zu erwi-

dern, jedenfalls wenn dieser nur Rechtsausführungen enthält und zusätzliche

Informationen des Verfahrensbevollmächtigten durch die Partei nicht erforder-

lich sind (BVerfG ZIP 1986, 1336, 1337; Zöller/Gummer, aaO § 571 Rn. 15). Im

vorliegenden Fall waren zwei Wochen jedoch zu kurz. Die Beschwerdeführerin,

die ihren Sitz in Ungarn hat, musste nach Zustellung des Senatsbeschlusses

an ihren Verfahrensbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof von diesem zu-

nächst informiert werden und sodann für das fortzusetzende Verfahren vor dem

Beschwerdegericht einen anderen Anwalt (erneut) mandatieren und diesen

gegebenenfalls über zwischenzeitlich eingetretene oder bekannt gewordene

tatsächliche Änderungen informieren, damit diese dem Beschwerdegericht vor-

getragen werden konnten. Hierfür war eine Frist von zwei Wochen nicht aus-

reichend, zumal eine besondere Eilbedürftigkeit nicht erkennbar war.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann auch auf der Verlet-

zung des rechtlichen Gehörs beruhen. Das Beschwerdegericht hat in seine

Entscheidung die Aktivlegitimation der Antragstellerin für die zu vollstreckende

Forderung aus einem Rückabtretungsvertrag vom 23. März 2001 abgeleitet, in

dem die Firma N. GmbH die ihr von der Gläubigerin

übertragenen Forderungen aus dem zu vollstreckenden Versäumnisurteil vom

2. Juni 1998 an die Antragstellerin zurückabgetreten und zugleich ermächtigt

hat, diese Forderung in einem Streitverfahren für sich selbst einzutreiben.

Hätte das Beschwerdegericht der Schuldnerin eine angemessene Frist

zur Stellungnahme eingeräumt, hätte diese vorgetragen und durch Urkunde

unter Beweis gestellt, dass dieser Rückabtretungsvertrag vom 23. März 2001

von den Vertragsparteien durch Vereinbarung vom 28. September 2002 sei-

nerseits wieder aufgehoben worden sei. Im ersten Beschwerdeverfahren, das

mit Beschluss vom 28. März 2001 abgeschlossen worden war, hatte sie diesen

im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zu berücksichtigenden Umstand

(§ 12 Abs. 1 AVAG) noch nicht vortragen können.

Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers ordnet der Senat gemäß

§ 8 GKG a.F. an, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren

nicht zu erheben sind.

Fischer

Ganter

Kayser

Vill

Lohmann