Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.10.2005 – IX ZR 111/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 6. Oktober 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 19. März 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulas-

sungsbeschwerde nach einem Wert von 167.994,14 Euro.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch

im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssa-

che grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-

visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Frage, ob ein Anwaltsvertrag auch durch schlüssiges Verhalten zu-

stande kommen kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits

entschieden worden (z.B. BGH, Urt. v. 21. März 1991 - IX ZR 186/90, NJW

1991, 2084). An dieser Rechtsprechung hat sich das Berufungsurteil orientiert.

Der Rechtssatz, die Interessenlage allein vermöge einen Vertragsschluss nicht

zu begründen, ist nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich der Frage einer Ein-

beziehung der Kläger in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages ist das Beru-

fungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewi-

chen. Gegenläufige Interessen schließen die Einbeziehung Dritter in den An-

waltsvertrag regelmäßig aus (vgl. BGH, Urt. vom 2. Dezember 1999 - IX ZR

415/98, WM 2000, 199, 201 unter II. 2. b; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaf-

tung Rn. 1404, 1408). Eventuelle Fehler bei der Rechtsanwendung im Einzel-

fall vermögen eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.

Ergänzend sei bemerkt: Die von der F.

mbH aufgrund des Pachtvertrages mit den Klägern errichteten Baulichkeiten

standen im Eigentum dieser Gesellschaft (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 7

des Pachtvertrages hätten die Kläger die Gebäude nur gegen Zahlung des

Verkehrswertes übernehmen können. Eine derartige Zahlung ist nicht erfolgt.

Die von den Beklagten entworfenen Verträge tragen dieser Ausgangslage

Rechnung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

abgesehen.

Fischer

Dr. Ganter

Kayser

Vill

Lohmann