BGH Beschluss vom 06.10.2005 – IX ZR 111/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Oktober 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 19. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulas-
sungsbeschwerde nach einem Wert von 167.994,14 Euro.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch
im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssa-
che grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Frage, ob ein Anwaltsvertrag auch durch schlüssiges Verhalten zu-
stande kommen kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits
entschieden worden (z.B. BGH, Urt. v. 21. März 1991 - IX ZR 186/90, NJW
1991, 2084). An dieser Rechtsprechung hat sich das Berufungsurteil orientiert.
Der Rechtssatz, die Interessenlage allein vermöge einen Vertragsschluss nicht
zu begründen, ist nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich der Frage einer Ein-
beziehung der Kläger in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages ist das Beru-
fungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewi-
chen. Gegenläufige Interessen schließen die Einbeziehung Dritter in den An-
waltsvertrag regelmäßig aus (vgl. BGH, Urt. vom 2. Dezember 1999 - IX ZR
415/98, WM 2000, 199, 201 unter II. 2. b; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaf-
tung Rn. 1404, 1408). Eventuelle Fehler bei der Rechtsanwendung im Einzel-
fall vermögen eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
Ergänzend sei bemerkt: Die von der F.
mbH aufgrund des Pachtvertrages mit den Klägern errichteten Baulichkeiten
standen im Eigentum dieser Gesellschaft (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 7
des Pachtvertrages hätten die Kläger die Gebäude nur gegen Zahlung des
Verkehrswertes übernehmen können. Eine derartige Zahlung ist nicht erfolgt.
Die von den Beklagten entworfenen Verträge tragen dieser Ausgangslage
Rechnung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
abgesehen.
Fischer
Dr. Ganter
Kayser
Vill
Lohmann