Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.10.2005 – IX ZR 120/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 120/03

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 6. Oktober 2005

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom

16. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunk-

te des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu

bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom

16. Juni 2005 die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe der

Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Re-

visionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Bean-

standungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit - ohne

dass dies nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtlich geboten gewesen wäre -

seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung

beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Ver-

fahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Be-

schluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-

recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der

Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhö-

rungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzes-

begründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzu-

lassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergän-

zung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; Beschl. v. 24. Februar

2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04,

zur Veröffentlichung bestimmt; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004

- II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895).

Fischer

Dr. Ganter

Kayser

Vill

Lohmann