BGH Beschluss vom 06.10.2005 – IX ZR 132/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Oktober 2005
beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Ur-
teil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
17. Juni 2004 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger
26 % und der Beklagte 74 %.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 81.090,89 €
Gründe
Die Beschwerden sind nach § 544 ZPO statthaft; sie sind jedoch nicht
begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor-
dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die Beschwerde des Beklagten:
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der
Vorwurf, dass der Beklagte die Ordnungsmäßigkeit der Kapitalaufbringung
nicht überprüft habe, nicht überraschend. Außerdem ist der Standpunkt unrich-
tig, die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung habe nicht geprüft werden müs-
sen, weil bereits wegen der Gewinnfeststellung Schadenersatzansprüche ver-
folgt worden seien. Der Schadensersatzanspruch wegen zu Unrecht ausge-
schütteter Gewinne und der durch gesetzwidrige Forderungsverrechnungen
ausgelöste Anspruch aus § 27 Abs. 3 Satz 3 AktG auf Einzahlung des Ausga-
bebetrags der Aktien sind zwei verschiedene Ansprüche. Es geht auch nicht
um einen identischen Schaden.
Bezüglich des angeblichen Mitverschuldens vermag die Beschwerde
ebenfalls keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen.
Die Frage, ob die sog. Kollegialgerichtsrichtlinie auf die Haftung des
Konkursverwalters gemäß § 82 KO zu übertragen ist, stellt sich nicht. Gegebe-
nenfalls griffe im vorliegenden Fall eine Ausnahme ein: Eine (objektiv unrichti-
ge) Kollegialgerichtsentscheidung, die dem "Amtsträger" rechtmäßiges Han-
deln bescheinigt, entschuldigt diesen insbesondere dann nicht, wenn das Kol-
legialgericht das Vorgehen des Beklagten aus Rechtsgründen gebilligt hat, die
dieser selbst nicht erwogen hatte. Im vorliegenden Fall hat dieser die Inan-
spruchnahme der National-Bank nicht deshalb unterlassen, weil er die Bank-
bestätigung noch anders verstand, als es seit der Entscheidung BGHZ 113,
335, 350 geboten ist, sondern weil er die Kapitalerhöhung für unproblematisch
wirksam erachtete.
Die rechtlichen Erwägungen im Gutachten von Prof. Dr. P. sind in
der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht enthalten und im Übri-
gen allenfalls geeignet, einen einfachen Rechtsfehler des Berufungsgerichts
aufzuzeigen.
2. Die Beschwerde des Klägers:
Ein Konkurs- oder Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, Vermögenswerte
zu erfassen, um sie nach Möglichkeit zur Masse zu ziehen, auch wenn jene
nicht kaufmännisch belegt, sondern nur möglicherweise vorhanden sind. Dies
spricht dagegen, aus dem Umstand, dass der Beklagte den Kommanditanteil
erfasst hat, zu folgern, dieser müsse ihm beweiskräftig nachgewiesen worden
sein.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Inventarisierung des Kom-
manditanteils könne auch auf mündlichen Angaben von Mitarbeitern der Ge-
meinschuldnerin beruhen oder aus deren Vermögensaufstellung übernommen
worden sein, widerspricht nicht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli
1971 (VII ZR 295/69, DB 1971, 2010, 2011). Eine Divergenz läge allenfalls vor,
wenn das Berufungsgericht den Rechtssatz aufgestellt hätte, dass der verklag-
te Konkursverwalter sich allein auf die Angaben der Gemeinschuldnerin habe
verlassen dürfen. Dies hat es jedoch nicht getan. Es hat es lediglich für möglich
gehalten, dass der Beklagte sich tatsächlich so verhalten hat.
Indem das Berufungsgericht keine Beweiserleichterung wegen der Ver-
letzung von Dokumentationspflichten angenommen hat, ist es nicht von dem
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1978 (VI ZR 183/76, NJW 1978,
2337, 2339 = BGHZ 72, 132, 138) abgewichen. Zwar hat sich der Bundesge-
richtshof dort auf eine Rechenschaftspflicht für Geschäftsvorfälle bezogen, die
das verwaltete Vermögen betreffen. Darum geht es dem Kläger jedoch nicht. Er
meint, der Beklagte hätte dokumentieren müssen, auf welche Erkenntnisse er
sich bei der Inventarisierung der Anteile gestützt hat. Das läuft wiederum nur
auf das Verlangen nach einem Buchungsbeleg hinaus. Selbst wenn man aber
eine Dokumentationspflicht bejahen wollte, hätte der Beklagte, falls er doku-
mentiert hätte, sich allein auf die Angaben der Mitarbeiter der Gemeinschuld-
nerin gestützt zu haben, die Beweislage für den Kläger um nichts verbessert.
Dann kann die angebliche Verletzung der Dokumentationspflicht auch keine
Beweislastumkehr oder wenigstens eine Beweiserleichterung bewirken.
Indem das Berufungsgericht es abgelehnt hat, das Vorstandsmitglied
F. als Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, dass Dr. K.
(weiteres Vorstandsmitglied und angeblicher Zedent) die Abtretungsurkunde in
einer Besprechung mit Dr. Pi. (stv. Vorstandsmitglied) vorgelegt habe, hat es
den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht
verletzt. Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen F. dahin gewür-
digt, dieser habe "letztendlich nicht sagen (können), ob er konkret von der
Übertragung wisse … und ob er nur aus der Verbuchung auf eine solche
schließe". Das Berufungsgericht hat ebenfalls gemeint, der Zeuge habe "be-
reits in erster Instanz zweifelsfrei bekundet, keine genauere Erinnerung an eine
Abtretungsurkunde zu haben". Diese Beweiswürdigung wird von der Be-
schwerde nicht mit Argumenten angegriffen, die einen Zulassungsgrund erken-
nen lassen. Wenn der Zeuge sich jedoch in dieser Weise gegenüber dem Be-
klagten, den nach Ansicht der Beschwerde im Rahmen der Inventarisierung
eine Nachfragepflicht getroffen hat, geäußert hätte, hätte der Beklagte ohne
Sorgfaltsverstoß annehmen dürfen, der schriftliche Abschluss des Abtretungs-
vertrages sei nicht beweisbar, und schon deshalb von der Einziehung des An-
teils für die Masse absehen dürfen.
Soweit das Berufungsgericht den Antrag auf Vorlage der im Rahmen der
Inventur durchzuführenden Aufzeichnungen der einzelnen Vermögensgegen-
stände nach § 123 Abs. 1 KO abgelehnt hat, ist eine Verletzung eines Verfah-
rensgrundrechts ebensowenig ersichtlich. Es ist nicht dargelegt, wie sich aus
diesen Aufzeichnungen, die zudem nach Angaben des Beklagten wegen Ab-
laufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bis auf die "konkursspezifischen
Abwicklungsunterlagen" vernichtet sein sollen, ergeben soll, dass die im Inven-
tar ausgewiesene Beteiligung durch eine Abtretungsurkunde belegt war.
Das klägerische Vorbringen zu einer Umdeutung einer formlosen Abtre-
tung der Beteiligung in eine solche des Gewinn- und Auseinandersetzungsgut-
habens war schon nicht schlüssig. Bei einer Umdeutung hätte die Gemein-
schuldnerin die künftigen Ansprüche auf das Gewinn- und Auseinanderset-
zungsguthaben nur mit dem Pfändungspfandrecht belastet erworben, weil die
sofort wirksame Pfändung des Kommanditanteils der Abtretung des erst künftig
entstehenden Anspruchs auf das Gewinn- und Auseinandersetzungsguthaben
vorgeht.
Fischer
Ganter
Kayser
Vill
Lohmann