BGH Beschluss vom 06.10.2005 – IX ZR 231/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Oktober 2005
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 28. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulas-
sungsbeschwerde nach einem Wert von 112.484,21 Euro.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zu-
lässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzli-
che Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisions-
gerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt es nicht. Die Gerichte
sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie sind jedoch nicht ver-
pflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen des Urteils auch
ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 204, 216 f). Die Anlagen K 3 und K
4, auf welche die Klägerin verweist, sind im Tatbestand des landgerichtlichen
Urteils erwähnt und in dessen Entscheidungsgründen erörtert worden. Das Be-
rufungsgericht hat auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landge-
richts Bezug genommen. Welche Schlussfolgerung ein Gericht aus ihm über-
reichten Unterlagen zieht, ist Sache des Gerichts. Die nach Ansicht der Nicht-
zulassungsbeschwerde übergangene Behauptung der Klägerin, ihr Ehemann
und sie seien vom Notar getäuscht und überrumpelt worden, war Gegenstand
der erstinstanzlichen Beweisaufnahme. Das Landgericht hat den Ehemann der
Klägerin als Zeugen vernommen, diesem jedoch nicht geglaubt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
abgesehen.
Fischer
Ganter
Kayser
Vill
Lohmann