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BGH Beschluss vom 06.10.2005 – IX ZR 252/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 252/02

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 6. Oktober 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

17. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 66.455,78 €

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch

keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch er-

fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Entgegen der Auf-

fassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht nicht gegen

den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG

verstoßen. Der Vortrag der Beklagten, wonach eine Rückzahlung des Darle-

hens nicht gewollt gewesen sei und keine der Parteien das Darlehen (aus-

drücklich) gekündigt habe, hat das Berufungsgericht zur Kenntnis genommen,

jedoch nicht für erheblich erachtet. Gegen eine solche Wertung des Vorbrin-

gens einer Partei gewährt Art. 103 Abs. 1 GG aber keinen Schutz (vgl. BGHZ

152, 182, 194 und BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM

2003, 992, 994). Die tatrichterliche Würdigung ist im Übrigen auch revisions-

rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß

Art. 103 Abs. 1 GG vor, kommt es auch nicht auf die von der Nichtzulassungs-

beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage an, ob das Revisionsgericht bei der

Prüfung der Zulassungsgründe schriftsätzlichen Vortrag berücksichtigen darf,

der zwar dem Tatbestand des Berufungsurteils und dem Sitzungsprotokoll nicht

widerspricht, aber dort auch nicht ausdrücklich aufgeführt ist.

3. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen

(§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fischer

Ganter

Kayser

Vill

Lohmann