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BGH Beschluss vom 06.10.2005 – IX ZR 252/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Oktober 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
17. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 66.455,78 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch
keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch er-
fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Entgegen der Auf-
fassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht nicht gegen
den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG
verstoßen. Der Vortrag der Beklagten, wonach eine Rückzahlung des Darle-
hens nicht gewollt gewesen sei und keine der Parteien das Darlehen (aus-
drücklich) gekündigt habe, hat das Berufungsgericht zur Kenntnis genommen,
jedoch nicht für erheblich erachtet. Gegen eine solche Wertung des Vorbrin-
gens einer Partei gewährt Art. 103 Abs. 1 GG aber keinen Schutz (vgl. BGHZ
152, 182, 194 und BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM
2003, 992, 994). Die tatrichterliche Würdigung ist im Übrigen auch revisions-
rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG vor, kommt es auch nicht auf die von der Nichtzulassungs-
beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage an, ob das Revisionsgericht bei der
Prüfung der Zulassungsgründe schriftsätzlichen Vortrag berücksichtigen darf,
der zwar dem Tatbestand des Berufungsurteils und dem Sitzungsprotokoll nicht
widerspricht, aber dort auch nicht ausdrücklich aufgeführt ist.
3. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen
Fischer
Ganter
Kayser
Vill
Lohmann