BGH Beschluss vom 06.10.2005 – IX ZR 258/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Oktober 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
13. November 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-
sen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 166.858,80 €
festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO), aber unbegründet,
weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fort-
bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung wegen Verletzung des Willkürverbots oder von Verfahrensgrundrechten
(vgl. BGHZ 154, 288, 296) der Beklagten geboten.
Die Auslegung der Klausel des Darlehensvertrages "Kreditbefristung:
Täglich fällig …" durch das Berufungsgericht dahingehend, dass das Darlehen
jederzeit kündbar war, ist möglich und lässt Willkür nicht erkennen. Die Ausle-
gung ist nahe liegend, weil die Schuldnerin ohne Kündigung ersichtlich nicht
zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte. Das Berufungsgericht hat auch nicht
das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat ihren Sachvor-
trag zur Kenntnis genommen und erwogen, insbesondere auch den Inhalt des
Darlehensvertrages mit der streitigen Fälligkeitsklausel und das Kündigungs-
schreiben vom 14. Oktober 1999. Im Übrigen war das Berufungsgericht nicht
verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Argument der Beklagten im Urteil aus-
drücklich zu befassen (BGHZ 154, 288, 300).
2. Es liegt auch nicht der Zulassungsgrund der Divergenz (BGHZ 154,
288, 292) vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht von der
Entscheidung des Senats vom 22. Januar 1998 (BGHZ 138, 40, 47) ab. Der
Senat hat entschieden, dass eine Verrechnung durch das Kreditinstitut kon-
gruent ist, wenn dieses von der Schuldnerin jederzeit die Rückführung der ü-
berzogenen Beträge verlangen kann. Dies betraf aber den Fall einer lediglich
geduldeten Überziehung, die einen ohne Kündigung jederzeit fälligen Anspruch
des Kreditinstituts auf Rückzahlung begründet. Ausdrücklich wurde jedoch klar-
gestellt, dass auch eine Überziehung vertraglich vereinbart sein kann und dann
ein fälliger Anspruch erst nach fristgemäßer Kündigung entsteht (vgl. auch
BGHZ 150, 122, 127 f; BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, WM 1999,
1577, 1578).
Eine lediglich geduldete Überziehung lag hier gerade nicht vor. Nach
den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Darle-
hensvertrag stillschweigend verlängert worden. Die Fälligkeit des Rückzah-
lungsanspruchs setzte nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des
Berufungsgerichts eine allerdings jederzeit mögliche Kündigung voraus. Eine
solche ist erst am 14. Oktober 1999 ausgesprochen worden.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO.
Fischer Ganter Kayser
Vill Lohmann