Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.10.2005 – IX ZR 258/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 6. Oktober 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

13. November 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-

sen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 166.858,80 €

festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO), aber unbegründet,

weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fort-

bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung wegen Verletzung des Willkürverbots oder von Verfahrensgrundrechten

(vgl. BGHZ 154, 288, 296) der Beklagten geboten.

Die Auslegung der Klausel des Darlehensvertrages "Kreditbefristung:

Täglich fällig …" durch das Berufungsgericht dahingehend, dass das Darlehen

jederzeit kündbar war, ist möglich und lässt Willkür nicht erkennen. Die Ausle-

gung ist nahe liegend, weil die Schuldnerin ohne Kündigung ersichtlich nicht

zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte. Das Berufungsgericht hat auch nicht

das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat ihren Sachvor-

trag zur Kenntnis genommen und erwogen, insbesondere auch den Inhalt des

Darlehensvertrages mit der streitigen Fälligkeitsklausel und das Kündigungs-

schreiben vom 14. Oktober 1999. Im Übrigen war das Berufungsgericht nicht

verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Argument der Beklagten im Urteil aus-

drücklich zu befassen (BGHZ 154, 288, 300).

2. Es liegt auch nicht der Zulassungsgrund der Divergenz (BGHZ 154,

288, 292) vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht von der

Entscheidung des Senats vom 22. Januar 1998 (BGHZ 138, 40, 47) ab. Der

Senat hat entschieden, dass eine Verrechnung durch das Kreditinstitut kon-

gruent ist, wenn dieses von der Schuldnerin jederzeit die Rückführung der ü-

berzogenen Beträge verlangen kann. Dies betraf aber den Fall einer lediglich

geduldeten Überziehung, die einen ohne Kündigung jederzeit fälligen Anspruch

des Kreditinstituts auf Rückzahlung begründet. Ausdrücklich wurde jedoch klar-

gestellt, dass auch eine Überziehung vertraglich vereinbart sein kann und dann

ein fälliger Anspruch erst nach fristgemäßer Kündigung entsteht (vgl. auch

BGHZ 150, 122, 127 f; BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, WM 1999,

1577, 1578).

Eine lediglich geduldete Überziehung lag hier gerade nicht vor. Nach

den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Darle-

hensvertrag stillschweigend verlängert worden. Die Fälligkeit des Rückzah-

lungsanspruchs setzte nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des

Berufungsgerichts eine allerdings jederzeit mögliche Kündigung voraus. Eine

solche ist erst am 14. Oktober 1999 ausgesprochen worden.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO.

Fischer Ganter Kayser

Vill Lohmann