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BGH Beschluss vom 07.10.2005 – 2 StR 363/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 363/05

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2005 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 10. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Die Besetzungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb bereits unzulässig.

Nach dem Vortrag der Revision erfasste die Vertretungsregelung

für die Richter der erkennenden 11. großen Strafkammer die

Richter aus vier anderen großen Strafkammern. Die Revision ver-

säumt es schon, die Anzahl der danach bestimmten Vertreter mit-

zuteilen, so dass dem Revisionsgericht die Überprüfung verwehrt

ist, ob die Regelung den Anforderungen an den Umfang der Ver-

treterkette gerecht wird. Bei ausreichender Vertretungsregelung

und Verhinderung aller in der Vertretungsregelung bestimmter

Richter, kann eine zeitweilige Vertreterbestimmung durch das

Präsidium

- wie hier - in Betracht kommen (BGHSt 27, 209; BGH StV 93,

398; BGH NStZ 2002, 400).

Soweit die Revision meint, den mitgeteilten Präsidiumsbeschlüs-

sen ließen sich die Voraussetzungen einer Verhinderung der or-

dentlichen Vertreter nicht ausreichend entnehmen, hat die Revisi-

on - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - die

Vorgänge, die zu den Präsidiumsbeschlüssen geführt haben und

von denen der Beschwerdeführer durch Einsicht in die Unterlagen

zu den angeführten Beschlüssen hätte Kenntnis erlangen können,

ebenfalls nicht mitgeteilt. Dem Senat ist damit auch eine Überprü-

fung nicht möglich, ob das Präsidium eine Verhinderung des je-

weiligen ordentlichen Vertreters rechtsfehlerhaft angenommen

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Bode Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl