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BGH Beschluss vom 07.10.2005 – 2 StR 53/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Oktober 2005 in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 6. April 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der
Angeklagte wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
acht Jahren verurteilt wird und die gegen ihn verhängten Einzelstrafen
entfallen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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