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BGH Beschluss vom 07.10.2005 – 2 StR 53/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 53/05

BESCHLUSS

vom 7. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 6. April 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der

Angeklagte wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

acht Jahren verurteilt wird und die gegen ihn verhängten Einzelstrafen

entfallen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Bode Otten Rothfuß

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