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BGH Beschluss vom 10.10.2005 – II ZR 23/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Oktober 2005

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss

vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden

Entscheidung.

1. Geldbeträge, die der Partei zugeflossen sind und über die sie verfügen

kann, sind dem Vermögen i.S. von § 115 Abs. 2 ZPO, § 90 Abs. 1 SGB XII zu-

zurechnen (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 115 Rdn. 36; Zöller/Philippi,

ZPO 25. Aufl. § 115 Rdn. 58 a) und im Rahmen des Zumutbaren (§ 90 Abs. 2

SGB XII) einzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermögenszuwachs - weil

auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Titels erfolgt - möglicherweise nicht

endgültig ist (vgl. Zöller/Philippi aaO § 115 Rdn. 58 a a.E.).

2. Zwar steht im Grundsatz der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht

entgegen, dass eine Partei ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt hat. Dies gilt

jedoch nur, solange sie nicht mit einem Prozess rechnen musste. Geschieht

dies jedoch in Kenntnis eines laufenden Rechtsstreits, kann ihr Prozesskosten-

hilfe nicht bewilligt werden (Musielak/Fischer aaO § 115 Rdn. 55; Zöller/Philippi

aaO Rdn. 72). Gegenteiliges kann auch den vom Kläger angeführten Entschei-

dungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 139, 143 f.) und des Kammerge-

richts Berlin (Beschl. v. 14. April 1988 - 19 WF 6217/87, FamRZ 1988, 1078 f.)

nicht entnommen werden. In jenen Fällen ging es um die hier nicht zu entschei-

dende Frage, ob einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

mit Ratenzahlung erfüllt, dennoch Prozesskostenhilfe verweigert werden darf

mit der Begründung, sie habe ab Einleitung des Verfahrens die voraussichtli-

chen Prozesskosten nicht aus ihrem Einkommen angespart. Dem Kläger hin-

gegen ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil er sich in Kenntnis des Rechts-

streits seines vorhandenen Vermögens aus freien Stücken und ohne Rücksicht

auf eine sorgsame Wirtschaftsführung entäußert hat (OLG Zweibrücken,

Beschl. v. 31. Oktober 1985 - 2 WF 169/85, JurBüro 1986, 289 f.).

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein

Reichart