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BGH Beschluss vom 10.10.2005 – IX ZR 7/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 7/05
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 10. Oktober 2005
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, dem Beklagten eine Frist gemäß § 17
Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 239 Abs. 2 ZPO zur Aufnahme des Prozes-
ses und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu set-
zen, wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Mit Urteil vom 23. April 2004 sind die Eheleute A. und H.
derung des Klägers gegen die Schuldnerin D. H. die Zwangsvoll-
streckung in bestimmte Grundstücke zu dulden. Die Berufung der Beklagten ist
durch ein ihnen am 10. Dezember 2004 zugestelltes Urteil zurückgewiesen
worden. Die Eheleute M. haben am 10. Januar 2005 Nichtzulassungs-
beschwerde einlegen lassen. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungs-
beschwerde ist bis zum 11. April 2005 verlängert worden. Am 5. April 2005 hat
A. M. für beide Eheleute unter Beifügung einer Erklärung über ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe sowie die
erneute Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Am 7. April 2005 sind
Insolvenzverfahren über die Vermögen beider Eheleute eröffnet worden; in bei-
den Verfahren ist der Beklagte zum Treuhänder (§ 313 InsO) bestellt worden.
Nunmehr beantragt der Kläger, den Beklagten als Treuhänder der beiden Ehe-
leute M. zur Aufnahme des Beschwerdeverfahrens zu laden und ihm
zugleich eine Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu setzen.
2. Die Vorschrift des § 17 AnfG regelt den Fall, dass ein Prozess zwi-
schen einem Insolvenzgläubiger und einem Dritten (dem Anfechtungsgegner)
geführt wird und das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
- nicht: den Anfechtungsgegners - eröffnet worden ist (vgl. auch BGH, Beschl.
v. 14. November 2002 - IX ZR 236/99, ZIP 2003, 39). In einem solchen Fall
kann der Anfechtungsgegner vom Insolvenzverwalter die Fortführung des an-
hängigen Prozesses verlangen (OLG Koblenz ZVI 2005, 217); ein etwaiger
"Ertrag" gebührt der Masse. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht die Schuldne-
rin insolvent geworden. Der Prozess ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen, weil
über die Vermögen der beiden Anfechtungsgegner Insolvenzverfahren eröffnet
worden sind. Ein solcher Fall wird von der Vorschrift des § 17 AnfG nicht er-
fasst.
Rechtsstreitigkeiten, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens gegen den Insolvenzschuldner anhängig sind, können gemäß § 86 Abs. 1
Nr. 2 InsO sowohl vom Verwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden,
wenn sie die abgesonderte Befriedigung aus einem zur Masse gehörenden
Gegenstand betreffen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. Nach Beendi-
gung der Unterbrechung beginnt die volle Frist zur Begründung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde von neuem zu laufen (§ 249 Abs. 1 ZPO).
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann