BGH Beschluß vom 14.11.2002 – IX ZR 236/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO §§ 93, 11 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 240; AnfG § 17 Abs. 1 S. 1
Der Rechtsstreit gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, der die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum
Gegenstand hat, ist unterbrochen, wenn über das Vermögen der Gesellschaft
das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
BGH, Beschluß vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99 - KG Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 14. November 2002
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit unterbrochen ist.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Rückzahlung eines auf er-
stes Anfordern gezahlten Bürgschaftsbetrages. Die Beklagten sind die Gesell-
schafter
der
Grundstücksgesellschaft
H.
(fortan: GbR). Diese schloß mit der Rechtsvorgängerin der
Klägerin einen Generalunternehmervertrag für die Durchführung des Bauvor-
habens H. ab. Darin verpflichtete sich die Rechts-
vorgängerin der Klägerin, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfor-
dern zu stellen. Die W.bank (fortan: Bank)
übernahm eine entsprechende Bürgschaft, aus der sie von der GbR in An-
spruch genommen wurde. Die Vorinstanzen haben die von der Klägerin im Ur-
kundenprozeß aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der Bank er-
hobene Rückforderungsklage als in dieser Prozeßart unstatthaft abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Mit Beschluß vom 21. Dezember 2000 hat das Amtgericht Hamburg,
- Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GbR eröff-
net.
II.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR
ist das streitgegenständliche Verfahren entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG
unterbrochen.
1. Die von der Klägerin verfolgten Rückzahlungsansprüche können wäh-
rend der Dauer des Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter gel-
tend gemacht werden (§ 93 InsO). Sie beruhen auf der persönlichen Haftung
der Beklagten als Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR. Diese ist
Abs. 2 Nr. 1 InsO).
2. Der Gesetzgeber hat die Frage nicht geregelt, welche Auswirkungen
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesell-
schaft ohne Rechtspersönlichkeit auf die gegen einzelne Gesellschafter ge-
führten Prozesse hat, die einen von § 93 InsO erfaßten Anspruch zum Gegen-
stand haben (dazu BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 265/01, ZIP 2002, 1492,
1493). Der an die Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes angelehnte Rege-
lungsvorschlag nach § 103 Abs. 2, §§ 104, 105 Abs. 3 des Regierungsentwur-
fes zur InsO (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 25, 139) ist nicht Gesetz geworden.
Die Frage sollte der Rechtsprechung überlassen bleiben
(vgl. BT-
Drucks. 12/7302 S. 165).
a) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Meinung ist § 240 ZPO we-
der direkt (so Heidelberger Kommentar-InsO/Eickmann, 2. Aufl. § 93 Rn. 4;
Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 93 Rn. 7a) noch analog (so Münch-
Rn. 36; Berliner Kommentar-InsO/Blersch, § 93 Rn. 12; Frankfurter Kommen-
Rn. 607) anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung von § 240 ZPO kommt
schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur die Folgen der Insol-
venz einer der Prozeßparteien regelt und eine Unterbrechung daher nur in Be-
zug auf die Partei eintritt, in deren Person die Voraussetzungen vorliegen
Rn. 2). Die GbR ist jedoch nicht die Partei des vorliegenden Rechtsstreits. Eine
analoge Anwendung von § 240 ZPO scheidet gleichfalls aus. Die Vorschrift ist
auf ein Zwei-Personen-Verhältnis zugeschnitten. Die durch § 240 ZPO gere-
gelte Interessenlage hinsichtlich der Unterbrechung eines Prozesses, an dem
der Schuldner beteiligt ist, weist gegenüber der Interessenlage eines Prozes-
ses gegen die Gesellschafter einer insolventen Gesellschaft ohne Rechtsper-
sönlichkeit erhebliche Unterschiede auf.
b) Der Senat hält deshalb die Auffassung für vorzugswürdig, welche
§ 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf die Fälle eines Prozesses gegen die Gesellschaf-
ter einer insolventen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 11
Abs. 2 Nr. 1 InsO entsprechend anwenden will (so für die Unterbrechungswir-
kung auch OLG Stuttgart NZI 2002, 495, 496f; Zöller/Greger aaO § 240 Rn. 7;
Noack, Gesellschaftsrecht Rn. 520; wohl auch Bork, Kölner Schrift zur InsO, 2.
Aufl. S. 1345f. Rn. 32; Oepen, Massefremde Masse Rn. 112 f.; vgl. auch
BGHZ 82, 209, 216 ff. zur Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 2
HGB). § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist auf den Fall zugeschnitten, daß ein Prozeß
zwischen einem Insolvenzgläubiger und einem Dritten geführt wird. Das trifft
auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu. Die Insolvenz betrifft das Vermö-
gen einer an diesem Rechtsstreit nicht beteiligten Person.
Daher ist der Rechtsstreit seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der GbR am 21. Dezember 2000 unterbrochen. Diese Wirkung
ist durch Beschluß festzustellen (vgl. RGZ 16, 339, 340; OLG München
NJW-RR 1996, 228, 229). Unter welchen Voraussetzungen und durch wen der
Rechtsstreit wieder aufzunehmen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
Bergmann