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BGH Beschluss vom 11.10.2005 – 4 StR 358/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2005 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 4. März 2005 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei den nach § 67 d Abs. 2, § 67 e StGB zu treffenden Entschei- dungen wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297; BGH, Be- schluss vom 18. Oktober 1994 - 5 StR 588/94 - m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann