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BGH Beschluss vom 11.10.2005 – 5 StR 391/05

5. Strafsenat

5 StR 391/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 13. April 2005 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat sieht Anlass zu folgender Bemerkung: Die von Rechtsanwalt

H erhobene Rüge einer „Verletzung von § 275 StPO“ ist wider bes-

seres Wissen vorgebracht; denn diesem Verteidiger ist binnen der Urteilsab-

setzungsfrist gar das schriftliche Urteil zugestellt worden.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum