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BGH Beschluss vom 11.10.2005 – 5 StR 391/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2005 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 13. April 2005 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat sieht Anlass zu folgender Bemerkung: Die von Rechtsanwalt
H erhobene Rüge einer „Verletzung von § 275 StPO“ ist wider bes-
seres Wissen vorgebracht; denn diesem Verteidiger ist binnen der Urteilsab-
setzungsfrist gar das schriftliche Urteil zugestellt worden.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum