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BGH Urteil vom 11.10.2005 – X ZR 270/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. Oktober 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den

Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-

Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. Dezember 2002

verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-

ruhe aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten. Sie macht mit ihrer Klage

Rückforderungsansprüche nach dem Widerruf von Schenkungen geltend. Der

Beklagte war im Jahre 1977 von seinen Eltern unter Entziehung des Pflichtteils

enterbt worden, nachdem er wegen einer gegen seine Eltern gerichteten Kör-

perverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

2

Nach dem Tod des Vaters übertrug die Klägerin im Jahre 2002 dem Be-

klagten das Eigentum an zwei Grundstücken und ihren Miteigentumsanteil an

einem Wohnungseigentum. Sie behielt sich daran lebenslangen Nießbrauch

vor. Außerdem gab die Klägerin dem Beklagten in den Jahren 1999 und 2000

insgesamt 20.000,-- DM; 3.000,-- DM hat der Beklagte an die Klägerin zurück-

gezahlt.

3

Seit dem Jahre 2000 kam es immer wieder zu heftigen Auseinanderset-

zung zwischen dem Beklagten einerseits und seinen Schwestern und deren

Familien andererseits. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom

12. Dezember 2000 erklärte die Klägerin den Widerruf der Schenkung des

Grundbesitzes sowie die "Kündigung der Darlehen" in Höhe von restlichen

17.000,-- DM. Als Grund für den Widerruf der Schenkung führte sie einen Vor-

fall an, der sich im November 2000 ereignet hatte. Der Beklagte öffnete an die-

sem Tag die Garage des Anwesens, in dem sich die von seiner Mutter bewohn-

te Eigentumswohnung befindet. Er hatte zu der Garage keinen Schlüssel. Es

befanden sich dort Geräte, die nach einer von der Klägerin unterschriebenen

Liste zusammen mit den Grundstücken dem Beklagten übertragen werden soll-

ten.

In der mündlichen Verhandlung erster Instanz sprach die Klägerin erneut

den Widerruf der Schenkungen aus und stützte diesen nunmehr auf zwei weite-

re Vorfälle im Gerichtsgebäude und im Café "J. ".

Nach Darstellung der Klägerin sollen sich diese wie folgt zugetragen ha-

ben:

8

Vor dem Termin am 25. Juli 2001 habe der Beklagte auf dem Gerichtsflur

geäußert: "Da drüben steht sie, die verlogene Saubrut. Da steht sie, die alte

Hexe." Außerdem habe der Beklagte seinen kleinen Sohn aufgefordert, der

Klägerin ein Spielzeugauto an den Kopf zu werfen.

Vor dem Gerichtstermin am 27. August 2001 habe der Beklagte im Café

"J. " die Klägerin als Lügnerin bezeichnet und ihr Prügel angedroht.

Der Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Er hat die Auf-

fassung vertreten, dass die Übergabe des Grundbesitzes nicht unentgeltlich

erfolgt sei, da er Grundpfandrechte übernommen und sich die Übergabe auf

den künftigen Pflichtteilsanspruch habe anrechnen lassen. Außerdem habe er

jahrelang Arbeitsleistungen in Haus und Garten erbracht. Die Beträge von je-

weils 10.000,-- DM, insgesamt 20.000,-- DM, seien ihm geschenkt worden. Zu

den Vorfällen, auf die die Klägerin den Schenkungswiderruf gestützt hat, hat

der Beklagte behauptet, es habe sich um Auseinandersetzungen mit der Fami-

lie seiner Schwester gehandelt; er sei von seinem Schwager provoziert worden

und habe sich gegen Schwester und Schwager zur Wehr gesetzt.

9

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Beklagten

ist ohne Erfolg geblieben.

10

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sei-

nen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.

12

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe dem Be-

klagten sowohl die Grundstücke als auch den Geldbetrag geschenkt. Das wird

von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

13

Ein Widerruf der Schenkungen wegen groben Undanks nach § 530 BGB

a.F. durch die Klägerin sei berechtigt gewesen. Eine schwere Verfehlung im

Sinne des § 530 Abs. 1 BGB a.F. setze objektiv ein gewisses Maß an Schwere

der Verfehlung voraus und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung, die einen

Mangel an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen lasse. Dieser

rechtliche Ausgangspunkt trifft zu. Er entspricht der ständigen Rechtsprechung

des Senats (BGHZ 145, 35, 38 m.w.N.).

14

Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die nachgewiesenen Vor-

fälle, nämlich die Handlungsweise des Beklagten im November 2000 in der Ga-

rage sowie das fortgesetzte schwer beleidigende Verhalten im Verlaufe des

Prozesses, auf das sich die Klägerin als Widerrufsgrund berufen könne, nach-

dem sie eine entsprechende Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom

16. Oktober 2001 abgegeben habe, rechtfertigten einen Widerruf der Schen-

kungen wegen groben Undanks. Der grobe Undank müsse sich nicht in nur ei-

ner einzigen Verfehlung äußern, sondern könne sich auch aus mehreren - für

sich allein eventuell nicht ausreichenden - Teilakten ergeben, die in ihrer Ge-

samtheit von einer grob undankbaren Gesinnung zeugten. Damit hat das Beru-

fungsgericht die beiden Vorfälle am 25. Juli 2001 und am 27. August 2001 in

seine Würdigung einbezogen.

15

Ob ein Verhalten einen erkennbaren Mangel an Dankbarkeit zum Aus-

druck bringt, der als grober Undank gegenüber dem Schenker anzusehen ist,

unterliegt der tatrichterlichen Bewertung. Das Revisionsgericht kann nur über-

prüfen, ob dem angefochtenen Urteil ein Irrtum über den Rechtsbegriff des gro-

ben Undanks zu entnehmen ist und ob das Berufungsgericht von der Revision

aufgezeigten erheblichen Prozessstoff übergangen hat (Sen.Urt. v. 19.01.1999

- X ZR 60/97, NJW 1999, 1623). Die Feststellung, ob grober Undank des Be-

schenkten gegenüber dem Schenker gegeben ist, verlangt eine Prüfung aller

Umstände des Falls (Sen., aaO, 1624; BGHZ 91, 273, 278, st. Rspr.). Dies

setzt voraus, dass das Berufungsgericht den Prozessstoff erschöpfend gewür-

digt hat und allen zulässigen Beweisanträgen nachgegangen ist. Diesen Anfor-

derungen ist das Berufungsgericht nicht nachgekommen.

16

Zu dem Verhalten vor dem ersten Termin beim Landgericht H.

am 25. Juli 2001 hat das Berufungsgericht ausgeführt, die erstinstanzlich

durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beklagte auf dem Flur

des Landgerichts H. die Klägerin - neben seiner Schwester und deren

Ehemann - als "Saubrut" bezeichnet habe und dass er seinen kleinen Sohn

aufgefordert habe, der "alten Hexe" ein Spielzeugauto an den Kopf zu werfen.

In dieser unbeherrschten Handlungsweise sei das "schwerwiegendste und

deutlichste" Fehlverhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin zu sehen, mit

dem er seine undankbare Gesinnung und Missachtung gezeigt habe und auch

objektiv in unerträglicher Weise seinen Undank zum Ausdruck gebracht habe.

Es komme dabei nicht darauf an, ob die Klägerin die Beleidigung selbst unmit-

telbar vernommen habe oder ob sie den Sachverhalt lediglich durch die in Hör-

weite befindlichen Zeugen erfahren habe. Mit der Bezeichnung "alte Hexe" sei,

jedenfalls nach dem Empfängerhorizont der Klägerin, diese gemeint gewesen.

Der Beklagte habe gewusst, dass er seine Mutter mit der Aufforderung an sei-

nen Sohn, der "alten Hexe" ein Spielzeugauto an den Kopf zu werfen, beson-

ders tief und nachhaltig treffen werde, gleichgültig ob sie diese Worte selbst

habe hören können oder nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten müsse

sich die Klägerin nicht bereits deswegen, weil sie in Begleitung ihrer Tochter

und ihres Schwiegersohnes zum Gericht gegangen sei, deren eventuelle Belei-

digungen zurechnen lassen.

17

Zu dem Vorfall am 27. August 2001 im Café "J. " hat das Berufungs-

gericht festgestellt, dass der Beklagte in dem öffentlichen Lokal gegenüber sei-

nem Schwager, an dessen Tisch auch die Klägerin gesessen habe, verbal so

aggressiv und laut geworden sei, dass Außenstehende darauf aufmerksam ge-

worden seien. Zwar könne allein eine - auch heftige - Auseinandersetzung zwi-

schen Familienangehörigen, in die der Schenker miteinbezogen werde, nicht

als eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker angesehen werden.

Allerdings sei der Vorfall im Café "J. " weit über eine Auseinandersetzung

zwischen dem Beklagten und seinem Schwager bzw. seiner Schwester hinaus-

gegangen. Selbst wenn man unterstelle, dass der Beklagte von seinem Schwa-

ger provoziert worden sei, verbleibe es bei der Aussage der Zeugin M. , dass

der Beklagte am Tisch der Klägerin laut geschrieen habe. Der Beklagte habe

gesagt, dass er sie "bis an die E. runterprügeln" würde. Für einen unbetei-

ligten Außenstehenden habe sich zwar nicht ergeben, wer damit gemeint ge-

wesen sei. Selbst wenn der Beklagte jedoch damit seine Schwester oder sei-

nen Schwager gemeint haben sollte, habe er durch seine Verhaltensweise in

beleidigender Weise zumindest auch seiner Mutter gegenüber Nicht- und Miss-

achtung dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er im Verlaufe dieser Ausei-

nandersetzung öffentlich an einem Tisch, der mit mehreren Personen besetzt

gewesen sei, einer der Klägerin nahestehenden Person Prügel angedroht habe.

18

Zu beiden Vorfällen hat das Berufungsgericht die Zeugin … L.

nicht gehört. Es hat offen gelassen, ob der entsprechende Beweisantrag des

Beklagten rechtzeitig gestellt worden ist. Auf das vorliegende Verfahren ist ge-

mäß § 26 Nr. 5 EGZPO das vor dem 1. Januar 2002 geltende Zivilprozessrecht

anzuwenden. Danach ist jedenfalls für die Revisionsinstanz ohne weitere Fest-

stellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass der Vortrag des

Beklagten zu den beiden Vorfällen am 25. Juli 2001 und 27. August 2001 nicht

verspätet gewesen ist.

19

Das Berufungsgericht hätte dem Beweisantritt dann aber entsprechen

müssen. Wie dargelegt und vom Berufungsgericht auch im rechtlichen Ansatz

zutreffend angenommen, ist die Frage, ob der Schenker aufgrund des Verhal-

tens des Beschenkten berechtigt ist, eine Schenkung zu widerrufen, anhand

einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Um sich ein

Bild von dem zu würdigenden Sachverhalt zu machen, musste das Berufungs-

gericht dazu alle angebotenen Zeugen hören. An die Zurückweisung eines Be-

weisantrags sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss jede Möglichkeit

ausgeschlossen sein, dass der übergangene Beweisantrag die Überzeugung

des Gerichts hätte erschüttern können (BVerfG NJW 1993, 254, 255). Das Be-

rufungsgericht hat die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme gewür-

digt und sich im Einzelnen beispielsweise mit der Aussage der Zeugen S.

und M. auseinandergesetzt. Hätte es auch die Zeugin … L.

vernommen, so ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass ihre Schilderung ge-

eignet gewesen wäre, die der übrigen Zeugen in einem anderen Licht erschei-

nen zu lassen, und damit die hier allein maßgebliche tatrichterliche Würdigung

aller Umstände des Einzelfalls hätte beeinflussen können. Das Beweisangebot

des Beklagten beschränkte sich nicht auf die vom Berufungsgericht als wahr

unterstellten Behauptungen, sondern bezog sich auf den gesamten Vortrag des

Beklagten zu den beiden Vorfällen. Wenn das Berufungsgericht diesen gestützt

auf eine Würdigung von Zeugenaussagen bewertet hat, so bedurfte es als

Grundlage für diese Bewertung einer Erhebung aller zulässigen Beweismittel.

Bei der Bewertung, ob grober Undank des Beschenkten vorliegt, ist der Tatrich-

ter weitgehend frei und das Ergebnis seiner Würdigung ist der revisionsrechtli-

chen Überprüfung weitgehend entzogen. Dies setzt aber voraus, dass der Tat-

richter sich durch Erhebung aller zulässigen Beweismittel ein vollständiges Bild

von dem zu beurteilenden Sachverhalt gemacht hat.

20

Das Berufungsgericht wird daher die Vernehmung der Zeugin …

L. nachzuholen haben und sodann erneut in tatrichterlicher Würdigung

zu prüfen haben, ob der ausgesprochene Schenkungswiderruf berechtigt war.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 13.11.2001 - 2 O 104/01 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2002 - 1 U 267/01 -