BGH Urteil vom 11.10.2005 – X ZR 270/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. Oktober 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 11. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-
Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. Dezember 2002
verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-
ruhe aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten. Sie macht mit ihrer Klage
Rückforderungsansprüche nach dem Widerruf von Schenkungen geltend. Der
Beklagte war im Jahre 1977 von seinen Eltern unter Entziehung des Pflichtteils
enterbt worden, nachdem er wegen einer gegen seine Eltern gerichteten Kör-
perverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
Nach dem Tod des Vaters übertrug die Klägerin im Jahre 2002 dem Be-
klagten das Eigentum an zwei Grundstücken und ihren Miteigentumsanteil an
einem Wohnungseigentum. Sie behielt sich daran lebenslangen Nießbrauch
vor. Außerdem gab die Klägerin dem Beklagten in den Jahren 1999 und 2000
insgesamt 20.000,-- DM; 3.000,-- DM hat der Beklagte an die Klägerin zurück-
gezahlt.
Seit dem Jahre 2000 kam es immer wieder zu heftigen Auseinanderset-
zung zwischen dem Beklagten einerseits und seinen Schwestern und deren
Familien andererseits. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom
12. Dezember 2000 erklärte die Klägerin den Widerruf der Schenkung des
Grundbesitzes sowie die "Kündigung der Darlehen" in Höhe von restlichen
17.000,-- DM. Als Grund für den Widerruf der Schenkung führte sie einen Vor-
fall an, der sich im November 2000 ereignet hatte. Der Beklagte öffnete an die-
sem Tag die Garage des Anwesens, in dem sich die von seiner Mutter bewohn-
te Eigentumswohnung befindet. Er hatte zu der Garage keinen Schlüssel. Es
befanden sich dort Geräte, die nach einer von der Klägerin unterschriebenen
Liste zusammen mit den Grundstücken dem Beklagten übertragen werden soll-
ten.
In der mündlichen Verhandlung erster Instanz sprach die Klägerin erneut
den Widerruf der Schenkungen aus und stützte diesen nunmehr auf zwei weite-
re Vorfälle im Gerichtsgebäude und im Café "J. ".
Nach Darstellung der Klägerin sollen sich diese wie folgt zugetragen ha-
ben:
Vor dem Termin am 25. Juli 2001 habe der Beklagte auf dem Gerichtsflur
geäußert: "Da drüben steht sie, die verlogene Saubrut. Da steht sie, die alte
Hexe." Außerdem habe der Beklagte seinen kleinen Sohn aufgefordert, der
Klägerin ein Spielzeugauto an den Kopf zu werfen.
Vor dem Gerichtstermin am 27. August 2001 habe der Beklagte im Café
"J. " die Klägerin als Lügnerin bezeichnet und ihr Prügel angedroht.
Der Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Er hat die Auf-
fassung vertreten, dass die Übergabe des Grundbesitzes nicht unentgeltlich
erfolgt sei, da er Grundpfandrechte übernommen und sich die Übergabe auf
den künftigen Pflichtteilsanspruch habe anrechnen lassen. Außerdem habe er
jahrelang Arbeitsleistungen in Haus und Garten erbracht. Die Beträge von je-
weils 10.000,-- DM, insgesamt 20.000,-- DM, seien ihm geschenkt worden. Zu
den Vorfällen, auf die die Klägerin den Schenkungswiderruf gestützt hat, hat
der Beklagte behauptet, es habe sich um Auseinandersetzungen mit der Fami-
lie seiner Schwester gehandelt; er sei von seinem Schwager provoziert worden
und habe sich gegen Schwester und Schwager zur Wehr gesetzt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Beklagten
ist ohne Erfolg geblieben.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sei-
nen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe dem Be-
klagten sowohl die Grundstücke als auch den Geldbetrag geschenkt. Das wird
von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Ein Widerruf der Schenkungen wegen groben Undanks nach § 530 BGB
a.F. durch die Klägerin sei berechtigt gewesen. Eine schwere Verfehlung im
Sinne des § 530 Abs. 1 BGB a.F. setze objektiv ein gewisses Maß an Schwere
der Verfehlung voraus und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung, die einen
Mangel an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen lasse. Dieser
rechtliche Ausgangspunkt trifft zu. Er entspricht der ständigen Rechtsprechung
des Senats (BGHZ 145, 35, 38 m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die nachgewiesenen Vor-
fälle, nämlich die Handlungsweise des Beklagten im November 2000 in der Ga-
rage sowie das fortgesetzte schwer beleidigende Verhalten im Verlaufe des
Prozesses, auf das sich die Klägerin als Widerrufsgrund berufen könne, nach-
dem sie eine entsprechende Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom
16. Oktober 2001 abgegeben habe, rechtfertigten einen Widerruf der Schen-
kungen wegen groben Undanks. Der grobe Undank müsse sich nicht in nur ei-
ner einzigen Verfehlung äußern, sondern könne sich auch aus mehreren - für
sich allein eventuell nicht ausreichenden - Teilakten ergeben, die in ihrer Ge-
samtheit von einer grob undankbaren Gesinnung zeugten. Damit hat das Beru-
fungsgericht die beiden Vorfälle am 25. Juli 2001 und am 27. August 2001 in
seine Würdigung einbezogen.
Ob ein Verhalten einen erkennbaren Mangel an Dankbarkeit zum Aus-
druck bringt, der als grober Undank gegenüber dem Schenker anzusehen ist,
unterliegt der tatrichterlichen Bewertung. Das Revisionsgericht kann nur über-
prüfen, ob dem angefochtenen Urteil ein Irrtum über den Rechtsbegriff des gro-
ben Undanks zu entnehmen ist und ob das Berufungsgericht von der Revision
aufgezeigten erheblichen Prozessstoff übergangen hat (Sen.Urt. v. 19.01.1999
- X ZR 60/97, NJW 1999, 1623). Die Feststellung, ob grober Undank des Be-
schenkten gegenüber dem Schenker gegeben ist, verlangt eine Prüfung aller
Umstände des Falls (Sen., aaO, 1624; BGHZ 91, 273, 278, st. Rspr.). Dies
setzt voraus, dass das Berufungsgericht den Prozessstoff erschöpfend gewür-
digt hat und allen zulässigen Beweisanträgen nachgegangen ist. Diesen Anfor-
derungen ist das Berufungsgericht nicht nachgekommen.
Zu dem Verhalten vor dem ersten Termin beim Landgericht H.
am 25. Juli 2001 hat das Berufungsgericht ausgeführt, die erstinstanzlich
durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beklagte auf dem Flur
des Landgerichts H. die Klägerin - neben seiner Schwester und deren
Ehemann - als "Saubrut" bezeichnet habe und dass er seinen kleinen Sohn
aufgefordert habe, der "alten Hexe" ein Spielzeugauto an den Kopf zu werfen.
In dieser unbeherrschten Handlungsweise sei das "schwerwiegendste und
deutlichste" Fehlverhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin zu sehen, mit
dem er seine undankbare Gesinnung und Missachtung gezeigt habe und auch
objektiv in unerträglicher Weise seinen Undank zum Ausdruck gebracht habe.
Es komme dabei nicht darauf an, ob die Klägerin die Beleidigung selbst unmit-
telbar vernommen habe oder ob sie den Sachverhalt lediglich durch die in Hör-
weite befindlichen Zeugen erfahren habe. Mit der Bezeichnung "alte Hexe" sei,
jedenfalls nach dem Empfängerhorizont der Klägerin, diese gemeint gewesen.
Der Beklagte habe gewusst, dass er seine Mutter mit der Aufforderung an sei-
nen Sohn, der "alten Hexe" ein Spielzeugauto an den Kopf zu werfen, beson-
ders tief und nachhaltig treffen werde, gleichgültig ob sie diese Worte selbst
habe hören können oder nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten müsse
sich die Klägerin nicht bereits deswegen, weil sie in Begleitung ihrer Tochter
und ihres Schwiegersohnes zum Gericht gegangen sei, deren eventuelle Belei-
digungen zurechnen lassen.
Zu dem Vorfall am 27. August 2001 im Café "J. " hat das Berufungs-
gericht festgestellt, dass der Beklagte in dem öffentlichen Lokal gegenüber sei-
nem Schwager, an dessen Tisch auch die Klägerin gesessen habe, verbal so
aggressiv und laut geworden sei, dass Außenstehende darauf aufmerksam ge-
worden seien. Zwar könne allein eine - auch heftige - Auseinandersetzung zwi-
schen Familienangehörigen, in die der Schenker miteinbezogen werde, nicht
als eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker angesehen werden.
Allerdings sei der Vorfall im Café "J. " weit über eine Auseinandersetzung
zwischen dem Beklagten und seinem Schwager bzw. seiner Schwester hinaus-
gegangen. Selbst wenn man unterstelle, dass der Beklagte von seinem Schwa-
ger provoziert worden sei, verbleibe es bei der Aussage der Zeugin M. , dass
der Beklagte am Tisch der Klägerin laut geschrieen habe. Der Beklagte habe
gesagt, dass er sie "bis an die E. runterprügeln" würde. Für einen unbetei-
ligten Außenstehenden habe sich zwar nicht ergeben, wer damit gemeint ge-
wesen sei. Selbst wenn der Beklagte jedoch damit seine Schwester oder sei-
nen Schwager gemeint haben sollte, habe er durch seine Verhaltensweise in
beleidigender Weise zumindest auch seiner Mutter gegenüber Nicht- und Miss-
achtung dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er im Verlaufe dieser Ausei-
nandersetzung öffentlich an einem Tisch, der mit mehreren Personen besetzt
gewesen sei, einer der Klägerin nahestehenden Person Prügel angedroht habe.
Zu beiden Vorfällen hat das Berufungsgericht die Zeugin … L.
nicht gehört. Es hat offen gelassen, ob der entsprechende Beweisantrag des
Beklagten rechtzeitig gestellt worden ist. Auf das vorliegende Verfahren ist ge-
mäß § 26 Nr. 5 EGZPO das vor dem 1. Januar 2002 geltende Zivilprozessrecht
anzuwenden. Danach ist jedenfalls für die Revisionsinstanz ohne weitere Fest-
stellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass der Vortrag des
Beklagten zu den beiden Vorfällen am 25. Juli 2001 und 27. August 2001 nicht
verspätet gewesen ist.
Das Berufungsgericht hätte dem Beweisantritt dann aber entsprechen
müssen. Wie dargelegt und vom Berufungsgericht auch im rechtlichen Ansatz
zutreffend angenommen, ist die Frage, ob der Schenker aufgrund des Verhal-
tens des Beschenkten berechtigt ist, eine Schenkung zu widerrufen, anhand
einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Um sich ein
Bild von dem zu würdigenden Sachverhalt zu machen, musste das Berufungs-
gericht dazu alle angebotenen Zeugen hören. An die Zurückweisung eines Be-
weisantrags sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss jede Möglichkeit
ausgeschlossen sein, dass der übergangene Beweisantrag die Überzeugung
des Gerichts hätte erschüttern können (BVerfG NJW 1993, 254, 255). Das Be-
rufungsgericht hat die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme gewür-
digt und sich im Einzelnen beispielsweise mit der Aussage der Zeugen S.
und M. auseinandergesetzt. Hätte es auch die Zeugin … L.
vernommen, so ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass ihre Schilderung ge-
eignet gewesen wäre, die der übrigen Zeugen in einem anderen Licht erschei-
nen zu lassen, und damit die hier allein maßgebliche tatrichterliche Würdigung
aller Umstände des Einzelfalls hätte beeinflussen können. Das Beweisangebot
des Beklagten beschränkte sich nicht auf die vom Berufungsgericht als wahr
unterstellten Behauptungen, sondern bezog sich auf den gesamten Vortrag des
Beklagten zu den beiden Vorfällen. Wenn das Berufungsgericht diesen gestützt
auf eine Würdigung von Zeugenaussagen bewertet hat, so bedurfte es als
Grundlage für diese Bewertung einer Erhebung aller zulässigen Beweismittel.
Bei der Bewertung, ob grober Undank des Beschenkten vorliegt, ist der Tatrich-
ter weitgehend frei und das Ergebnis seiner Würdigung ist der revisionsrechtli-
chen Überprüfung weitgehend entzogen. Dies setzt aber voraus, dass der Tat-
richter sich durch Erhebung aller zulässigen Beweismittel ein vollständiges Bild
von dem zu beurteilenden Sachverhalt gemacht hat.
Das Berufungsgericht wird daher die Vernehmung der Zeugin …
L. nachzuholen haben und sodann erneut in tatrichterlicher Würdigung
zu prüfen haben, ob der ausgesprochene Schenkungswiderruf berechtigt war.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 13.11.2001 - 2 O 104/01 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2002 - 1 U 267/01 -