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BGH Beschluss vom 12.10.2005 – 1 StR 255/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 255/05

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßig begangener Fälschung von Zahlungskarten u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005 beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf

der Fälschung von Zahlungskarten in 13 Fällen, jeweils in

Tateinheit mit Betrug, sowie der Fälschung von Zahlungs-

karten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug be-

schränkt,

b) das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Oktober

2004 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

der Fälschung von Zahlungskarten in 13 Fällen, jeweils in

Tateinheit mit Betrug, sowie der Fälschung von Zahlungs-

karten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug schuldig

ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Angeklagte gehörte eine Gruppe von Kellnern aus Münchner Szene-

lokalen an, die Duplikate von ihnen von Gästen zur Bezahlung der Rechnun-

gen überlassenen Kreditkarten herstellten und mit den Duplikaten missbräuch-

liche Kreditkartenumsätze tätigten. Das Landgericht hat den Angeklagten des-

halb wegen "der gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangenen Fälschung

von Zahlungskarten in 13 Fällen, jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlich und

gewerbsmäßig begangenem Betrug, sowie in einem Fall der gemeinschaftlich

und gewerbsmäßig begangenen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantie-

funktion in Tateinheit mit gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangenem

Betrug" verurteilt. Für die insgesamt 14 Taten hat die Strafkammer Einzelfrei-

heitsstrafen zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und fünf Monaten ausge-

sprochen, wobei sie die Einsatzstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten in

sechs Fällen verhängt hat. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat sie auf zwei Jahre

und sechs Monate festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ver-

letzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.

Der Senat hat die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustim-

mung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Fälschung von Zah-

lungskarten in 13 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug, sowie der Fälschung

von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Betrug beschränkt

und den Schuldspruch entsprechend geändert. Hinsichtlich der verbleibenden

Verurteilung hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-

gung keinen zur Aufhebung des Urteils führenden Rechtsfehler ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts

bemerkt der Senat:

1. Der Senat hat bei der Änderung des Schuldspruchs die Bezeichnung

"gewerbsmäßig" auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs - hier stellt

Gewerbsmäßigkeit lediglich ein Regelbeispiel eines besonders schweren Fal-

les dar - sowie die Bezeichnung "gemeinschaftlich" entfallen lassen, weil das

Vorliegen von Regelbeispielen und die Kennzeichnung der Tat als gemein-

schaftlich nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (Meyer-Goßner,

StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 24, 25).

2. Der Strafausspruch kann ungeachtet der Änderung des Schuld-

spruchs bestehen bleiben, weil die verhängte Rechtsfolge - auch bei einer Ver-

urteilung lediglich wegen des Grunddelikts - unter den besonderen Umständen

des vorliegenden Falles angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO

ist. Die Verfahrensbeteiligten hatten sich unbeschadet der Frage der Ge-

werbsmäßigkeit im Rahmen einer Absprache für den Beschwerdeführer auf

eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten geeinigt. Diese

Strafhöhe stand deshalb auch für den Fall einer Verurteilung wegen des

Grunddelikts im Raum. Bei einer Verurteilung wegen 14 Verbrechen der - nicht

gewerbsmäßigen - Fälschung von Zahlungskarten gemäß § 152a Abs. 1 StGB

a.F., § 152b Abs. 1 StGB n.F. mit einem jeweiligen Strafrahmen von einem Jahr

bis zehn Jahren Freiheitsstrafe erscheinen unter Berücksichtigung aller für die

Strafzumessung erheblichen Umstände, insbesondere auch sämtlicher zu

Gunsten des Angeklagten zu bedenkender Gesichtspunkte, Einzelfreiheitsstra-

fen zwischen zwei Jahren und zwei Jahren und fünf Monaten als keineswegs

unangemessen und vor allem eine nach extrem straffem Zusammenzug gebil-

dete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sogar noch als

milde.

Nack Kolz Hebenstreit

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