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BGH Beschluss vom 12.10.2005 – 1 StR 364/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Memmingen vom 15. Februar 2005 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher
bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des An-
geklagten.
Der Schuldspruch ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-
fang entsprechend der Begründung des Antragsschreibens des Generalbun-
desanwalts vom 15. August 2005 abzuändern.
Die Änderung des Schuldspruchs hat keinen Einfluss auf den Strafaus-
spruch.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
Von einer Erstreckung auf Mitangeklagte sieht der Senat ab, weil aus
den Urteilsgründen nicht eindeutig hervorgeht, welcher der Mitangeklagten we-
gen der vorliegenden Straftaten verurteilt worden ist.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf