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BGH Beschluss vom 12.10.2005 – 1 StR 364/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 364/05

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Memmingen vom 15. Februar 2005 wird mit der Maßgabe als un-

begründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher

bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaub-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des An-

geklagten.

Der Schuldspruch ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-

fang entsprechend der Begründung des Antragsschreibens des Generalbun-

desanwalts vom 15. August 2005 abzuändern.

Die Änderung des Schuldspruchs hat keinen Einfluss auf den Strafaus-

spruch.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO.

Von einer Erstreckung auf Mitangeklagte sieht der Senat ab, weil aus

den Urteilsgründen nicht eindeutig hervorgeht, welcher der Mitangeklagten we-

gen der vorliegenden Straftaten verurteilt worden ist.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Graf