Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.10.2005 – 1 StR 369/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Traunstein vom 3. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts darf einer erhebli-

chen Schuldminderung nicht etwa deswegen geringeres Gewicht

beigemessen werden, weil sie nicht positiv festgestellt, sondern

lediglich aufgrund des Zweifelssatzes unterstellt worden ist

(BGH StV 1992, 117). Es kann dahinstehen, ob das Urteil darauf

beruht; jedenfalls ist die Strafe angemessen (§ 354 Abs. 1a

StPO).

Nack Wahl Kolz

Elf Graf