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BGH Urteil vom 12.10.2005 – 5 StR 315/05

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 12. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Okto-

ber 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof K

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt G

Rechtsanwältin Gr

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Vertreterin des Nebenklägers,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 8. März 2005 mit den jeweils zugehöri-

gen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,

b) soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe ver-

urteilt worden ist,

c)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen

Missbrauchs eines Kindes in 28 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs

eines Kindes in einem Fall (Fall II. 2 der Urteilsgründe) unter Freisprechung

im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaus-

setzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Überprüfung des letztgenann-

ten Falls und des Teilfreispruchs wirksam beschränkte Revision des Neben-

klägers hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Urteilsfeststellungen übte der Angeklagte mit dem am

5. Juni 1988 geborenen Nebenkläger bis zu dessen 14. Geburtstag in min-

destens 28 Fällen den Oral- und Analverkehr aus. Danach fanden noch sie-

ben weitere gleich geartete sexuelle Handlungen zwischen dem Angeklagten

und dem Nebenkläger statt, wobei die letzte sexuelle Handlung am 15. Sep-

tember 2002 mit Billigung des Angeklagten von einem zwölfjährigen Freund

des Nebenklägers beobachtet wurde.

Das Landgericht hat die vor dem 14. Geburtstag des Nebenklägers

begangenen sexuellen Aktivitäten zutreffend als schweren sexuellen Miss-

brauch eines Kindes und die Vornahme des Oralverkehrs vor dem zwölfjäh-

rigen Freund des Nebenklägers als sexuellen Missbrauch eines Kindes

in der bis zum 31. März 2004 geltenden Fassung) bewertet. Hinsichtlich der

sieben nach dem 14. Geburtstag des Nebenklägers erfolgten sexuellen

Handlungen hat das Landgericht die Annahme des sexuellen Missbrauchs

von Jugendlichen im Sinne von § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Ausnutzung der

Unfähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung) abgelehnt, den Angeklagten

insoweit in sechs Fällen freigesprochen und hinsichtlich der Tat vom 15. Sep-

tember eine zusätzliche Strafbarkeit des Angeklagten verneint.

2. Zu Recht beanstandet der Nebenkläger, dass die Strafkammer die

nach seinem 14. Geburtstag erfolgten sexuellen Handlungen entgegen ihrer

umfassenden Kognitionspflicht nicht auch unter dem rechtlichen Gesichts-

punkt des § 182 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB (sexuelle Handlung gegen Entgelt)

geprüft hat.

Dass dessen Voraussetzungen gegeben sein können, liegt nach den

Urteilsfeststellungen keineswegs fern. Danach hat der Angeklagte deutlich

gemacht, dass es bei Ablehnung der sexuellen Kontakte keinerlei gemein-

same Freizeitaktivitäten, wie zum Beispiel Zoobesuche, Besuche

im

Schwimmbad, Einladungen zu Mc Donalds, mehr geben würde. Ferner er-

hielt der Nebenkläger Süßigkeiten, Geschenke und auch kleinere finanzielle

Zuwendungen. Die sexuellen Handlungen hatten für den Nebenkläger – so

die Urteilsausführungen – keine tiefere Bedeutung, sondern wurden von ihm

lediglich als Mittel zum Zweck, Erhalt des väterlichen Freundes, angesehen.

„Zudem folgten den sexuellen Handlungen Freizeitaktivitäten und auch klei-

nere materielle Zuwendungen, die er gern entgegennahm.“

Diese Feststellungen legen die Annahme nahe, dass der Angeklagte

die sexuellen Handlungen an dem Nebenkläger auch nach dessen 14. Ge-

burtstag „gegen Entgelt“ vorgenommen hat. Entgelt im Sinne von § 182

Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB ist jede in einem Vermögensvorteil bestehende Ge-

genleistung (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB). Tatbestandsmäßig sind Vermögens-

vorteile jedweder Art. Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 182

Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB reicht es aus, dass sich Täter und Opfer vor oder

spätestens während des sexuellen Kontaktes darüber einig sind, dass der

Vermögensvorteil die Gegenleistung für das Sexualverhalten des Jugendli-

chen sein soll. Dabei ist es ausreichend, wenn der Jugendliche zur Duldung

oder Vornahme der sexuellen Handlung durch die Entgeltvereinbarung we-

nigstens mitmotiviert wird, da er schon hierdurch die Erfahrung der Käuflich-

keit sexueller Handlungen macht, die seine ungestörte sexuelle Entwicklung

nachhaltig negativ beeinflussen kann (vgl. BGHR StGB § 182 Abs. 1 Nr. 1

Entgelt 1 m.w.N.).

3. Danach kann die Freisprechung des Angeklagten keinen Bestand

haben. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die nicht unbedenkliche

Begründung des Landgerichts zur Verneinung der Voraussetzungen des

§ 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB (UA S. 10 ff.) rechtlicher Überprüfung standhalten

würde. Die Sache bedarf ohnehin neuer tatrichterlicher Würdigung.

Soweit der Angeklagte wegen der Tat vom 15. September 2002 nur

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB

und nicht auch wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß

§ 182 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB verurteilt worden ist, kann auch der für sich

genommen rechtsfehlerfreie Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs

von Kindern nicht bestehen bleiben, da der sexuelle Missbrauch von Jugend-

lichen im vorliegenden Fall hierzu in Tateinheit stünde. Dies zieht die Aufhe-

bung der Gesamtstrafe nach sich.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum