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BGH Beschluss vom 12.10.2005 – 5 StR 345/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Oktober 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005
beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be-
gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 19. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehel-
fe zu tragen.
G r ü n d e (zu 1.)
Der von der Verteidigerin Rechtsanwältin P „vorsorglich“
gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist schon deshalb unzulässig,
weil diese Frist nicht versäumt worden ist; denn der Verteidiger Rechtsanwalt
S hat die Revision rechtzeitig – i. Ü. mit weitgehend identischen Ver-
fahrenszügen – begründet.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum