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BGH Beschluss vom 12.10.2005 – 5 StR 403/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Oktober 2005 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a.
- - 2
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten H H gegen
das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. März 2005
wird das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß
§ 206a StPO eingestellt. Die Angeklagte H ist dem-
nach der Misshandlung von Schutzbefohlenen in vier Fäl-
len, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung schuldig.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten H H
und die Revision des Angeklagten M H ge-
gen das vorgenannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die
Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen
der Angeklagten H H ; im Übrigen haben die Be-
schwerdeführer die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Trotz des verjährungsbedingten Wegfalls der für Fall II. 1 gegen die Ange-
klagte H H verhängten Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von drei Mona-
ten Freiheitsstrafe kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben, weil sie
– wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – angemessen ist
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum