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BGH Beschluss vom 13.10.2005 – 1 StR 429/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Ulm vom 23. Juni 2005 im Schuldspruch dahin geändert,
dass im Fall II. 1. der Urteilsgründe die Verurteilung des Ange-
klagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln ent-
fällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-
tem Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten
gegen dieses Urteil führt lediglich zu einer Berichtigung der Urteilsformel, im
Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Fall II. 1. der Urteilsgründe wurde das von dem Angeklagten bestellte
Rauschgift schon bei seinem Lieferanten beschlagnahmt, bevor dieser den
Wohnort des Angeklagten erreicht hatte. Insoweit liegt weder vollendeter noch
versuchter Erwerb vor (vgl. BGHSt 40, 208), sodass der Angeklagte hier allein
den Verbrechenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge erfüllt hat.
Trotz der Schuldspruchberichtigung kann die im Fall II. 1. der Urteils-
gründe festgesetzte Einzelstrafe bestehen bleiben. Das Landgericht hat für
diesen Fall bereits ausdrücklich strafmildernd hervorgehoben, dass das
Rauschgift wegen der schon bei dem Lieferanten erfolgten Beschlagnahme
vollständig dem Markt und damit den möglichen Endabnehmern vorenthalten
werden konnte.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf