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BGH Beschluss vom 13.10.2005 – 1 StR 429/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 429/05

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Ulm vom 23. Juni 2005 im Schuldspruch dahin geändert,

dass im Fall II. 1. der Urteilsgründe die Verurteilung des Ange-

klagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln ent-

fällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-

tem Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten

gegen dieses Urteil führt lediglich zu einer Berichtigung der Urteilsformel, im

Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Fall II. 1. der Urteilsgründe wurde das von dem Angeklagten bestellte

Rauschgift schon bei seinem Lieferanten beschlagnahmt, bevor dieser den

Wohnort des Angeklagten erreicht hatte. Insoweit liegt weder vollendeter noch

versuchter Erwerb vor (vgl. BGHSt 40, 208), sodass der Angeklagte hier allein

den Verbrechenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge erfüllt hat.

Trotz der Schuldspruchberichtigung kann die im Fall II. 1. der Urteils-

gründe festgesetzte Einzelstrafe bestehen bleiben. Das Landgericht hat für

diesen Fall bereits ausdrücklich strafmildernd hervorgehoben, dass das

Rauschgift wegen der schon bei dem Lieferanten erfolgten Beschlagnahme

vollständig dem Markt und damit den möglichen Endabnehmern vorenthalten

werden konnte.

Nack Wahl Kolz

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