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BGH Beschluss vom 13.10.2005 – 5 StR 366/05

5. Strafsenat

5 StR 366/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Braunschweig vom 2. Mai 2005 werden nach § 349

Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,

dass die Angeklagten statt wegen versuchter räuberischer

Erpressung wegen versuchten schweren Raubes verurteilt

sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten B und K wegen er-

presserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter räuberischer Er-

pressung und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von fünf Jah-

ren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der

Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundsan-

walts unbegründet. Jedoch ist entsprechend seines Antrags der Schuld-

spruch abzuändern.

Nach den Feststellungen glaubten die Angeklagten und die drei

Nichtrevidenten, der Geschädigte sei Mittäter eines Diebstahls und wisse, wo

das dabei erbeutete Geld – 45.000 Euro in registrierten Scheinen – versteckt

sei. Sie lockten den Geschädigten in eine Gartenlaube, fesselten ihn an ei-

nen Stuhl und zwangen ihn mit Schlägen und unter Todesdrohungen, die

Lage des angeblichen Geldverstecks „unter den Wurzeln einer Eiche“ preis-

zugeben. Zwei der Täter fuhren mehrmals zwischen der Laube und der be-

zeichneten Stelle hin und her, weil sie das Geldversteck nicht finden konnten

und den Verdacht hegten, der Geschädigte habe ihnen den falschen Ort be-

nannt. Nach weiteren Gewaltanwendungen und Bedrohungen beschrieb der

Geschädigte das angebliche Versteck noch genauer, so dass die Täter hoff-

ten, die Beute anhand der ergänzten Angaben doch noch zu finden.

Die Tat stellt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts als ver-

suchter schwerer Raub nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 22, 23 StGB dar.

Der Tatrichter hat bei der Annahme einer versuchten räuberischen Erpres-

sung übersehen, dass die Angeklagten den Geschädigten allein deshalb ge-

fesselt, geschlagen und bedroht haben, um die spätere Wegnahme des Gel-

des zu ermöglichen. Durch die erzwungene Preisgabe des Verstecks konnte

für sich genommen noch kein Vermögensnachteil bewirkt werden. Auch der

zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme erforderliche örtliche und zeitli-

che Zusammenhang ist gegeben, da ein Teil der Täter den Geschädigten

bewachte, während zwei andere mehrfach zwischen dem Ort der Bewa-

chung und dem Ort des vermuteten Verstecks hin- und herfuhren. Dement-

sprechend wird auch bei erzwungener Bekanntgabe der Zahlenkombination

eines Tresorschlosses, die den Täter in die Lage versetzen soll, die Beute

später selbst wegzunehmen, die Bemächtigungslage nicht zu einer Erpres-

sung ausgenutzt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 276; Herdegen in LK

11. Aufl. § 253 Rdn. 11; Träger/Schluckebier in LK § 239a Rdn. 15; Günther

in SK-StGB 5. Aufl. (Stand April 1998) § 249 Rdn. 32; Sander in MK-StGB

2003 § 249 Rdn. 27).

Die Schuldspruchänderung lässt die tateinheitliche Verurteilung wegen

erpresserischen Menschenraubs unberührt (vgl. Träger/Schluckebier aaO).

Harms Häger Gerhardt

Raum Schaal