Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 13.10.2005 – 5 StR 415/05
5. Strafsenat
5 StR 415/05 (Ursprungsverfahren: 5 StR 162/03)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Oktober 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 18. Juli 2005, das Verfah-
ren wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 22. Ju-
li 2003 zurückzuversetzen, wird als unzulässig zurückgewie-
sen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
Das Landgericht Berlin hat gegen den Verurteilten wegen zweier Ver-
stöße gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren verhängt. Mit Beschluss vom 22. Juli 2003 hat der Senat die hierge-
gen eingelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte einerseits mit am 18. Juli 2005
beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben seines Verteidigers be-
antragt, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, weil ihm in Bezug
auf die damalige Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Ju-
ni 2003 kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Andererseits hat er mit
am selben Tag beim Landgericht Berlin eingegangenen Schreiben Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist „zur Revision
bzw. Revisionsbegründung“ beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 16. Sep-
tember 2005 hat er zur Glaubhaftmachung des Zeitpunktes, an dem er von
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Kenntnis erlangt habe, eine
eigene Erklärung (Kenntnis am 6. Juli 2005 erlangt) und eine anwaltliche
Versicherung (Kenntnis erst am 7. oder 8. Juli 2005 erlangt) überreicht.
1. Das Vorbringen im an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben
ist unzulässig. Das Vorbringen ist als Antrag nach § 356a StPO auszulegen.
Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO und
damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden (vgl. Mey-
er-Goßner, StPO 48. Aufl. § 356a Rdn. 6). Im Übrigen wäre der Antrag auch
unbegründet. Entgegen der Ansicht des Verurteilten reicht es aus, dass die
Antragsschrift seinen Verteidigern zugestellt worden ist. Dem Gebot des
rechtlichen Gehörs wird damit genügt (BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhö-
rung 1; BGH StraFo 2003, 172; Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 15).
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat ebenfalls
keinen Erfolg. Durch den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2003 ist das Strafver-
fahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft durch die Sachentscheidung des
Revisionsgerichts ist nicht mehr zulässig (vgl. BGHSt 17, 94; BGH bei Pfeif-
fer/Niebach NStZ 1983, 208; 1997, 45; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Be-
schluss 1; Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 25).
Harms Häger Gerhardt
Raum Schaal