BGH Beschluss vom 17.10.2005 – AnwSt (R) 11/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (R) 11/04
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2005 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Ge-
neralbundesanwalts und der Beschwerdeführerin durch die Vorsitzende Richte-
rin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappel-
hoff am 17. Oktober 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3
BRAO beschlossen:
1. Auf die Revision der Rechtsanwältin wird das Urteil des
Schleswig-Holsteinischen
Anwaltsgerichtshofs
vom
3. Juni 2004
a)
im Schuldspruch dahin berichtigt und klargestellt,
dass der Zusatz „sowie in sechs Fällen Anfragen
der Rechtsanwaltskammer nicht beantwortete und
es in fünf Fällen dazu kommen ließ, dass die dar-
aufhin
festgesetzten Zwangsgelder
im Vollstre-
ckungswege beigetrieben werden mussten“, ent-
fällt,
b)
im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung zu Ziffer 1. b) wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des
Anwaltsgerichtshofs zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Das Anwaltsgericht hat die Rechtsanwältin mit Urteil vom 26. Juni 2003
der Verletzung anwaltlicher Berufspflichten in mehreren Fällen für schuldig be-
funden und gegen sie die anwaltsgerichtliche Maßnahme des Verweises sowie
eine Geldbuße in Höhe von 3.500 € verhängt. Auf die B erufung der Rechtsan-
wältin hat der Anwaltsgerichtshof das Urteil des Anwaltsgerichts aufgehoben
und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 1999 bis 2002
schuldhaft ihre Pflichten als Rechtsanwältin verletzt hat, „indem sie in sechs
Fällen Mandanten nicht unverzüglich über alle für den Fortgang der Sache we-
sentlichen Vorgänge und Maßnahmen unterrichtete und Mandantenanfragen
nicht beantwortete und außerdem in einem Fall nicht unverzüglich Honorarvor-
schüsse abrechnete sowie in sechs Fällen Anfragen der Rechtsanwaltskammer
nicht beantwortete und es in fünf Fällen dazu kommen ließ, dass die daraufhin
festgesetzten Zwangsgelder im Vollstreckungswege beigetrieben werden muss-
ten“. Als Rechtsfolge hat der Anwaltgerichtshof gegen die Rechtsanwältin die
anwaltsgerichtliche Maßnahme des Verweises sowie eine Geldbuße in Höhe
von 1.500 € verhängt. Hiergegen wendet sich die zugelasse ne Revision der
Rechtsanwältin, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt.
II.
1. Die erhobenen Formalrügen dringen, wie der Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, nicht durch.
2. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge den aus der Beschluss-
formel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
a) Nach den Feststellungen ließ die Rechtsanwältin im Zeitraum 1999 bis
2002 in sechs Beschwerdesachen, die jeweils unterschiedliche Mandatsver-
hältnisse betrafen, Auskunftsverlangen des Vorstands der Rechtsanwaltskam-
mer nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO unbeantwortet. Aus dem Gesamtzusam-
menhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass die einzelnen Auskunftsersuchen
keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Auskunftsverweigerungsrecht des
Rechtsanwalts nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO, sondern lediglich einen nicht
näher ausgeführten Hinweis auf die Vorschrift des § 56 Abs. 1 BRAO insgesamt
enthielten. Der Anwaltsgerichtshof hat die Untätigkeit der Beschwerdeführerin
gleichwohl jeweils als Verstöße gegen § 56 Abs. 1 BRAO gewertet. Zur Be-
gründung hat er ausgeführt, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung
festhalte, wonach es für die Wirksamkeit des Auskunftsverlangens genüge,
wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf die Bestimmung des § 56
Abs. 1 BRAO hinweist, ohne den Wortlaut des Satzes 2 dieser Bestimmung
ausdrücklich und wörtlich zu wiederholen. Von einem Rechtsanwalt könne er-
wartet werden, dass er das für ihn maßgebliche Berufsrecht kennt oder jeden-
falls in der Lage ist, aufgrund des ihm gegebenen Hinweises auf eine Vorschrift
den Gesetzestext zu lesen. Eine wörtliche oder sinnentsprechende Wiedergabe
des Inhalts des § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO wäre eine „unnötige Förmelei“.
b) Dem kann jedenfalls nicht gefolgt werden, soweit das Hinweisgebot
nach § 56 Abs. 1 Satz 3 bereits durch eine pauschale Bezugnahme auf die Re-
gelung des § 56 Abs. 1 BRAO erfüllbar sein soll.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO besteht eine Auskunftspflicht des
Rechtsanwalts nicht, wenn und soweit er dadurch seine Verpflichtung zur Ver-
schwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder
Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat,
einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden
und er sich hierauf beruft. Auf das Recht zur Auskunftsverweigerung ist er ge-
mäß § 56 Abs. 1 Satz 3 BRAO hinzuweisen. Durch diese mit Gesetz vom
2.September 1994 (BGBl. I S. 2278) neu eingefügte Regelung wird dem allge-
meinen Rechtsgrundsatz Rechnung getragen, dass niemand verpflichtet ist,
sich selbst anzuklagen oder gegen sich selbst auszusagen (sog. nemo-tenetur-
Prinzip; vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. Einl. Rdn. 29 a m.w.N.). An
die Hinweispflicht sind daher grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen.
Nach überwiegender Auffassung muss deshalb auf das Auskunftsverweige-
rungsrecht beschreibend mit Worten, möglichst mit dem Gesetzeswortlaut hin-
gewiesen werden (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 56 Rdn. 35; Henns-
ler/Prütting-Hartung, BRAO 2. Aufl. § 56 Rdn. 12; AGH Nordrhein-Westfalen,
BRAK-Mitt. 2000, 199; AGH Niedersachsen, BRAK-Mitt. 2002, 94; vgl. auch
Meyer-Goßner aaO § 136 Rdn. 8 zur Hinweispflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2
StPO).
Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob dieser Auffassung un-
eingeschränkt zu folgen ist oder ob etwa auch ein Hinweis des Inhalts „Auf ihr
Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO werden Sie
hingewiesen“ genügen kann. Für Letzteres könnte sprechen, dass der Rechts-
anwalt bei einem Auskunftsverlangen nach § 56 Abs. 1 BRAO – anders als in
deren Drucksituation einer Vernehmung steht, sondern bei Hinweis auf ein ihm
gegebenenfalls zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht regelmäßig hinrei-
chend Gelegenheit haben wird, sich als Rechtskundiger über dessen Ausges-
taltung im einzelnen zu informieren. Jedenfalls genügt die im vorliegenden Fall
vorgenommene pauschale Bezugnahme auf die Bestimmung des § 56
Abs.1 BRAO - ohne jeden Hinweis auf das Bestehen eines Auskunftsverweige-
rungsrechts - dem Hinweisgebot nicht. Dies stellt entgegen der Auffassung des
Anwaltsgerichtshofs keine „unnötige Förmelei“ dar. Der Gesetzgeber hat gera-
de durch die Aufnahme der Hinweispflicht in einer für Rechtsanwälte geltenden
berufsrechtlichen Bestimmung deutlich gemacht, es reiche nicht aus, dass die
Adressaten grundsätzlich in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu ermitteln. Viel-
mehr muss ihnen durch den in § 56 Abs. 1 Satz 3 BRAO vorgeschriebenen
Hinweis zumindest die Existenz eines Auskunftsverweigerungsrechts klar vor
Augen geführt werden. Dem ist hier nicht entsprochen worden.
c) Bei Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 56 Abs. 1 Satz 3 BRAO
kann die Untätigkeit des Rechtsanwalts nicht als Berufspflichtverletzung gewer-
tet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt sein Auskunfts-
verweigerungsrecht kannte (Senatsurteil vom 26. September 2005 – AnwSt(R)
9/04, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Deshalb kann dem Rechtsanwalt bei
unterbliebenem Hinweis auch nicht– wie es der Anwaltsgerichtshof getan hat -
angelastet werden, dass infolge seiner Untätigkeit nach § 57 BRAO gegen ihn
Zwangsgelder festgesetzt und vollstreckt worden sind. Auf die - vom Anwaltsge-
richtshof bejahte - Rechtsfrage, ob die durch sein Verhalten veranlasste Beitrei-
bung von Zwangsgeldern nach § 57 BRAO im Vollstreckungswege als (eigen-
ständiger) Verstoß gegen die „sich unmittelbar aus § 43 BRAO ergebenden Be-
rufspflichten des Rechtsanwalts“ gewertet werden kann, kam es daher nicht an.
d) Der Anwaltsgerichtshof ist daher bei der Bewertung der Berufspflicht-
verletzung der Beschwerdeführerin von einem zu großen Schuldumfang ausge-
gangen. Dies zieht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs nach sich. Der
Senat kann nicht ausschließen, dass ohne die rechtsfehlerhaft angenommenen
Rechtsfolge erkannt worden wäre.
Deppert Basdorf Ganter Ernemann
Salditt Kieserling Kappelhoff
Vorinstanz:
AGH Schleswig, Entscheidung vom 03.06.2004 - 1 AGH 14/03 -