Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 146 Verbot der Mehrfachverteidigung

Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.

§ 145a § 146a