Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.10.2005 – II ZB 8/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 2005

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in den

Kostenrechnungen vom 30. Juni 2005 und vom 25. Juli 2005 wird

zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung des Beklagten

hat keinen Erfolg. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 25. Juli 2005

entspricht den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und des Kostenver-

zeichnisses. Durch die Kostenrechnung vom 30. Juni 2005 ist der Beklagte

nicht beschwert, weil der dort erhobene Betrag von dem in der Kostenrechnung

vom 25. Juli 2005 zutreffend angesetzten Betrag in Abzug gebracht wurde.

2

Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gebührenfrei (§ 66 Abs. 8

Satz 1 GKG).

Goette

Kurzwelly

Münke

Strohn

Reichart

Vorinstanzen:

AG Duisburg, Entscheidung vom 03.01.2005 - 9 C 278/04 -

LG Duisburg, Entscheidung vom 14.03.2005 - 5 S 21/05 -