BGH Beschluss vom 17.10.2005 – II ZB 8/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in den
Kostenrechnungen vom 30. Juni 2005 und vom 25. Juli 2005 wird
zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung des Beklagten
hat keinen Erfolg. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 25. Juli 2005
entspricht den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und des Kostenver-
zeichnisses. Durch die Kostenrechnung vom 30. Juni 2005 ist der Beklagte
nicht beschwert, weil der dort erhobene Betrag von dem in der Kostenrechnung
vom 25. Juli 2005 zutreffend angesetzten Betrag in Abzug gebracht wurde.
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gebührenfrei (§ 66 Abs. 8
Satz 1 GKG).
Goette
Kurzwelly
Münke
Strohn
Reichart
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 03.01.2005 - 9 C 278/04 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 14.03.2005 - 5 S 21/05 -