BGH Beschluss vom 18.10.2005 – 1 StR 365/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
zu 1.) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 2.) wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2005 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts München I vom 4. März 2005 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 18. Au-
gust 2005 zutreffend ausführt, ist die tschechische Telefonüberwachung ver-
wertbar. Bei § 88 Abs. 4 Satz 1 tschechische StPO handelt es sich um eine
bloße Formvorschrift, der hier entsprechend dem Stand der Technik durch au-
tomatische Aufzeichnung auf Disketten Genüge getan ist. Nach den Urteils-
feststellungen befinden sich auf den Datenträgern die Telefonnummern der
Teilnehmer sowie Datum, Uhrzeit und Inhalt des jeweiligen Gesprächs. Eine
zusätzliche schriftliche Dokumentation ist zur Erfüllung des Zwecks der Vor-
schrift - der Zuordnung der Gespräche - nicht erforderlich.
Im Übrigen könnte eine etwaige Verletzung ausländischer Formvor-
schriften ohnehin kein Verwertungsverbot nach der deutschen Strafprozess-
ordnung begründen.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf