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BGH Beschluss vom 18.10.2005 – 3 StR 308/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 308/05

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2005 ge-

mäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der

Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. März

2005 wird auf seine Kosten verworfen.

2. Die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 7. März 2005 wegen Betruges

in 28 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verur-

teilt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. März 2005 hat er Revision ein-

gelegt und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-

ren, weil sein früherer Verteidiger den am Tag der Urteilsverkündung erteilten

Auftrag, Revision einzulegen, nicht ausgeführt habe.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da der geltend gemachte

Hinderungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die zu diesem Zweck

vorgelegte eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten hat insoweit

lediglich den Wert einer einfachen Erklärung und kommt als ausreichendes

Mittel der Glaubhaftmachung nicht in Betracht (vgl. Meyer-Goßner, StPO

48. Aufl. § 45 Rdn. 8 f.). Im Übrigen ergeben sich aus in den Sachakten doku-

mentierten Äußerungen des früheren Verteidigers Hinweise darauf, dass der

behauptete Sachverhalt nicht zutrifft.

Die Revision erweist sich damit ebenfalls als unzulässig (§ 349 Abs. 1

StPO). Ob sich dies - wie der Generalbundesanwalt meint - bereits daraus er-

gibt, dass der Angeklagte mit Schriftsatz seines früheren Verteidigers vom

9. März 2005 wirksam auf die Rechtsmitteleinlegung verzichtet hat, kann da-

hinstehen. Denn jedenfalls ist der Schriftsatz des Verteidigers vom 23. März

2005 nach Ablauf der in § 341 Abs. 1 StPO bestimmten Revisionseinlegungs-

frist und damit verspätet beim Landgericht eingegangen.

Winkler Miebach Pfister

Becker Hubert